Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der... (831.19)
Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der... (831.19)
Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL
Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/ IV und EL vom 23. Dezember 1971 (Stand 23. Dezember 1971)
§ 1
1 Die Munizipalgemeinden
1 ) werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzah - lungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die
4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.
§ 2
1 Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungs - stellung beträgt 30 Tage.
1) Jetzt Politische Gemeinden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.12.1971 23.12.1971 Erstfassung 52/1971