Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung (917.200)
Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung (917.200)
Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung
Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung Vom 24. Juni 2003 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 24 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003
Art. 1 Zweck
1 Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen dienen.
Art. 2 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs. *
Art. 3 Organisation
1 Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof zuständig. *
Art. 4 Teilnahmeberechtigung
1 Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausge - wiesen sein.
2 Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstel - le kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.
Art. 5 Taxatoren
1 Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen.
1) BR 910.000
Art. 6 Beurteilung
1 Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungs - schemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM) können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.
Art. 7 Prämie
1 Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.
Art. 8 Einsprache
1 Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Ka - tegorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntga - be des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer Nachbeurteilung zurückgelassen werden.
Art. 9 Bericht
1 Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.
Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober
1988
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1988, 2097 und AGS 199, 2525
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.08.2003 Erstfassung -