Reglement für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond
Reglement für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond vom 24. Juli 1973 (Stand 1. April 1973)
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Art. 1
1 Gemäss Fond-Statut vom 15. Juni 1967
2 werden aus dem Otto-Weber-Fond unbe - mittelten, begabten Jugendlichen des Kantons St.Gallen Stipendien zur Erleichte - rung oder Ermöglichung einer der untenstehend aufgeführten Ausbildungen gewährt: a) Besuch eines freiwilligen Schuljahres als Vorbereitung für eine fachlich aner - kannte Berufsausbildung, b) Absolvierung einer Spezialausbildung als Grundlage für den Antritt einer fachlich anerkannten Berufsausbildung, c) Besuch einer Berufsschule im Zusammenhang mit einer Berufslehre, d Besuch einer Fachschule für nicht reglementierte Berufsausbildung, e) Absolvierung einer künstlerischen Ausbildung.
Art. 2
1 Bewerbungen um Stipendien sind der kantonalen Stipendienabteilung einzurei - chen.
2 Bei der erstmaligen Bewerbung ist das gedruckte Anmeldeformular «Stipendien - gesuch» und bei wiederholten Bewerbungen (für jedes weitere Ausbildungsjahr) das gedruckte «Stipendien-Erneuerungsformular» der Stipendienabteilung auszu - füllen. In diesen Gesuchsformularen, die bei der kantonalen Stipendienabteilung und bei den Berufsberatungsstellen bezogen werden können, sind Angaben zu ma - chen über: a) die familiären und finanziellen Verhältnisse des Bewerbers und seiner Eltern, b) die Vorbildung und die zu unterstützende Ausbildung, c) die Höhe der Kosten während des betreffenden Ausbildungsjahres, d) den Finanzierungsplan und allfällige weitere Unterstützungsbeiträge.
1 nGS 9, 190. Vom Erziehungsdepartement erlassen am 24. Juli 1973; in Vollzug ab 1. April
1973.
2 Statut des Otto-Weber-Fondes, sGS 231.5 .
3 Dem Gesuch für erstmalige Bewerbung sind Ausweise (Zeugnisse und Leistungs - berichte), die über die gute Begabung des Bewerbers Auskunft geben, eine Aufnah - mebestätigung der betreffenden Ausbildungsstätte sowie der Steuerausweis (Aus - zug aus dem Steuerregister oder letzte Steuerrechnung) der Eltern, den Gesuchen für wiederholte Bewerbung ein Zeugnis oder Leistungsbericht der betreffenden Ausbildungsstätte über die bisherige Ausbildungsperiode und der Steuerausweis der Eltern beizulegen.
Art. 3
1 Über die Gewährung der Stipendien und deren Höhe entscheidet die kantonale Stipendienabteilung, die den Testamentsvollstrecker oder eine von ihm bezeich - nete Person einmal jährlich gesamthaft über die getroffenen Entscheide orientiert.
Art. 4
1 Wird die Ausbildung wegen Selbstverschuldens des Stipendiaten nicht beendigt, so kann die Rückzahlung der bereits ausgerichteten Stipendienbeträge verlangt werden. Zurückbezahlte Stipendien werden dem Fondkapital zugewiesen.
Art. 5
1 Das Reglement für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond vom
20. Juni 1967 3 wird aufgehoben.
Art. 6
1 Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. April 1973 angewendet.
3 nGS 5, 160.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 190 24.07.1973 01.04.1973 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.07.1973 01.04.1973 Erlass Grunderlass 9, 190
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