Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
1 ) vom 30. Oktober 1979 (Stand 5. Januar 1982) Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke ver - folgen, zu erleichtern, in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltenden Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, vorsehen, vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auch auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staates auszudehnen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften betreffend bewegli - ches oder unbewegliches Vermögen in Frankreich von den Steuern auf unentgeltli - chen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohl - tätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich er - richteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
1) Übersetzung des französischen Originaltextes.
Art. 2
1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegli - ches Vermögen betreffen, in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen In - stitutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und na - mentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltä - tigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Ver - einbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
Art. 3
1 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischer - seits le Ministre du Budget (Service de Législation Fiscale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, handelnd im Namen der an dieser Vereinba - rung beteiligten Kantone, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in ge - genseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Art. 4
1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt
1 )
. Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften Anwen - dung.
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird je - den neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
1) In Kraft getreten am 5. Januar 1982.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber ei - nem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Franzö - sischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehe - nen Mitteilung wirksam.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.10.1979 05.01.1982 Erstfassung -
Feedback