Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomi... (412.225)
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Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF

Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF vom 14. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2017)
1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung am Bildungszentrum für Wirtschaft zur diplomierten Betriebswirtschaf - terin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF.

§ 2 Umfang und Dauer der Ausbildung

1 Die Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert.

§ 3 Beginn

1 Die Ausbildung beginnt in der Regel im Oktober.
2. Zulassungsbedingungen

§ 4 Generelle Zulassungsbedingungen

1 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kaufmann/ Kauffrau Profil M oder E;
2. Besitz eines Diploms einer vom Bund anerkannten Handelsmittelschule;
3. mindestens zweijährige kaufmännische Berufserfahrung.
2 Zum Bildungsgang wird ausserdem zugelassen, wer:
1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines anderen Berufs mit mindes - tens dreijähriger Grundbildung und über drei Jahre einschlägige kaufmänni - sche Berufserfahrung verfügt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse nachweist (z.B. Nachweis von kaufmännischen Zusatzqualifikationen oder Zulassungsprüfungen);
2. über ein Maturitätszeugnis mit Schwerpunkt Wirtschaft und drei Jahre einschlägige kaufmännische Berufserfahrung verfügt.
3 Voraussetzung ist in allen Fällen ein Anstellungsverhältnis von mindestens 50 %.

§ 5 Aufnahmeprüfung

1 Eine Aufnahmeprüfung hat zu absolvieren, wer über kein eidgenössisches Fähig - keitszeugnis im Berufsfeld Kaufmann/Kauffrau Profil E beziehungsweise KV 86 verfügt.
2 Ebenfalls eine Aufnahmeprüfung hat zu absolvieren, wer im Fähigkeitszeugnis Kaufmann/Kauffrau Profil E beziehungsweise KV 86 in den Fachbereichen Wirtschaft und Gesellschaft oder Rechnungswesen eine Note unter 4.5 erreicht hat.

§ 6 Prüfungsumfang

1 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich über Kenntnisse im Rechnungswesen auf dem Niveau Lehrabschlussprüfung Kaufmann/Kauffrau E-Profil und dauert in der Regel zwei Stunden.

§ 7 Bestehen der Aufnahmeprüfung

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer mindestens die Note 4 erreicht hat.
2 Das Ergebnis einer Aufnahmeprüfung an eine Höhere Fachschule für Wirtschaft in einem anderen Kanton wird anerkannt.

§ 8 Ausnahmen

1 Auf das Erfordernis einer bestandenen Aufnahmeprüfung kann verzichtet werden, wenn sich jemand anderweitig über genügende Kenntnisse im Rechnungswesen aus - weist oder wenn ausreichender Grund zur Annahme besteht, dass er fähig sein wird, den Studiengang erfolgreich zu absolvieren.
3. Promotion und Qualifikationsverfahren

§ 9 Zeitpunkt

1 Die Promotion findet am Ende jedes Studienjahres statt.

§ 10 Zulassung

1 Zu den Handlungs- und Lernfeldprüfungen im ersten Studienjahr wird zugelassen, wer das erste und zweite Semester besucht oder eine gleichwertige Ausbildung ab - solviert hat.
2 Zu den Lernfeldprüfungen im zweiten Studienjahr wird zugelassen, wer die Hand - lungs- und Lernfeldprüfungen des ersten Studienjahres oder eine gleichwertige Prü - fung bestanden sowie mindestens das dritte und vierte Semester absolviert hat.
3 Zu den Lernfeldprüfungen im dritten Studienjahr wird zugelassen, wer die Lern - feldprüfungen des zweiten Studienjahres bestanden sowie mindestens das fünfte und sechste Semester absolviert hat.
4 Sind weniger als 80 % der erteilten Lektionen eines Handlungs- oder Lernfeldes im entsprechenden Studienjahr besucht worden, kann die Zulassung zu den Prüfungen verweigert werden.

§ 11 Grundlagen der Promotion

1 Grundlage zur Promotion sind die im entsprechenden Studienjahr stattfindenden Lernfeldprüfungen.
2 Die Promotion richtet sich nach den Vorgaben des eidgenössischen Rahmenlehr - planes.

§ 12 Promotion

1 Die Promotionsbedingungen sind bei folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt der Lernfeldnoten muss mindestens 4 betragen;
2. * ...
3. keine Lernfeldnote darf unter 3 sein.
2 Die Noten basieren auf nicht gewichteten Lernfeldnoten.

§ 13 Übertritt / Anerkennung von Prüfungsresultaten anderer Ausbildungsin -

stitutionen
1 Wechselt eine Studierende beziehungsweise ein Studierender von einer anerkann - ten Höheren Fachschule für Wirtschaft in diese Ausbildung, so werden die Lern- und Handlungsfeldnoten in der Regel übernommen.
2 Sofern die Semester in Bezug auf die Lerninhalte vergleichbar sind, werden sie in der Regel angerechnet.
3 Bei Wechseln von Studierenden anderer Ausbildungsinstitutionen entscheidet die Schulleitung über die Anerkennung der bereits erzielten Lern- und Handlungsfeld - noten.

§ 14 Wiederholung bei Nichtpromotion

1 Jede nicht bestandene Lernfeldprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
2 Erfüllt ein Student oder eine Studentin die Bedingungen gemäss § 12 nicht, sind zwingend alle Lernfeldprüfungen zu wiederholen, deren Noten der ersten Prüfung unter 4.0 lagen.
3 Auf Antrag können bestandene Prüfungen wiederholt werden. Für die Promotion zählt das Ergebnis der zweiten Prüfung.

§ 15 Ausnahmen

1 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin oder eines Studenten von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden.

§ 16 Unredlichkeit bei der Prüfung

1 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig uner - laubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.

§ 17 Bestehen des Qualifikationsverfahrens

1 Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn
1. * ...
2. keine Handlungsfeldnote unter 3.0 liegt,
3. die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen und
4. die Prüfungen gemäss Promotionsbedingungen bestanden wurden.

§ 18 Diplom

1 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departements - chefin beziehungsweise vom Departementschef und der Rektorin beziehungsweise dem Rektor des Bildungszentrums unterzeichnetes Diplom als Betriebswirtschafte - rin HF beziehungsweise Betriebswirtschafter HF.
4. Schlussbestimmung

§ 19 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft getreten am 29. Januar 2011.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.01.2011 29.01.2011 Erstfassung ABl. 4/2011

§ 12 Abs. 1, 2. 12.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016

§ 17 Abs. 1, 1. 12.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016

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