Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (817.002)
    CH - SH

    Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor

    kontrolle
    1) , Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zum
    2) , sowie Art. 4 des Gesetzes über die Ein-
    3) , -, Gewässerschutz - und Chemi- Name und Sitz Zweck
    2 Das Interkantonale Labor kann für die Partnerkantone weitere, sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderun- gen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffe- nen Partnerkantone zustimmen.
    3 Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit den Partnerkantonen festgelegt II. Organisation

    Art. 3 Die Organe des Interkantonalen Labors sind:

    a) die Aufsichtskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
    Art. 4
    1 Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ih- rer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission kon- stituiert sich selbst.
    2 Die Aufsichtskommission: a) genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget; b) wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz; c) überwacht die Geschäftsleitung; d) genehmigt den Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrech- nung; e) wählt die Revisionsstelle; f) erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vor- liegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisa- tion, Personal und Finanzen.
    3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusam- men. Sie ist beschlussfähig, wenn alle drei Regierungsmitglieder oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Be- schlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erfor- derlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit voraus. Organe Aufsichtskom- mission
    Einhal- nde Person der Geschäftsleitung Personalrecht desjenigen Kantons, in - und Realakte des Interkantona- Geschäftslei- tung Revisionsstelle Personal Anwendbares kantonales Recht
    desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
    Art. 9
    1 Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
    2 Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Ter- ritorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt. IV. Finanzhaushalt
    Art. 10
    1 Das In terkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Er- folgs -, Geldfluss - und Investitionsrechnung sowie mit Anhang. Die Rechnungslegung für das Interkantonale Labor richtet sich nach HRM2.
    2 Allfällige Ertrags - oder Aufwandüberschüsse können über das sprechende Eigenkapitalkonto verbucht werden. Für dieses wird eine Höhe angestrebt, die rund 10% der Globalbeiträge der Partner- kantone ausmacht.
    3 Die Aufsichtskommission regelt die Einzelheiten im Finanzregle- ment gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.
    Art. 11
    1 Die vom Interkantonalen Labor zu erbringenden Leistungen wer- den von den Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegol- ten.
    2 Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweili- gen Partnerkanton zu er bringenden Leistungen.
    3 Bei der alljährlichen Erstellung des Budgets werden der Standort- vorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals berücksichtigt.
    4 Das Interkantonale Labor stellt die Finanzierung von Erwerb, In- standhaltung, Unterhalt und Ersatz der Einrichtungen und Installati- onen durch Einbezug in das Budget und die Jahresrechnung sicher. Amtshilfe und Datenbearbei- tung Rechnungsle- gung und Er- trags - / Auf- wandüber- schuss Globalbeiträge der Partnerkan- tone
    gen Partnerkantons, wel- - und Gebrauchsgegenständerechts haf- t und solidarisch. In den übrigen den Partner- einen Anteil am Gebühren Aufsicht Haftung Kündigung

    Art. 16 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Ver-

    einbarung vom 15. Dezember 2009 über eine gemeinsame Lebens- mittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In- nerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.
    Art. 17
    1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
    2 Die Aufsichtskommission bringt die Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. Fussnoten:
    1) bGS 815.11.
    2) GS 817.010.
    3) SHR 817.100. Aufhebungen bishe riger Ver- einbarungen Inkrafttreten
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