Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Freiburg (433.61)
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Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Freiburg vom 22.01.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe - reich; gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG); gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) und auf das entsprechende Ausführungsreglement vom 12. März 1996; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 30 Abs. 3 PHFG)

1 In diesem Reglement werden die massgebenden Grundsätze der Beziehung zwischen dem Staat und der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR) im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens festgelegt.
2 Geregelt werden insbesondere das Vorgehen im Zusammenhang mit der Mehrjahresplanung und den darauf bezogenen Globalbudgets, das Recht der HEP-PH FR zur freien Verfügung über diese Globalbudgets und ihr Budget sowie die geltenden Grundsätze zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung und zur Revision der Jahresrechnung.

Art. 2 Befugnisse des Direktionsrats der HEP-PH FR (Art. 37 PHFG)

1 Im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse erfüllt der Direkti - onsrat der HEP-PH FR folgende Aufgaben:
a) Er erlässt Zuständigkeitsregelungen für die Vertretung der Hochschule gegenüber Dritten.
b) Er erarbeitet Richtlinien zur internen Verteilung der Zuständigkeiten an der HEP-PH FR, die von der Kommission der HEP-PH FR genehmigt werden müssen.
c) Er erstellt die notwendigen Elemente zur Finanzplanung des Staats und zur Haushalts- und Rechnungsführung.
d) Gegebenenfalls passt er die Ziele der Mehrjahresplanung entsprechend an.
e) Er erlässt interne Regeln über die Mittelzuteilung.
f) Er tätigt Ausgaben im Rahmen des Budgets.
g) Er erarbeitet ein internes Kontrollsystem (IKS) und wendet dieses an.

Art. 3 Mehrjahresplanung (Art. 30, 31, 35 und 37 PHFG)

1 Der Direktionsrat erarbeitet einen Vorschlag für die Mehrjahresplanung, die einen Zeitraum von fünf Jahren abdeckt. Diese Planung beinhaltet die allge - meinpolitischen und entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR sowie pro Abteilung ein Programm, in dem Ziele und zu erreichende Prioritäten festgelegt werden. Sie muss zudem die benötigten Mittel aufführen, darunter die Personalausgaben und eine jährliche Schätzung der Kosten und Einnah - men.
2 Dieser Vorschlag wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission der HEP-PH FR im Rahmen des Beschlusses über die Globalbudgets dem Staatsrat zu Beginn jeder Legislaturperiode zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 4 Globalbudget (Art. 30, 31, 35, 37 und 43 PHFG)

1 Der Direktionsrat der HEP-PH FR erarbeitet, gestützt auf die Mehrjahres - planung, einen Vorschlag für das Globalbudget.
2 Die Kommission der HEP-PH FR genehmigt den Antrag für das Globalbud - get zuhanden des Staatsrats.
3 Der Staatsrat verabschiedet alle fünf Jahre im Rahmen der Mehrjahrespla - nung die jährlichen Globalbudgets, welche die HEP-PH FR für ihren Betrieb benötigt.
4 Ändert der Grosse Rat oder der Staatsrat die der HEP-PH FR im Rahmen des Haushaltsverfahrens gewährten Finanzmittel, so werden die im Beschluss über die Globalbudgets formulierten Ziele entsprechend angepasst.
5 Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind nicht im Globalbudget inbe - griffen. Sie werden im Rahmen der Finanzplanung des Staats Freiburg fest - gelegt.

Art. 5 Budget (Art. 30, 31, 35, 37 und 43 PHFG)

1 Der Direktionsrat der HEP-PH FR erarbeitet auf Grundlage des Globalbud - gets einen Budgetvorschlag und unterbreitet diesen der Kommission der HEP-PH FR.
2 Die Kommission der HEP-PH FR genehmigt den Budgetvorschlag und leitet diesen anschliessend an die Direktion für Bildung und kulturelle Ange - legenheiten (die Direktion) weiter.
3 Die Direktion legt den Budgetvorschlag dem Staatsrat zur Genehmigung vor.
4 Das Budget der HEP-PH FR für ein Kalenderjahr zeigt alle vorhersehbaren Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres und berücksichtigt die kanto - nale Gesetzgebung in diesem Bereich sowie die Budgetrichtlinien des Staats.

Art. 6 Dispositionsfreiheit (Art. 30, 31, 35, 37 und 43 PHFG)

1 Die HEP-PH FR verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatsper - sonal und der Mehrjahresplanung der HEP-PH FR frei über das Globalbudget und das Budget.
2 Die HEP-PH FR übermittelt der Finanzdirektion jedes Jahr vor dem Rech - nungsabschluss einen hinreichend begründeten Antrag für alle Rubriken, bei denen eine Übertragung erfolgte.
3 Die HEP-PH FR ist im Rahmen der Führung mit Globalbudget ebenfalls be - fugt, vom Grundsatz der Spezifikation des Budgets abzuweichen, sofern sie die Rubriken «Personal» und «Sach- und übriger Betriebsaufwand» beachtet. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Rubriken nach Anhang 1.

Art. 7 Information und Bericht zur Umsetzung der Ziele der Mehrjah -

resplanung
1 Der Direktionsrat der HEP-PH FR informiert die Direktion jährlich über den Umsetzungsstand der Mehrjahresplanung.
2 Am Ende jeder Legislaturperiode legt der Direktionsrat der HEP-PH FR dem Staatsrat einen Bericht über die Umsetzung der Ziele der Mehrjahrespla - nung vor. Dieser Bericht wird der Kommission der HEP-PH FR zur Stellung - nahme unterbreitet.
3 Der Bericht legt dar, inwieweit die allgemeinpolitischen und entwicklungs - strategischen Ziele erfüllt und wie die Finanzmittel verwendet wurden.

Art. 8 Rechnungsführung (Art. 44 PHFG; Art. 19 und 20 FHG)

1 Die HEP-PH FR führt die Buchhaltung für ein Kalenderjahr und nach den Grundsätzen des Rechnungswesens und der Gesetzgebung über den Finanz - haushalt des Staats.
2 Die Gliederung richtet sich nach dem Kontenplan des Staates.

Art. 9 Finanzströme

1 Die Finanzströme zwischen der HEP-PH FR und dem Staat werden über ein Kontokorrent der Finanzverwaltung abgewickelt.

Art. 10 Andere Konten

1 Die HEP-PH FR kann über andere Post- oder Bankkonten verfügen.
2 Der Direktionsrat der HEP-PH FR sorgt für die Eröffnung eines Minimums an notwendigen Konten zum reibungslosen Betrieb der Hochschule.
3 Er informiert die Finanzverwaltung jedes Jahr über diese Konten.

Art. 11 Konto zum Liegenschaftsunterhalt

1 Die Liegenschaften, die der Staat der HEP-PH FR zur Verfügung stellt, werden vom Hochbauamt verwaltet.

Art. 12 Externe Finanzquellen

1 Die HEP-PH FR verwaltet die aus externen Quellen stammenden Finanz - mittel selber.
2 Beim Jahresabschluss kann der Direktionsrat der HEP-PH FR dem Staatsrat vorschlagen, einen Teil der allfälligen Ertragsüberschüsse aus den Tätigkei - ten Forschung und Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Dritte in einen Reservefonds für Forschung und Entwicklung zu übertragen.
3 Die übertragene Summe muss sich aus Finanzleistungen zusammensetzen, die aus Forschungsaufträgen und -projekten (Drittmittel) oder aus Dienstleis - tungen für Dritte oder Weiterbildungsleistungen stammen, deren finanzielles Ergebnis besser als budgetiert ausfiel.
4 Dieser Reservefonds kann auch mit Spenden oder Vermächtnissen gespeist werden, die für diesen Zweck bestimmt oder nicht zweckgebunden sind.
5 Das Kapital und die Erträge dieses Fonds werden gemäss der in der Mehr - jahresplanung festgelegten Strategie zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen für Dritte verwendet.
6 Die den Fonds gutgeschriebenen Mittel dürfen 5 % der Bruttobetriebskosten der HEP-PH FR nicht übersteigen. Oberhalb dieser Grenze dürfen den Fonds keine Mittel mehr gutgeschrieben werden.
7 Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert.
8 Die Einzelheiten für die Verwendung der Fondsmittel werden von der Kom - mission der HEP-PH FR in Richtlinien festgelegt.
9 Die HEP-PH FR führt ein aktuelles Verzeichnis aller Fonds, über die sie verfügt.

Art. 13 Revision

1 Die HEP-PH FR übermittelt dem Finanzinspektorat diejenigen Informatio - nen und Unterlagen, die für dessen Aufgabenerfüllung notwendig sind.
2 Weiter kann das Finanzinspektorat jederzeit Zugang zu den Verwaltungsun - terlagen der HEP-PH FR und weiteren Informationen verlangen, die zur Er - füllung seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit notwendig sind.
3 Wenn der Staatsrat anstelle des Finanzinspektorats eine externe Revisions - stelle hinzuzieht, gelten für diese Revisionsstelle die gleichen Grundsätze.

Art. 14 Anwendung

1 Die Anwendung dieses Reglements erfolgt schrittweise in Übereinstim - mung mit der Finanzverwaltung. A1 ANHANG 1 – Nicht berücksichtigte Budgetrubriken (Art. 6 Abs. 3) Art. A1-1
1 Bei der Berechnung des Personalaufwands wird die finanzielle Differenz zwischen dem budgetierten Indexierungssatz und dem angewandten Indexie - rungssatz nicht berücksichtigt. Ebenso werden folgende Rubriken nicht mit - einbezogen:
a) Gehälter für die Wiedereingliederung Invalider (3010.126)
b) Gehälter für die Integration von beschäftigungslosen Jugendlichen (3010.139)
c) Beteiligung des Staates an der Finanzierung des AHV-Vorschusses (3064.000). Art. A1-2
1 Bei der Berechnung des Aufwands der Rubriken «Sach- und übriger Betriebsaufwand» werden folgende Rubriken nicht miteinbezogen:
a) Heizung (3120.000)
b) Beleuchtung (3120.001)
c) Wasser (3120.002)
d) Steuern und Beiträge (3120.004)
e) Posttaxen (3130.002)
f) Versicherungen (3134.000)
g) Miete von Räumen (3160.100)
h) Abschreibungen auf Gebäuden (3300.001)
i) Einlagen in Fonds (3510.001)
j) Einlagen in die Rückstellungen (3511.007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.01.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2019_006
04.03.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.01.2019 01.01.2019 2019_006

Art. 5 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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