Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil
                            Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau  an der Kantonsschule Wil  vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. Juni 2012)  Die Regierung des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Der Kanton St. Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem  Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend: thurgauische Schülerinnen und Schü  -  ler) den Besuch der Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil ange  -  meldet haben, unterstehen nach Wahl dem st. gallischen oder dem thurgauischen  Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton wer  -  den sie nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam das Administrative.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuteilung
                            1  Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung von  thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone  können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thurgaui  -  schem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unverän  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung
                            1  Thurgauische Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule Wil sind st. galli  -  schen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwendbar ist st. gallisches Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsbeiträge
                            1  Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St. Gallen jährliche Beiträge an die  Betriebskosten der Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin und thurgauischen Schüler 80 Pro  -  zent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. Au  -  gust.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zusammenarbeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Interkantonale Begleitkommission
                            1  Die Kantone St. Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission  für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der IBKW gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vier vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen gewählte Mitglieder, davon  wenigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen mit Vor  -  sitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdau  -  er beginnt am 1. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem An  -  hang zu dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Prüfungsexpertinnen und -experten
                            1  Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil täti  -  gen Prüfungsexpertinnen und -experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Baubeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz und Bemessung
                            1  Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St. Gallen einen Beitrag an den Bau der  Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Streitigkeiten
                            1  Die Regierung des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau  legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus der  Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st. gallischen Beschlüsse über die  Führung und den Bau der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss über  den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.12.1999  21.10.2000  Erstfassung  42/2000  Titel 2.  24.04.2012  01.06.2012  geändert  20/2012