Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor
kontrolle
1) , Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zum
2) , sowie Art. 4 des Gesetzes über die Ein-
3) , -, Gewässerschutz - und Chemi- Name und Sitz Zweck
2 Das Interkantonale Labor kann für die Partnerkantone weitere, sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderun- gen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffe- nen Partnerkantone zustimmen.
3 Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit den Partnerkantonen festgelegt II. Organisation
Art. 3 Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
a) die Aufsichtskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
Art. 4
1 Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ih- rer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission kon- stituiert sich selbst.
2 Die Aufsichtskommission: a) genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget; b) wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz; c) überwacht die Geschäftsleitung; d) genehmigt den Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrech- nung; e) wählt die Revisionsstelle; f) erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vor- liegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisa- tion, Personal und Finanzen.
3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusam- men. Sie ist beschlussfähig, wenn alle drei Regierungsmitglieder oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Be- schlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erfor- derlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit voraus. Organe Aufsichtskom- mission
Einhal- nde Person der Geschäftsleitung Personalrecht desjenigen Kantons, in - und Realakte des Interkantona- Geschäftslei- tung Revisionsstelle Personal Anwendbares kantonales Recht
desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
Art. 9
1 Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2 Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Ter- ritorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt. IV. Finanzhaushalt
Art. 10
1 Das In terkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Er- folgs -, Geldfluss - und Investitionsrechnung sowie mit Anhang. Die Rechnungslegung für das Interkantonale Labor richtet sich nach HRM2.
2 Allfällige Ertrags - oder Aufwandüberschüsse können über das sprechende Eigenkapitalkonto verbucht werden. Für dieses wird eine Höhe angestrebt, die rund 10% der Globalbeiträge der Partner- kantone ausmacht.
3 Die Aufsichtskommission regelt die Einzelheiten im Finanzregle- ment gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.
Art. 11
1 Die vom Interkantonalen Labor zu erbringenden Leistungen wer- den von den Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegol- ten.
2 Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweili- gen Partnerkanton zu er bringenden Leistungen.
3 Bei der alljährlichen Erstellung des Budgets werden der Standort- vorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals berücksichtigt.
4 Das Interkantonale Labor stellt die Finanzierung von Erwerb, In- standhaltung, Unterhalt und Ersatz der Einrichtungen und Installati- onen durch Einbezug in das Budget und die Jahresrechnung sicher. Amtshilfe und Datenbearbei- tung Rechnungsle- gung und Er- trags - / Auf- wandüber- schuss Globalbeiträge der Partnerkan- tone
gen Partnerkantons, wel- - und Gebrauchsgegenständerechts haf- t und solidarisch. In den übrigen den Partner- einen Anteil am Gebühren Aufsicht Haftung Kündigung
Art. 16 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Ver-
einbarung vom 15. Dezember 2009 über eine gemeinsame Lebens- mittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In- nerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.
Art. 17
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Die Aufsichtskommission bringt die Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. Fussnoten:
1) bGS 815.11.
2) GS 817.010.
3) SHR 817.100. Aufhebungen bishe riger Ver- einbarungen Inkrafttreten
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