Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb ... (917.270)
    CH - GR

    Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil

    Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
    1 vom Volk beschlossen am 21. März 1976
    2

    Art. 1

    Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil
    3
    Art.
    4

    Art. 3

    Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat
    5 und der Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzessammlung
    6 in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen. Endnoten
    110.100
    917.271 Vereinbarungen an die Kantonsverfassung vom 18. Juni 2005; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November
    2005 in Kraft getreten
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