Interkantonales Übereinkommen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt betreffend de... (743.7.3)
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Interkantonales Übereinkommen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt betreffend den Unterhalt der Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen

1 Interkantonales Übereinkommen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt betreffend den Unterhalt der Glâne - und Fossé -Neuf -Korrektionen
1) vom 01.03.1938 und 15. 03. 1938 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.1938 )
1) Abgeschlossen von den Staatsräten der Kantone Freiburg und Waadt.

Art. 1

Unter der Oberaufsicht der Regierungen der Kantone Freiburg und Waadt besteht eine interkantonale Kommission der kleinen Glâne und des Fossé- Neuf zwecks Überwachung und Besorgung des regelmässigen Unterhal ts der korrigierten und wie folgt begrenzten Abschnitte dieser beiden Wasserläufe: – kleine Glâne: vom Gehöft der Glâne auf dem Gebiet von Cugy (Freiburg) bis zur Brücke an der Nordgrenze des Gebietes von Montmagny (Waadt); – Fossé- Neuf: vom Abflusskanal d er Glâne in Ressudens, auf dem Gebiete von Grandcour (Waadt) bis zur Einmündung in die kleine Glâne auf dem Gebiet von Montmagny (Waadt).

Art. 2

1 Dieser Unterhalt umfasst die Ausführung folgender Arbeiten: das Abmähen des Grases, die Reinigung und Konsoli dierung der Uferdämme und der Bachsohle zur Erhaltung der durch die Korrektion in der kleinen Glâne angelegten Längsgefälle und Querprofile.
2 Für den Fossé -Neuf müssen diese Arbeiten so ausgeführt werden, dass der Kanal ohne Überschwemmung den Abfluss von 5 m
3 Wasser
2 pro Sekunde sichert und die Tiefe der Bachsohle über dem angrenzenden natürlichen Boden 1,70 m oder mehr beträgt.

Art. 3

1 Der Unterhalt der Brücken der Kantonsstrassen ist Sache der vertragschliessenden Kantone, jeder auf seinem Gebiet und zu seinen Lasten.
2 Der Unterhalt der Brücken der Gemeindestrassen, der Brückenrampen und der an den Ufern der beiden Flüsse erstellten Flurwege ist Sache der Gemeinden, jede auf ihrem Gebiet und zu ihren Lasten.

Art. 4

Die interkantonale Kommission besteht aus den drei nachbezeichneten Mitgliedern:
1. einem freiburgischen oder waadtländischen Oberamtmann, die abwechslungsweise, während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, ihr Amt versehen;
2. einem Ingenieur der Baudirektion des Kantons Freiburg
2) ;
3. einem Ingenieur des Baudepartementes des Kantons Waadt.
2) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

Art. 5

Der jeweilige Oberamtmann, Mitglied der Kommission, führt den Vorsitz.
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Art. 6

1 Die interkantonale Kommission bezeichnet aus ihrer Mitte einen Sekretär -Rechnungsführer.
2 Die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs ist für die Kommission rechtsverbindlich.

Art. 7

1 Das zu unterhaltende Kanalnetz ist in zwei Kreise eingeteilt:
1. vom Gehöft der Glâne bis zur Südgrenze von Vallon (Freiburg);
2. von der Südgrenze von Vallon (Freiburg) bis zur Nordgrenze von Montmagny (Waadt).
2 Zwei Aufseher, der eine von der Freiburge r, der andere von der Waadtländer Regierung ernannt, übernehmen unter Verantwortung der interkantonalen Kommission die Aufsicht und Leitung der Unterhaltungsarbeiten, und zwar jeder für einen der beiden oben bezeichneten Kreise.
3 Die Pflichten und Befugni sse dieser Aufseher werden von einem von beiden Regierungen genehmigten Dienstreglement festgesetzt.

Art. 8

Gebühren und Entschädigungen der Kommissionsmitglieder sowie die Berechnung des Honorars der Aufseher werden in einem von beiden Regierungen genehmi gten Tarif festgesetzt.

Art. 9

1 Die Kommission versammelt sich so oft die Umstände es erfordern.
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2 Sie nimmt jährlich wenigstens einmal eine Inspektion der ihrer Aufsicht anvertrauten beiden Wasserläufe vor; sie lässt durch die Aufseher jedes Jahr den Kostenvoranschlag der zur Ausführung als notwendig anerkannten Arbeiten vorlegen, prüft ihn und unterbreitet denselben den beiden Regierungen zur Genehmigung.

Art. 10

1 Nach Genehmigung des Kostenvoranschlages durch die beiden Regierungen lässt die Kommission die Arbeiten durch ihre Aufseher ausführen, die die nötigen Arbeitskräfte anstellen.
2 In dringlichen Fällen kann die Kommission die unverzügliche Ausführung von Sc hutzarbeiten gegen Überschwemmungen oder Dammbrüche anordnen, ohne die Ermächtigung der beiden Regierungen abzuwarten, aber mit der Verpflichtung, diese von den getroffenen Massnahmen sofort in Kenntnis zu setzen.

Art. 11

Der interkantonalen Kommission wir d zur Bezahlung der ausgeführten Arbeiten ein von beiden Kantonen im Verhältnis von
548 ‰ für Freiburg und 452 ‰ für Waadt garantierter Kredit eröffnet, dessen Höhe durch die beiden Regierungen festgesetzt wird.

Art. 12

Die Kommission lässt jeweils auf den 31. Dezember die Rechnung abschliessen und die Tabelle der entsprechenden Kantons - und Gemeindebeiträge aufstellen und legt sie den Regierungen der beiden interessierten Kantone bis spätestens am 28. Februar des folgenden Jahres zur Genehmigung vor.
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Art. 13

1 Nach Abzug der eventuellen Bundesbeiträge und unvorhergesehener Einnahmen werden die Unterhaltskosten der Glâne und des Fossé- Neuf gemäss der Klassifikation vom 11. Mai 1935 verteilt, d. h. 548 ‰ auf den Perimeter des Kantons Freiburg und 452 ‰ auf de n Perimeter des Kantons Waadt.
2 Der Anteil jedes Perimeters wird unter Staat und Gemeinden wie folgt verteilt: Freiburgischer Perimeter Tausendstel Waadtländischer Perimeter Tausendstel Staat Freiburg 219 Kanton Waadt 226 Cugy 18 Grandcour 77 Bussy 74 Missy 59 Morens 41 Villars - le - Grand 60 Rueyres - les - Prés 30 Montmagny 28 Vallon 28 Constantine 2 St - Aubin 121 Les Friques 17
548 452
1000 Tausendstel
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Art. 14

1 Die geschuldeten Anteile verfallen jeweils am 31. Mai. Bis zu diesem Datum nicht bezahlte Beiträge werden mit einem Verzugszins von 5 % pro Jahr belastet.
2 Der Bezug erfolgt durch die freiburgischen und waadtländischen Bezirkseinnehmer, auf deren Gebiet sich der betreffende Perimeter erstreckt.

Art. 15

1 Die Gemeinden sind gemäss Gesetzesvorschriften ihres Kantons berechtigt, den Eigentümern des auf dem betreffenden Perimeter gelegenen Gebietes einen Teil des gemäss Artikel 13 geschuldeten Beitrages zu überbinden.
2 Die Aufstellung der Verteilungstabelle dieses Anteils unter die Eigentümer des betreffenden Perimeters und der Bezug der Grundsteuer ist Sache der Gemeinden und zwar einer jeden auf ihrem Gebiet.

Art. 16

Die gesetzlichen Vorschriften betreffend den Eingang der Grundsteuer und das dem Staat verl iehene Betreibungsprivileg sind auf die gemäss

Artikel 13 und 15 des gegenwärtigen Übereinkommens geschuldeten

Beiträge anwendbar.

Art. 17

Gegenwärtiges Übereinkommen ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt im Sinne von Absatz 2 des A rtikels
80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; es versetzt die interkantonale Kommission der Glâne und
7 des Fossé- Neuf in den Genuss des ersten Absatzes des genannten

Artikels.

Art. 18

Das gegenwärtige Übereinkommen hebt jenes vom 27. März 1833 und seine Zusatzbestimmungen vom 13. April 1894 auf. Es wird dem Grossen Rat beider Kantone, die ihm auf ihrem Gebiet Gesetzeskraft verleihen, zur Genehmigung unterbreitet. ——————— Genehmigung Dieses Übereinkommen ist am 6.5.1938 v om Grossen Rat genehmigt worden.
8 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
0 1.03.1938 Erlass Grunderlass 01.03 .1938 BL/AGS 1938 f 27 / d 28 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 0 1.03.1938 01.03 .1938 BL/AGS 1938 f 27 / d 28
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