Reglement über die Organisation des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Abfälle... (914.460)
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    Reglement über die Organisation des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Abfälle und den Betrieb der regionalen Sammelstellen

    Gestützt auf Art. 8 des Veterinärgesetzes vom 25. September 1994
    1 von der Regierung erlassen am 15. Dezember 1998 I. Sammeldienst

    Art. Gliederung des Sammeldienstes

    Der Sammeldienst besteht gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Graubünden und der Firma Centravo AG über das Einsammeln von tierischen Abfällen und Häuten aus einem regelmässigen Sammeldienst und einem Tierkörperabholdienst.

    Art. Regelmässiger Sammeldienst

    Der regelmässige Sammeldienst entsorgt die regionalen Sammelstellen sowie auf Antrag und unter Kostenfolge Gemeindesammelstellen und gewerbsmässige Schlacht- und Metzgereibetriebe nach den vom kantonalen Veterinäramt genehmigten Tourenplänen.

    Art. Ablieferungspflicht

    Grundsätzlich sind alle tierischen Abfälle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) vom 3. Februar 1993
    2 Entsorgung zuzuführen.

    Art. Tierfutter

    Eine Behandlung und Verwertung tierischer Abfälle als Tierfutter darf nur mit entsprechender Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes und unter Beachtung der Artikel 5 und 6 VETA erfolgen.

    Art. Sammelbehälter

    Die regionalen Sammelstellen und die weiteren Benützer des Sammeldienstes beschaffen die für die Lagerung der tierischen Abfälle benötigte Anzahl geeigneter Sammelbehälter. Diese müssen dicht sein und aus korrosionsbeständigem Material bestehen, welches leicht zu reinigen ist.

    Art. Bereitstellung

    Die Behälter mit dem abzuführenden Material sind entsprechend dem Tourenplan jeweils rechtzeitig für die Leerung bereitzustellen. II. Regionale Sammelstellen

    Art. Zweck

    Die regionalen Sammelstellen dienen der Deponierung von Tierkörpern (einschliesslich Wild) bis zu einem Gewicht von
    70 Kilo sowie von tierischen Abfällen aus Schlacht- und Metzgereibetrieben oder aus Privatschlachtungen.

    Art. Transport zur Sammelstelle

    Der Transport der tierischen Abfälle in die regionale Sammelstelle obliegt grundsätzlich den Tierhaltern und den Betriebsinhabern. Bei Fallwild ist dies Sache der Jagdaufsichtsorgane.

    Art. Wartung und Betrieb

    Die Standortgemeinde regelt in Übereinkunft mit den angeschlossenen Gemeinden die Öffnungszeiten der regionalen Sammelstelle. Sie bezeichnet die für die Annahme, Lagerung, Bereitstellung zum Verlad und Wartung der Sammelstelle zuständige Institution oder Person.

    Art. Gemeindesammelstelle

    Das Gut der Gemeindesammelstelle ist periodisch in die regionale Sammelstelle abzuführen. Die Kosten trägt die Gemeinde.

    Art. Tierkörperabholdienst

    Transportkosten der Gemeinde belastet.

    Art. Beseitigung auf Alpen und Berggütern

    Auf Alpen und abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper sind gemäss Artikel 44 der Veterinärverordnung vom 3. März 1994 an Ort zu vergraben oder an eine befahrbare Strasse zu transportieren, wo sie vom Tierkörperabholdienst geladen werden können.

    Art. Überwachung

    Die Überwachung der Tierkörperbeseitigung obliegt dem kantonalen Veterinäramt. Es erlässt die fachtechnischen Weisungen. III. Schlussbestimmungen

    Art. Aufhebung bisherigen Rechts

    Das Reglement über die Organisation des Sammeldienstes für Tierkörper und der regionalen Sammelstellen vom 8. April 1974
    4 wird aufgehoben.

    Art. Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Endnoten
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