Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  obligatorische Arbeitslosenversicherung und die  Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die  Arbeitsvermittlung und den Personalverleih  (EG AVIG/AVG)  Vom 14. September 2004 (Stand 1. August 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenvers  i-  cherung  und  die  Insolvenzentschädigung  (Arbeitslosenversicherungsgesetz,  AVIG)  vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Art. 32 Abs. 1 und Art. 41 Abs.   2 des Bunde  sgesetzes über die  Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1989
                            2)   sowie die §§   39 Abs. 4 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Öffentliche Arbeitslosenkasse
                            1   Der  Kanton  betreibt  eine  öff  entliche  Arbeitslosenkasse  im  Sinne  von  Art.  77  Abs.   1 und 2 AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  den  Betrieb  einer  gemeinsamen  öffentlichen Arbeitslosenkasse vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Amtsstelle
                            1   Die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist zuständig für den Vollzug  des  AVIG.  Sie  beaufsichtigt  die  regionalen  Arbeitsvermittlungszentren  und  die  L  o-  gistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie nimmt die in Art. 85 AVIG au  f-  gezählten Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  823.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  Aufgaben  und  Kompetenzen  der  kantonalen  Amtsstelle  gemäss den Art. 17 Abs. 3 und 5 sowie 85 AVIG an die regionalen Arbeitsvermit  t-  lungszentren  und  an  die  Logistikstelle  für  arbeitsmarktliche  Massnahmen  übertr  a-  gen. Übertragen werden kann auch die Kompetenz, im Umfange von bis zu 30 T  a-  gen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 AVIG  zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
                            1   Der Kanton betreibt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b  AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  RAV  fördern  stellensuchende,  insbesondere  arbeitslose  oder  unmittelbar  von  Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der Eingliederung in den Erwerbsproze  ss. Zu  diesem  Zweck  vermitteln  sie  Arbeit  und  leiten  –    falls  die  Voraussetzungen  gemäss  Art.  59  ff.  AVIG  erfüllt  sind  –    arbeitsmarktliche  Massnahmen  ein.  Sie  beraten  und  informieren  Stellensuchende  in  Arbeitsmarkt  -,  Weiterbildungs  -   und  Umschulung  s-  fragen so  wie in weiteren Belangen, die mit der Arbeitslosigkeit zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  bezeichnet  nach  Anhörung  der  tripartiten  Kommission  die  Standorte der RAV. Er ordnet den RAV die Gemeinden nach deren Anhörung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann mit ander  en Kantonen  a)  den Betrieb gemeinsamer RAV vereinbaren;  b)  vereinbaren,  dass  im  Kanton  Aargau  wohnhafte  Stellensuchende  durch  ein  RAV eines anderen Kantons betreut werden oder dass ein aargauisches RAV  die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
                            1   Der Kanton betreibt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM  -  Stelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die LAM  -Stelle sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualitativ hoch stehendes und kos-  tengünstiges  Angebot  an  Qualifizierungsmassnahmen,  Programmen  zur  vorüberg  e-  henden Beschäftigung und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie unterstützt  damit die Eingliederungsmassnahmen der RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  den  Betrieb  einer  gemeinsamen  LAM  -Stelle vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übertragung weiterer Aufgaben an die AVIG -Vollzugsorgane
                            1   Der Regierungsrat kann den RAV, der LAM  -Stelle und der öffentlichen Arbeitslo-  senkasse zusätzlich zum Vollzug des AVIG und des AVG weitere kantonale Aufg  a-  ben,  insbesondere  auf  dem  Gebiet  der  Stellenvermittlung,  der  Berufsbildung,  der  Ausgesteuerten und der Arbeitslosenhilfe, unter der Voraussetzung übertragen, dass  a)  sich  diese  Aufgaben  und  die  Aufgaben  gemäss  AVIG  und  AVG  gegenseitig  ergänzen und Wirksamkeits  -  und Prod  uktivitätssteigerungen zu erwarten sind,  und  b)  die Finanzierung der Kosten dieser Aufgaben sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Zustimmung des Regierungsrats können Gemeinden den RAV Aufgaben übe  r-  tragen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit.   a und b er  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertragung von Aufgaben der AVIG -Vollzugsorgane an private und öf-
                            fentliche Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  soll  mit  privaten  oder  anderen  öffentlichen  Trägern  Vereinb  a-  rungen für die Erfüllung von Aufgaben der RAV, der LAM  -Stelle oder der öffentl  i-  chen Arbeitslosenkasse abschliessen, soweit es das Bundesrecht zulässt. Vorausset-  zung  ist,  dass  dadurch  bei  mindestens  gleicher  Leistungsqualität  eine  effizientere  Lösung zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tripartite Kommission
                            1   Der  Regierungsrat  setzt  eine  tripartite  Kommission  im  Sinne  von  Art.   85d  AVIG  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Org  a-  nisation der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einsprachestelle
                            1   Die  kantonale  Amtsstelle  wirkt  als  Einsprachestelle  bei  Verfügungen,  welche  sie  selb  er, die RAV oder die LAM  -Stelle erlassen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Verfügungen  anderer  AVIG  -Vollzugsorgane  kann  innerhalb  von  30  Tagen  bei derjenigen Stelle, die verfügt hat, Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit mit den Gemeinden
                            1   Die  Gemeinden  wirken  bei  der  Anmeldung  der  Stellensuchenden  bei  den  RAV  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Amtsstelle, die RAV, die LAM  -Stelle und die öffentliche Arbeitslo-  senkasse  einerseits  und  die  Gemeinden  andererseits  erteilen  einander  im  Rahmen  des  bundesrechtlich  Zulässigen  jene  Auskünft  e,  die  sie  zur  Erfüllung  ihrer  jeweil  i-  gen Aufgaben brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Datenschutz bei der interinstitutionellen Arbeitsmarktintegration
                            1   Die im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration zusammenarbeitenden Behörden,  namentlich  die  kantonalen  Durchführungsor  gane  der  Arbeitslosenversicherung  und  der  Invalidenversicherung  sowie  die  Sozialdienste  der  Gemeinden,  dürfen  im  Ra  h-  men des Bundesrechts einander alle, auch besonders schützenswerte Personendaten  bekanntgeben,  soweit  diese  benötigt  werden,  um  Stellensuchen  de  in  den  Arbeit  s-  markt zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   dürfen  alle  Personendaten  gemäss  Absatz  1  auch  im  kantonalen  Einwohnerr  e-  gister abfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  zusammenarbeitenden  Behörden  verwenden  beim  Datenaustausch  system  a-  tisch die AHV  -Versichertennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungs  rat legt durch Verordnung   die zur Arbeitsmarktintegration erforder-  lichen Personendaten fest und bezeichnet darin ausserdem die zur Bekanntgabe und  zum Bezug der Personendaten legitimierten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 Private Arbeitsvermittlung und Personalve rleih
                            1   Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeit  s-  vermittlungs  -  und Personalverleihunternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen, sowie die  Stelle, bei der die gemäss Art. 14   AVG zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Das   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die   Arbeitsvermittlung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Juni 1952
                            1)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenve  r-  sicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 20.   August 1985  2)   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 4 S. 10; Bd. 9 S. 178, 393; Bd. 12 S. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 12 S. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund  und  nach  unbenutztem  Ablauf  der  Ref  e-  rendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk wird das Gesetz vom  Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.  Aarau, 14. September 2004  Präsident des Grossen Rats  i.V.  E  ICHENBERGER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER  Datum der Veröffentlichung: 15. November 2004  Ablauf der Referendumsfrist: 14. Februar 2005  Vom Bund genehmigt am 22. Februar 2005  Inkrafttreten: 1. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.08.2013 § 10 aufgehoben AGS 2 013/1 - 9
09.01.2018 01.08.2018 § 9a eingefügt AGS 2018/4 - 11
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle