Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Altstätten (321.941.1)
CH - SG

Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Altstätten

Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Altstätten vom 10. Januar 1991 (Stand 10. Januar 1991) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. März 1990 1 Kenntnis genom - men und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr 7 233 000.– für bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Altstätten werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Baukosten wird nach Abzug der Projektierungskosten von Fr. 150 000.– und eines Beitrags der politischen Gemeinde Altstätten von Fr. 200 000.– ein Kredit von Fr. 6 883 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist
1991 bis 2005» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1990, 926.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 28. November 1990; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. Januar 1991; in Vollzug ab 10. Januar 1991.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–5 10.01.1991 10.01.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.01.1991 10.01.1991 Erlass Grunderlass 26–5
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