Bürgerrechtsgesetz (141.100)
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Bürgerrechtsgesetz

und Kantonsbürgerrechts von u- n- sind und dadurch nicht staatenlos werden. Bundesrecht Zuständigkeit
12) Findelkinder
Art. 4
12) Schliessen sich Gemeinden zusammen, erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen G meinde.
2. Verlust
12)

Art. 5 12)

1 Wer das Kantonsbürgerrecht besitzt und das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwirbt, verliert das Kantonsbürgerrecht und die Bürgerrechte der Schaffhauser Gemeinden, wenn auf Mitteilung des zuständigen Departements hin nicht binnen eines Monates ei- ne schrift liche Beibehaltungserklärung abgegeben wird.
2 Abs. 1 gilt sinngemäss auch für das bisherige Gemeindebürger- recht von Kantonsbürgerinnen oder -bürgern, die das Bürgerrecht einer anderen Schaffhauser Gemeinde erwerben.
3 Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts bewirkt nicht den Verlust der bishe rigen Bürgerrechte. II. Erwerb durch Einbürgerung
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 12)

1 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürger- rechts bewirbt, muss aufgrund seiner persönlichen Verhältniss hierzu geeignet sein.
2 Geeignet ist insbesondere, wer a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhäl nissen eingegliedert ist; b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut ist; c) die schweizerische Rechtsor dnung beachtet und die innere und äuss ere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet; d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt; e) ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behör- den, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt; f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältni sse aufweist. Gemeinde - zusammen- schluss Verlust durch Erwerb eines anderen Bürgerrechts
12) Eignung
12)
15) Kin- ht einbezogen werden Ki n- - und Gemeinde bürgerrecht erwirbt.
15) oder Personen unt er umfassender Beistand- iche Vertretung zusteht. u- gerrechts schriftlich
13) teilt, stellt dieser Antrag. Weitere Voraus - setzungen
12) Ehegatten und Kinder Minderjährige und Personen unter umfassender Beistand- schaft
15) Zuständigkeit Zeitpunkt des Bürgerrechts - erwerbes
12)
3. Vereinfachtes Verfahren
13)

Art. 12 12)

1 Für den Entscheid im vereinfachten Verfahren ist der Gemeinde- rat z uständig.
2 Wer im vereinfachten Verfahren eingebürgert wird und das Kan- tonsbürgerrecht noch nicht besitzt, erhält das Kantonsbürgerrecht mit der Erte ilung des Gemeindebürgerrechts.
Art. 13
12)
1 Das vereinfachte Verfahren ist anwendbar bei a) Schweizerinnen und Schwei zern; b) Ausländerinnen und Ausländern, die nachweisen, dass sie acht Jahre der obl igatorischen Schulpflicht i n der Schweiz erfüllt und überwiegend in der Schweiz gelebt haben. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kantons.
2 Stellen ausländische Ehegatten oder ausländische Personen in eingetr agener Partnerschaft gemeinsam das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts , muss jeder von ihnen die Voraussetzungen ge- mäss Abs. 1 erfüllen, andernfalls ist das ordentliche Verfahren an- wen dbar.
4. Ergänzende Verfahrensvorschriften
13)

Art. 14 12)

1 Für das Verfahren gilt das Verwaltungsrechtspflege gesetz. Wird das Einbürgerungsgesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begrün- den.
2 Entscheidet die Gemeinde- oder Bürgerversammlung oder der Einwo hnerrat über das Gesuch, gilt der Antrag des Gemeinderates als angenommen, wenn kein begründeter Gegenantrag gestellt wird. Wird das Gesuch abgelehnt, legt das für den Entscheid z ständige Gremium die Begrün dung fest.
3 Die weiteren Verfahrensvorschriften sowie die von den Gesuc stelle nden beizubringenden Unterlagen regelt der Regierungsrat. Zuständigkeit
12) Anwendungs - bereich 12) Verfahren
12)
13) - und Gemeinde- n eingetragener Partnerschaft und erhebt eine Kanzleige bühr ntscheid über die Erteilung des Bürgerrechts im verei n- e-
17) und Kantonsbürgerrechts an Grundsatz
15) Ordentliches Verfahren
12) Vereinfachtes Verfahren
12) Vorschuss - pflicht
12)
IV. Ehrenbürgerrecht
Art. 19
1 Personen, welche sich um die Öffentlichkeit oder das Gemei wohl besondere Verdienste erworben haben, kann das Gemeinde- bürgerrecht ehrenhalber verliehen werden. Sie erwerben damit auch das Kantonsbürgerrecht.
2 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich jenen Personen zu, denen es verliehen wird.

Art. 20 Für Ausländer oder Ausländerinnen bleiben die Bestimmungen in

Art. 16 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes
1) vorbehalten. V. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Art. 21
1 Voraussetzung für die Entlassung aus dem Gemeinde- oder Kan- tonsbürgerrecht ist der Nachweis, dass die Gesuchsteller oder G suchstellerinnen sowie die in die Entlassung miteinbezogenen Personen ein anderes Bürgerrecht besitzen oder zugesichert er- halten haben.
2 Die Entlassung wird nicht gewährt, solange die Gesuchs der G esuchstellerinnen im Kanton und in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Art. 22 Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Entlassung aus dem G meinde- oder Kantonsbürgerrecht stellen.

Art. 23 12)

1 Unter den Voraussetzungen von Art. 9 können Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft
15) aus dem Kan- tons - und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2 Die unter elterlicher Sorge des Vaters oder der nicht verheirat ten Mutter stehenden Kinder werden unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 in die Entlas sung einbezogen, ebenso die Kinder einer mit einem Ausländer verheirateten Schweizerin, die das Gesuch um Entla ssung aus dem Kantons - und Gemeindebürgerrecht stellt. Allgemeines Ausländer oder Ausl änderinnen Voraussetzung Ehegatten Minderjährige und Personen unter umfassender Beistand - schaft
15)
und Kantonsbürgerrecht. und Schlussbestimmungen dem für die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen güns-
18) Gesetz wird das Gesetz betreffend Erwerb und Ver- und Kantonsbürgerrechts vom 2. Juni 1969 erungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft
6)
.
7) und in die kantonale G e- siehe SHR 172.101, p- p- Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se p- u- Zuständigkeit Hängige Verfahren Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
13) Eingefügt durch G vom 22. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Janu
2007 (Amtsblatt 2006, S. 1481).
14) Aufgehoben durch G vom 22. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. J nuar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1481).
15) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
16) Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
17) Fassung gemäss G vom 4. Juli 2022, in Kraft getreten am 1. Januar
2023 (Amtsblatt 2022, S. 1265, S. 2116).
18) Eingefügt durch G vom 4. Juli 2022, in Kraft getreten am 1. Januar
2023 (Amtsblatt 2022, S. 1265, S. 2116).
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