Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld... (920.750)
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der In- terkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaff- hausen, Appenzell A.Rh., Appenzel l I.Rh., St. Gallen, Graubünden, 1 ) Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bun- des: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Die Vertragspartner haben vereinba rt, zur Ausbildung von Förstern eine

Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZG B zu errichten, welche eine För- sterschule betreibt.
2 ) Grundsatz
Art. 2
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. Schule
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kan- tonssteuern befreit.

Art. 3 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. Sie haben eine an-

gemessene Einkaufssumme zu leisten. Beitritt zur Vereinbarung
Art. 4
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei- jährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Kündigung der Vereinbarung
2 Finanzielle Leistungen werd en nicht zurückerstattet.
1) Genehmigung mit GRB vom 29. Mai 1992; B vom 12. Februar 1991; GRP
1991/92, 120
2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Förster- und des Fürstentums Liechtenstein beschl ossen am 8. Juli 1971; von den bevoll- mächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973.
II. Organisation

Art. 5 Die Organe sind:

Organe a) S tiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrates; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission; e) Direktion.
Art. 6
1 Der Stiftungsrat besteht aus je ei nem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. Stiftungsrat a) Zusammen- setzung
2 Ein Vertreter des Verbandes Schw eizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt eine Geschäftsordnung. b ) Aufgaben
2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften , insbesondere Reglemente über Or- ganisation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusse s des Stiftungsrates, der Prüfungs- kommission und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schul- und Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Aussc husses des Stiftungsrates, der Prü- fungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungspr ojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von ei- nem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i) beschliesst über die Höhe der jähr lichen Einlage in die Rückstellung; k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung; l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Absatz 2 litera d, h und l dieser Bestimmungen an den Ausschuss de s Stiftungsrates delegieren.

Art. 8 Der Ausschuss des Stiftungs rates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif-

tungsrates. Ausschuss des Stiftungsrates a) Zusammen- setzung

Art. 9 Der Ausschuss des Stiftungsrates:

b ) Aufgaben a) bereitet die Geschäfte des Stiftung srates vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates; c) erarbeitet ei n Betriebskonzept; d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfü- gungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
Art. 10
1 Als Kontrollstelle amte t die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. Kontrollstelle
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebs rechnung und erstattet dem Stiftungs- rat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Prüfungs- kommission
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

Art. 12 Die unmittelbare Leitung der Schule ob liegt dem Direktor, einem Forstin-

genieur mit eidgenössisc hem Wählbarkeitszeugnis. Direktion

Art. 13 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen

des Kantons Graubünden
1 ) wird sachgemäss angewendet. Anwendbares Recht III. Schulbetrieb

Art. 14 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen er-

füllen. Aufnahme von Schülern
Art. 15
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. Ü bungsprojekte
1) Ab 1. Januar 2007 ersetzt durch Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BR
370.100
2 Die übrigen Vertragspartner stelle n der Schule für die Verlegung geeig- nete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
Art. 16
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: Deckung d er Betriebskosten a ) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuord- nen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veransta ltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus

den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten. Baukosten a) Deckung
Art. 18
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen. b ) Rückstellung
2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Pro zent des Gebäudeversicherungswertes; b) Einkaufssummen nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19 Die Kostenbeiträge der Vertragspartne r werden anhand des Voranschlages

und der Rechnung jährlich festgelegt. Kostenbeiträge der Vertrags- partner a) Festlegung
Art. 20
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: b ) Verteil- schlüssel a) Zahl der Schüler jedes Vertragspa rtners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht ha ben. Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Ve rtragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach litera a dieser Bestimmung für privaten und öf- fentlichen Wald angestellten Förster;
c) W ohnbevölkerung jedes Vertragspa rtners am Ende der Bemessungs- periode nach litera a dieser Be stimmung. Massgebe nd sind die offi- ziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss litera a bis c dieser Bestimmung werden im Ver- hältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baube-

schlusses geltenden Verteilschlüssel n ach Artikel 20 dieser Vereinbarung. Baukostenanteile V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22
1 Die Vereinbarung über die Erricht ung und den Betrieb der Interkantona- len Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben. Aufhebung der alten Vereinbarung
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stif- tungsrat beschliesst im Rahmen de r Behandlung von Voranschlag, Rech- nung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Art. 23

Artikel 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebs-

jahr 1992 und für die Finanzier ung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet. Finanzierung

Art. 24 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Ge-

nehmigung des Bundesrates. Rechtsgültigkeit der Vereinbarung

Art. 25 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun-

desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug.
1 ) Vorbehalten bleibt Artikel 23 der Vereinbarung. Vollzugsbeginn
1) Nach Genehmigung durch das Eidgenössisc he Departement des Innern vom 3. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
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