Verordnung des Regierungsrates über die Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren
Verordnung des Regierungsrates über die Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren vom 5. November 1996 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen Brandschutz, die Löschwasser - versorgung und die Feuerwehren.
§ 2 Zuständigkeit
1 Beiträge bis zu Fr. 50 000.– setzt das Feuerschutzamt fest, über höhere Beiträge be - findet das Departement für Justiz und Sicherheit.
§ 3 Finanzierung
1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge und das Feuerschutzamt.
2 Ihr stehen folgende Einnahmen zu:
1. Beiträge der Sachversicherer;
2. Beiträge des Bundes für Schadenwehren;
3. sonstige zweckgebundene Zuwendungen.
2. Beiträge
§ 4 Gesuch, Zusicherung
1 Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung dem Feuerschutzamt einzureichen.
2 Ohne Zusicherung besteht kein Anspruch auf Beiträge.
§ 5 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge können zugesichert werden, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Geräte dem bedarfsgerechten Feuerschutz von Personen und Gebäuden dienen und in tech - nischer Hinsicht den Vorschriften und den Richtlinien des Feuerschutzamtes ent - sprechen.
§ 6 Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind die reinen Nettokosten unter Berücksichtigung insbesonde - re von Verkaufserlösen und Beiträgen Dritter.
2 Nicht beitragsberechtigt sind:
1. vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;
2. Landkäufe und Umgebungsarbeiten;
3. Anschaffungen gebrauchter Gegenstände, soweit sie nicht neuwertig oder vom Feuerschutzamt bereits subventioniert worden sind;
4. Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen.
§ 7 Bemessung
1 Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.
§ 8 Auszahlung
1 Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und nach Abnahme durch das Feuerschutzamt.
2 Bei zugesicherten Beiträgen von über 1 Million Franken sind Teilzahlungen mög - lich.
§ 9 Verfall
1 Zusicherungen verfallen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren.
§ 10 Auflagen, Kontrolle
1 Mit der Annahme des Beitrags verpflichtet sich der Empfänger oder die Empfänge - rin, Anlagen, Einrichtungen und Geräte einwandfrei zu unterhalten und dauernd betriebsbereit zu halten.
2 Das Feuerschutzamt kann Bauten oder Anschaffungen jederzeit kontrollieren.
§ 11 Rückforderung
1 Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn die Bedingungen der §§ 5 und 6 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen wurden oder wenn eine Veräusse - rung vor Ablauf der Amortisationszeit erfolgt.
§ 12 Ersatzbeschaffung
1 Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit können die Beiträge an - teilsmässig gekürzt werden.
§ 13 Besondere Fälle
1 Das Departement kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeu - tung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungs - wertes gewähren.
2 Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungspro - grammen sind zu befristen.
3 Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden.
§ 14 Vorbeugender Brandschutz
1 An Schutzanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. für Brandmauern, Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Ge - bäude, Überspannungsschutz im Niederspannungs-Freilei - tungsnetz 40 %;
2. für automatische Sprinkleranlagen, Einzellöschgeräte ab 50 kg Inhalt, Wandlöschposten, automatische Brandmeldeanlagen 30 %;
3. für die Füllung privater Handfeuerlöscher, die bei einem ge - bäudegefährdenden Brand eingesetzt wurden 50 %.
§ 15 Löschwasserversorgung
1 An Löschwasserversorgungen und Reservoire werden folgende Beiträge ausgerich - tet:
1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösung, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Ersatz von Unterflurhydranten, Pumpwerke von Gemeinschaftsanla - gen, gedeckte Wasserbehälter, Feuerweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen 30 %;
2. für Leitungen, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen, Reser - voire und Fernsteuerungen, übrige Pumpwerke 20 %;
3. für mehrheitlich der Brauchwasserversorgung dienende Lei - tungen, mindestens 15 Minutenliter fördernde Quellwasserfas - sungen 10 %.
2 Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, Wasseraufbereitungen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse und Einkaufssummen.
§ 16 Bauten
1 Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots der Gemeinde beträgt
20 %.
2 Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist der Feuerwehran - teil beitragsberechtigt.
3 Das Departement kann einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter festlegen.
§ 17 Alarmeinrichtungen
1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der Investitionen für die kantonale Alarmstelle von Feuerwehr und Polizei. Freie Kapazitäten können auch anderen Amtsstellen zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und wiederkehrende Gebühren.
3 Die Kantonspolizei bedient die Anlage.
§ 18 Ausbildung
1 Das Feuerschutzamt übernimmt für die vom Departement genehmigten Feuerwehr - kurse die Kosten von Schulung, Verwaltung, Versicherung und Mittagessen der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.
2 Die Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.
§ 19 Versicherung
1 Das Feuerschutzamt übernimmt die Hälfte der Versicherungsprämien für die Hilfs - kasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
§ 20 Feuerwehrmaterial
1 An die Investitionskosten für Fahrzeuge, Motorspritzen, Zapfwellenpumpen, mobi - le Funk- und Alarmeinrichtungen, Atemschutzgeräte und an die Beschaffung von Brandschutzausrüstungen oder Einzelgeräten über Fr. 5 000.– werden auf Gesuch hin folgende Beiträge gewährt: *
1. für den Gemeindeeinsatz 30 %;
2. für den Stützpunkteinsatz 50 %.
2 Das Departement kann Höchstwerte für die subventionsberechtigten Beschaffungs - kosten festlegen.
3 Für das übrige Feuerwehrmaterial erhalten die Feuerwehren eine Pauschale. Diese besteht: *
1. für Feuerwehren, die mit Löschfahrzeug und Atemschutz ausgerüstet sind, aus einem Grundbeitrag von Fr. 5 000.– und jeweils 0,5 Rappen pro Fr. 1 000.– versicherten Kapitals der Gemeinde,
2. für die übrigen Feuerwehren aus einem Grundbeitrag von Fr. 1 000.– und
0,5 Rappen pro Fr. 1 000.– versicherten Kapitals der Gemeinde,
3. * für Stützpunktfeuerwehren aus einer Pauschale, die sich aus dem Ver - sicherungskapital und der Einwohnerzahl der Stützpunktgemeinde einerseits sowie des Stützpunktgebietes andererseits herleitet. Die Berechnung der Stützpunktpauschale nach Versicherungskapital erfolgt gemäss der Formel im Anhang zu dieser Verordnung. Die Formel berücksichtigt die absolute Grösse der Stützpunktgemeinde und deren relative Grösse zum betreuten Gebiet. Die Verhältnisgewichtung A beträgt 0.1, die Niveaukonstante N beträgt 6.9. Die Berechnung der Stützpunktpauschale nach Einwohnerzahl setzt ein Minimum von je 10 000 Einwohnern für die Stützpunktgemeinde sowie für das übrige Stützpunktgebiet voraus. Darunterliegende Einwohnerzahlen werden mit je Fr. 5.- berechnet.
§ 21 Stützpunktpauschalen
1 Die Stützpunkte erhalten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren re - gionalen Aufgaben eine Funktionspauschale.
2 Die Funktionspauschalen betragen: *
1. für die Feuerwehrstützpunkte Amriswil, Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Ro - manshorn, Steckborn, Weinfelden Fr. 3 000.–;
2. für die Seeölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn, Steckborn Fr. 7 000.–;
3. für den Chemiestützpunkt Weinfelden Fr. 7 000.–.
§ 22 Öl- und Chemiewehr
1 Investitionen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn sowie den kantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkt Weinfelden werden durch den Kanton zu 90 % finanziert.
2 Die Subventionen für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die Chemie- und Strahlenwehr je hälftig von Kanton und Gebäudeversicherung finan - ziert.
§ 23 Einsatzkosten
1 Kosten für Einsätze im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
1 ) trägt die Gemeinde.
1)
956.1
§ 24 Ausnahmen, Entschädigung
1 Kosten für Einsätze bei anderen Schadenfällen, insbesondere Auto-, Öl- und Che - mieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit der Verursacher nicht belangt werden kann.
2 Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung.
3 Die Entschädigungsansätze betragen:
1. für den Sold der eingesetzten Personen 100 %;
2. für den Pulver- und Schaumverbrauch 100 %;
3. je Stunde Laufzeit auf dem Schadenplatz: Tank- oder Univer - sallöschfahrzeug, Autodrehleiter und Rüstwagen Fr. 80.–;
4. je Stunde Laufzeit einer Motorspritze Fr. 40.–;
5. je Feuerwehrfahrzeug pro Fahrkilometer Fr. 3.–.
3. Schlussbestimmungen
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über Feuerschutzbeiträge vom 8. Novem - ber 1977 wird aufgehoben.
§ 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.11.1996 01.01.1997 Erstfassung keine Angabe
§ 20 Abs. 1 10.12.2002 01.01.2003 geändert 51/2002
§ 20 Abs. 3 09.05.2006 01.07.2006 geändert 20/2006
§ 20 Abs. 3, 3. 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 21 Abs. 2 10.12.2002 01.01.2003 geändert 51/2002
Anhang Formel zu § 20 Absatz 3 Ziffer 3 Die Jahrespauschale für Stützpunktfeuerwehren gemäss § 20 Absatz 3 Ziffer 3 e r- rechnet sich nach folgender Formel: Pauschale in Franken = N x 10 000 x K A x V K: Versicherungskapital der Stützpunktgemeinde (in M illiarden Franken auf 6 Ste llen) V: Verhältnis des Versicherungskapitals der betreuten Stützpunkt gemeinden zum Versicherungskap ital des gesamten Stützpunkt gebietes A: Gewichtung A= 0,1 N: Niveaukonstante N = 6,9 (Fassung gemäss RRV vom 9. Mai 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006.)
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