Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt
                            1  Prämientarif  für die Feuer- und Elementarschadenversicherung  der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt  (Prämientarif AGVA)  Vom 11. Oktober 2004  Der Verwaltungsrat der Aargaui  schen Gebäudeversicherungsanstalt,  gestützt  auf  §  30  des  Gesetzes  übe  r  die  Gebäudeversicherung  (Gebäude-  versicherungsgesetz, Ge  bVG) vom 15. Januar 1934   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  lice eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  esamteigentum, Miteigentum bzw.  Stockwerkeigentum)  an  einem  Gebä  ude  wird  die  Prämie  der  von  der  Eigentümergemeinschaft  für  die  Ve  rtretung  als  zuständig  bezeichneten  Person bzw. Verwaltung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Gegen  die  Prämienverfügung  kann  innert    20  Tagen  seit  Zustellung  beim  Verwaltungsrat  Beschwerde  geführt  einen   Antrag   und   eine   Begründung   zu   enthalten.   Sie   ist   beim  Aargauischen Versiche  rungsamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 673.100  Eröffnung der  Prämie  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a)    Sofern kein spezieller Tarifsatz bestimmt ist, beträgt der Prämiensatz  für  ein  Gebäude  mit  normalem  Br  andrisiko  0,43  ‰  des  Versiche-  rungswerts.  b)    Für  reine  Wohnhäuser,  Verwa  ltungsgebäude,  Krankenhäuser,  Kir-  chen   und   öffentliche   Gebäude   (S  chulhäuser   etc.)   beträgt   der  Prämiensatz 0,33 ‰ des  Versicherungswerts.  c)    Für    landwirtschaftliche    Gebäude  beträgt der Prämiensatz 0,56 ‰ des  Versicherungswerts.  Bei   zusammengebauten  Gebäuden   wird   bei  Vorhandensein  einer  vorschriftsge  mässen  Brandmauer  der  Wohnteil  mit  0,33  ‰  und  der  Landwirtschafts  teil  mit  0,56  ‰  des  Versiche-  rungswerts   tarifiert.   Fehlt   eine     vorschriftsgemässe   Brandmauer,  beträgt der Tarif 0,56 ‰ für beide Gebäudeteile.  d)     Für  gewerbliche  und  industrielle  Bauten  und  für  gemischte  Bauten  mit Anteil Gewerbe und Industrie be  trägt der Prämiensatz mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,43 ‰ des Versicherungswerts. Er  wird nach den Bestimmungen im  Anhang berechnet.  e)    Die  Prämien  für  Sonderrisiken,  welche  sich  nach  dem  normalen  Bewertungsverfahren   nicht   besti  Direktion  festgelegt.  Die  Direk  tion  kann  in  besonderen  Fällen  die  Tarifsätze  angemessen  erhöhen,  wie  beispielsweise  bei  besonderer  Explosionsgefahr,  Missachtung  feue  rpolizeilicher  Vorschriften  oder  solcher des Feuerwehrgesetzes sowi  e bei wiederholten Schadenereig-  nissen.  Desgleichen  sind  die  Tarifs  ätze  zu  erhöhen,  wo  eine  erhöhte  Elementarschadengefahr   besteht,     währenddem   sie   zu   ermässigen  sind, wo nur das Elementarschad  enrisiko zu versichern ist.  f)     Wirkt  sich  eine  erhöhte  Schadenge  fahr  auf  Nachbargebäude  aus,  wird   auch   diese   Prämie   nach   dem   entsprechend   höheren   Satz  berechnet.  In  begründeten  Fällen  si  nd  die  Prämienzuschläge  für  die  Nachbarschaftsgebäude   von   demjenigen   zu   entrichten,   der   die  erhöhte Schadengefahr setzt.  g)    Der  Prämiensatz  für  die  Vers  icherung  zusätzlicher  Aufräumungs-  kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 lit.   e des Gebäudeversicherungsge-  setzes entspricht demjenigen   des betreffenden Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Prämie  der  Bauversicherung  (s  teigende  Versicherung)  wird  vor-  schüssig  als  Pauschale  entsprechend  den  bei  der  Anmeldung  deklarierten  Baukosten erhoben (Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Pauschale  deckt  die  Prämien  der  Feuer-  und  Elementarschadenver-  sicherung  und  für  die  unbegrenzte  Aufräumungskosten-  sowie  für  die  Umgebungsversicherung von der Anmel  dung zur Bauversicherung bis zur  Schätzung des neuen oder  umgebauten Gebäudes ab. Sind die Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nach drei Jahren noch nicht beendet,   wird eine Zwischenschätzung durch-  geführt. Für den unfertigen Teil wird  eine neue Bauversicherung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gebäudes durch Vergleich zwischen  den von der versicherten Person be  i der Anmeldung der Bauversicherung  angegebenen  Baukosten  und  der  rechts  kräftigen  Schätzungssumme  eine  Differenz  festgestellt,  die  ausserhal  b  der  Brandbreite  gemäss  der  Tabelle  in  Anhang  2  liegt,  wird  die  Prämiendifferenz  zurückgezahlt  oder  nacher-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Zur  Deckung  der  Massnahmen  auf  de  n  Gebieten  des  vorbeugenden  und  bekämpfenden Brandschutzes ist in de  n Prämiensätzen eine Brandschutz-  abgabe von 0,09 ‰ des Vers  icherungswerts enthalte  n. Die in der Bauver-  sicherungspauschale enthaltene Br  andschutzabgabe beträgt 18,75 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die eidgenössische Stempelsteuer ist  in den um die steuerbefreite Brand-  schutzabgabe reduzierten Prämiensätzen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2005 in Kraft.
                            2  und  Elementarschadenversicherung  der  Aargauischen  Gebäudeversicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 1996 1) wird aufgehoben.
                            1)  AGS 1996 S. 424; 1998 S. 59; 1999 S. 55, 2002 S. 143 (SAR 673.335)  Brandschutz-  abgabe  Eidgenössische  Stempelsteuer  Publikation,  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1:  Tarifierung gewerblicher und industrieller Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Der  Prämiensatz
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Darin bedeuten:
                            p    =    Prämiensatz  t  =    Regulierfaktor des Prämiensatzes  pu  =    Unkostenanteil  Prämiensatz  pr   =    Risikoanteil   Prämiensatz  R    =    Risikokoeffizient für das  technische Brandrisiko  r     =    Regulierfaktor des Risikokoeffizienten
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Die Direktion bestimmt die Re gulierfaktoren für Prämiensatz und
                            Brandrisiko  sowie  den  Unkostena  nteil  nach  den  Weisungen  des  Verwaltungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Brandrisiko wird nach der Formel berechnet:
                            P * a  q * c * e * g * f * k * a  R =  M  =  N * S * F
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Darin bedeuten:
                            R    =    Risikokoeffizient für das  technische Brandrisiko  P    =    Potenzielle Gefahr (Brandge  fahr, die in jedem stillliegenden  Objekt besteht)  a     =     Aktivierungsgefahr     (Wahrschein  lichkeit, mit der die potenzielle  Gefahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung)  M   =    Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Diese Faktoren setzen sich wie folgt zusammen:
2.2.1 die potenzielle Gefahr (P) aus:
                            –  Brandbelastung (q) des Objekts,  die  sich  ihrerseits  aus  den  bre  nnbaren  Gebäudeteilen  (qi  =  immobile  Brandbelastung)  und  dem  brennbare  n  Anteil  des  Gebäudeinhalts  (qm = mobile Brandbelastung) zusa  mmensetzt, wobei qi vom Gebäu-  detyp  bzw.  von  der  Bauart  und  qm    von  der  Betriebsart  bzw.  der  Nutzung eines Gebäudes ode  r Raumes abhängig ist;  –  Brennbarkeit (c) der vorhandenen Stoffe und Waren,  wobei  die  potenzielle  Gefahr  umso  höher wird, je leichter sich diese  Stoffe und Waren zünden  lassen und je rascher si  e, einmal gezündet,  abbrennen;  –      Gebäudeeinflüssen:  –  Bauart und Gebäudetyp (qi)  –  Feuerwiderstand (F) der trag  enden und trennenden Bauteile  –      Geschosszahl      (e)  –  Grösse des grössten Brandabschnitts (g)  –  Verhältnis der Fenster- zur Bodenfläche (FF)  –      Rauchabzugmöglichkeiten      (RA);  –      Qualmgefahr      (f),  deren Grösse durch die Zufuhr von Luft zum Brandgut, das Vorhan-  densein spezifischer «Qualmer»  und die Möglichkeit der Ausbreitung  des Rauches im Gebäudei  nnern bestimmt wird;  –      Korrosionsgefahr      (k),  die  sich  aus  den  vorhandenen  ko  rrosionsgefährlichen  Materialien  (d.h.  solchen,  die  bei  Hitzeei  nwirkung  grosse  Mengen  korrosiver  Gase  und  Dämpfe  abgeben)  und  sp  eziell  korrosionsempfindlichen  Stoffen und Waren ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 die Schutzmassnahmen (M) aus:
                            –      Normalmassnahmen      (N),  die  dem  schweiz.  Standardschutz  in  einem  Betrieb  entsprechen,  wie  Handfeuerlöscher,  Innenhydranten,    Hydrantenanlagen,  Löschgruppe  und öffentliche Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –      Sondermassnahmen      (S),  die  über  den  Standardschutz  hinaus  gehen,  wie  Wächterdienst,  auto-  matische  Brandmelde-,  Alarm-  und  Löschanlagen,  Betriebsfeuer-  wehren,  Simultanalarmanlagen  für  letztere,  öffentliche  Feuerwehr  mit Pikett und Spezialausrüstung;  –      Erhöhung  des  Feuerwiderstands  der  tragenden  und  trennenden  Bauteile (F),          beispielsweise     durch     Verw  endung     entsprechender     Baustoffe,  Konstruktionen, Gebäudetypen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Direktion erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des Brand
                            risikos erforderlichen Weisungen und Unterlagen, wie:  –  Tabelle mit den den Risikomerkm  alen entsprechenden Faktoren  –     Tabellen  mit  den  den  Schutzma  ssnahmen  entsprechenden  Schutz-  wertfaktoren  –  Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen  –      Katalog      der      brandschutztechni  schen    Merkmale    verschiedener  Nutzungen  –  Katalog  der  brandschutztechnische  n  Merkmale  verschiedener  Lager-  güter bzw. Lager  –  Erläuterungen zu den Schutzmassnahmen  –      Berechnungsblatt      «Risikobe  wertung/Prämienberechnung».  Hiefür  hält  sie  sich  grundsätzlich  an  entsprechende  Richtlinien  der  «Ver-  einigung  Kantonaler  Feuerversicherunge  n»,  auf  die  sie  auch  verweisen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anhang 2:  Pauschalprämien Bauversicherung Feuer/Elementar  Die  Pauschalprämie  für  die  Feue  r-  und  Elementarschadenversicherung  beträgt inkl. zusätzliche Au  fräumkosten und Umgebungsarbeiten:  Baukosten bis Fr.  Bauversicherungs-Pauschale in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000                                                     35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750'000                                                    120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500'000                                                   320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000'000                                                   850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000'000                                                 1'700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000'000                                                3'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000'000                                                6'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000'000                                               11'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25'000'000                                               18'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000'000                                               21'000  Ab 30 Mio. Franken Baukosten wird pr  o 5 Mio. Franken ein zusätzlicher  Pauschalbetrag von Fr. 3'000.– erhoben.