Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz
Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz vom 1. April 1985 Die Regierungen der Kantone St . Gallen und Graubünden erlassen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Gewä sserschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971
1 ) , Art. 56 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewä sserschutzgesetz vom 2. Dezember 1973, Art.
203 Abs. 2 des st. gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 so- wie Art. 35 der bündnerischen Gewä sserschutzverordnung vom 3. Okto- ber 1973
2 ) als Vereinbarung:
Art. 1 Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden
Fläsch, Jenins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussver- trägen über die gemeinsame Benut zung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.
Art. 2
1 Die Anschlussverträge regeln: a) die gemeinsame Be nützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung der zuständigen Be- hörden
3 ) der Vereinbarungskantone.
Art. 3
1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.
1) SR 814.20
2) BR 815.200
3) Im Kanton St. Gallen das Baudepartement; Art. 25. lit. b und d bis GeSchR, sGS
141.3. Im Kanton Graubünden die Regierung; Art. 11 GSchV, BR 815.200
2 Die Vorschriften der Bundesges etzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons oblie- genden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeite n zwischen den Vertragsparteien
entscheidet ein Schiedsgericht e ndgültig. Zuvor ist ein Verständigungs- verfahren unter Leitung der zuständige n Departemente der Vereinbarungs- kantone durchzuführen.
Art. 5
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgeric htes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen i nnert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben.
2 Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerisch en Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st. gallischen Geset- zes über die Zivilrechtspflege.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruch es wird verzichtet. Seine Zustel- lung erfolgt ohne Vermittlung der rich terlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone m itzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates übe r die Schiedsgerichtsbarkeit.
1 )
Art. 7 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zw ischen einer Vertragspartei und
Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anst ände, bei denen den Vertragspar-
teien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verw altungsbehörden der Vereinbarungs- kantone entschieden.
1) sGS 961.71 und BR 320.060
eitet.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Gerichts - und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel
80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vere inbarungskantonen über Anwendung und
Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Zif- fer 2 der Bundesverfassung
2 ) und Artikel 11 Absatz 3 des eidgenössi- schen Gewässerschutzgesetzes
3 ) dem Bundesgericht unterbr
Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vereinbarungskantone bl eibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-
kantonen unterzeichnet ist.
4 )
1) SR 281.1
2) SR 101
3) SR 814.20
4) Durch die Regierung des Kantons St. Ga llen am 19. März 1985 und durch jene des Kantons Graubünden am 1. April 1985 unterzeichnet
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