Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regie... (672.501)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
1 ) vom 29. Mai 1926 (Stand 10. Juni 1926)
§ 1
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich erklären sich damit einverstan - den, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkun - gen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben be - freit sein sollen.
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1) Vom RR des Kantons Thurgau am 29. Mai 1926, vom RR des Kantons Zürich am 10. Juni
1926 beschlossen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.05.1926 10.06.1926 Erstfassung -
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