Weisung des Katholischen Kirchenrates an die Katholischen Kirchenvorsteherschaften betreffend die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes
Weisung des Katholischen Kirchenrates an die Katholischen Kirchenvorsteherschaften betreffend die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes vom 23. Januar 1997 (Stand 1. März 1997)
§ 1 Stimmregister
1 Die Kirchenvorsteherschaften führen ein Stimmregister.
2 Sie sollen dies, soweit möglich, mit den Politischen Gemeinden zusammen tun.
3 Für die ausländischen Stimmberechtigten ist ein gesondertes Stimmregister durch die Kirchenvorsteherschaft zu führen.
§ 2 Ausländer
1 Nach § 5 KOG
1 ) gilt, dass mündige ausländische Katholiken (Alter 18 Jahre) mit mindestens fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz, sich in das Stimmregister der Kirchgemeinde eintragen lassen können.
2 Der Nachweis erfolgt mittels Ausländerausweis.
3 Begehren um Eintragung ins Stimmregister sind an die Kirchenvorsteherschaften zu richten, die über die Aufnahme ins Stimmregister zu entscheiden hat. Falls diese den Eintrag ablehnt, hat sie den Bescheid schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen unter Angabe des Rechtsmittels gemäss § 48 ff. KOG.
4 Das Stimm- und Wahlrecht wird innert 30 Tagen nach Eintrag ins Stimmregister wirksam (Beschwerdefrist).
§ 3 Stimmrecht nach Heirat
1 Heiratet eine katholische Person eine nichtkatholische, so ist sie weiter als katho - lisch zu betrachten, es sei denn, sie erkläre ausdrücklich den Austritt aus der Kirche.
§ 4 Erleichterte Stimmabgabe
1 Nach § 78 Absatz 2 KOG erfolgt die Stimmabgabe nach staatlichem Recht. Dies gilt insbesondere für die erleichterte Stimmabgabe. Dazu zählen die vorzeitige Stimmabgabe, die Stellvertretung, die briefliche Stimmabgabe und die Bevollmäch - tigung.
1)
188.21
2 Massgebend für die erleichterte Stimmabgabe sind die §§ 9 und 10 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht
1 ) sowie die §§ 28 bis 35 der kantonalen Verordnung
2 ) dazu.
3 Diese Bestimmungen haben nur Gültigkeit bei Urnenabstimmungen. Auf landes - kirchlicher Ebene fallen darunter die Synodalwahlen sowie konfessionelle Volksab - stimmungen. Auf der Ebene der Kirchgemeinde können Abstimmungen über Sachgeschäfte, für welche die Urnenabstimmung angeordnet wird, sowie die Er - neuerungswahlen der Kirchenbehörden darunter fallen, sofern das Organisationsre - glement oder ein grundsätzlicher Gemeindebeschluss die Stimmurne vorsehen.
§ 5 Vorzeitige Stimmabgabe
1 § 10 des Gesetzes über das kantonale Stimm- und Wahlrecht und § 28 der Verord - nung dazu regeln die vorzeitige Stimmabgabe. Die Kirchenvorsteherschaften haben die zuständige Amtstelle zu bezeichnen, bei denen das Stimmaterial unter Aufsicht abgegeben werden kann.
§ 6 Stellvertretung
1 § 10 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht gestattet den Stimmberechtigten, gleichzeitig mit den eigenen Stimmzetteln auch diejenigen des im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten abzugeben.
§ 7 Briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ohne Einschränkung zulässig. Die Sendung braucht dann nicht per Post dem Wahlbüro zugesandt zu werden, wenn die Gemeindebehör - de die Abgabe bei einer Amtsstelle ermöglicht.
§ 8 Bevollmächtigung
1 Sind Stimmberechtigte wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Schreiben verhindert, können sie eine andere Person ermächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel nach ihrem Willen auszufüllen und die zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Hand - lungen vorzunehmen. In solchen Fällen hat die bevollmächtigte Person auf den Ver - tretungsgrund hinzuweisen und ihre Personalien anzugeben.
§ 9 Wahlvorschläge bei Urnenwahlen
1 Bezüglich des Rechts Wahlvorschläge bei Urnenwahlen zu unterbreiten, wird auf § 92 Absatz 2 KOG
3 ) verwiesen.
1)
161.1
2)
161.11
3)
188.21
§ 10 Schlussbestimmung
1 Mit diesen Weisungen wird die Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend die Einführung und Anwendung des Frauenstimmrechtes vom 19. Januar 1973 auf - gehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.01.1997 01.03.1997 Erstfassung ABl. 8/1997
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