Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der... (817.102)
Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der... (817.102)
Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane
1) , der Verordnung
2) und Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Le-
3) , : - und Fleischuntersuchung setzen - und Wild- Fr. 12.00 Fr. 10.00 Fr. 8.00 Fr. 8.00 Fr. 8.00 Fr. 12.00 Fr. 8.00 Fr. 0.2 0 Gebühren für die Schlachttier - und Fleischun- tersuchung
Entschädigung der Fleischkontrollorgane i) Gehegewild Fr. 8.00 j) Federwild/Hasen Fr. 0.20 k) anderes Wild Fr. 8.00
3 Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK
2) werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei der Schlachttier - und Fleischuntersuchung aus org anisatorischen Gründen oder infolge von fehlenden Aufstallungsmöglichkeiten re- gelmässig Wartezeiten von mehr als 15 Minuten entstehen. Dabei betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 6 0.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassisten- ten Schlachttier - und Fleischuntersuchung.
4 Bei Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK 2) werden die Gebühren für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung pro K gramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Ge- bühren betragen unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm.
5 Für Tätigkeiten werktags von 20:00 - 06:00 Uhr sowie an Samstag- nachmittagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 ein Zuschlag von 50 % erhoben.
§ 2
1 Die Gebühr für die Überwachung einer Hof - oder einer Wei detötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tier- ärzte beträgt werktags zu regulären Arbeitszeiten Fr. 160.00 pro Stunde und werktags von 20:00 - 06:00 Uhr sowie an Samstagnach- mittagen, Sonn- und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde.
2 Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung wie folgt in Rechnung gestellt (inkl. MwSt): a) je Probe von Hausschweinen oder Pferden in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von
Art. 3 lit. m VSFK 2)
Erstes Tier Fr. Jedes weitere Tier Fr. b) je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten Wildschweinen kostenlos c) je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagd- berechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen Fr. 20.00 d) je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung untersuchungspflichtigen Tierarten Fr.
3 Für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. a, c, d, h, i LMG 1) werden Gebühren nach Zeitaufwand mit Übrige Gebühren
Stunde erhoben. Auslagen werden gesondert in
56 VSFK
2) sowie gemäss Art. werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt:
2) mit Voll- oder Teil-
2) und für ausserordentliche Einsätze werden
15 TP
15 TP
13.5 TP
5.5 TP
3.5 TP
5.5 TP
3.5 TP ichinellenuntersuchung) 3.5 TP
3.5 TP separater Gang erforderlich 15 TP
3 TP zusätzlich je Stück Kleinvieh 2 TP
23.5 TP -, Hirn -, Harnproben usw.) 15 TP - oder Entschädigung der Fleischkon- trollorgane
Entschädigung der Fleischkontrollorgane Fleischuntersuchungen Pauschale je Gang (Grundtaxe) zusätzlich je Schlachttierkörper i) je Zeugnis zusätzlich 4.5 j) Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg k) in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und für zusätzliche Kontrollen, Z eugnisse, Berichte, Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im Zusammenhang mit verrechenbaren Beanstan- dungen, entsprechend dem Zeitaufwand, je Stunde 70 TP l) Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärzti n (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde
2 Ein Taxpunkt entspricht Fr. 1. 48. Er wird jeweils mit der Besol- dungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend angepasst.
3 In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Buchstabe a dieser Verordnung sind sämtliche auch nicht gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier - und Fleischun- tersuchung enthalten.
§ 4 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
- die Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle vom
19. Januar 2010 (SHR 817.102); - die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollor- gane vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103).
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzune hmen. Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten