Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
Notariatsgesetz Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt
1 ) Vom 18. Januar 2006 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1152.01 vom 6. Juli 2004 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 04.1152.02 vom 14. Dezember 2005 sowie in Ausführung von Art. 55 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. De - zember 1907
2 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich
§ 1
1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Beurkundung im Gebiet des Kantons Basel-Stadt sowie die Rechte und Pflichten der Notarinnen und Notare in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen und Träger der kantonalen Beurkundungsbefugnis. II. Organisation II.A. Zuständigkeiten der Notarinnen und Notare
3 )
§ 2
1 Die Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung aller Geschäfte und Tatsachen, über welche gemäss Gesetz oder nach dem Willen der Parteien eine öffentliche Urkunde zu errichten ist, ferner für die übrigen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit die Gesetzgebung nicht ande - re Stellen damit betraut.
2 In amtlicher Eigenschaft können sie nur im Gebiet des Kantons Basel-Stadt tätig sein.
3 Ihre Zuständigkeit ist eine ausschliessliche bezüglich der öffentlichen Beurkundung rechtsgeschäftli - cher Willenserklärungen über baselstädtische Grundstücke, wenn die Urkunde zur Anmeldung beim hiesigen Grundbuchamt bestimmt ist. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschrif - ten. II.B. Fähigkeitsausweis
§ 3 1. Erfordernis der bestandenen Prüfung
1 Zur Erlangung des beruflichen Fähigkeitsausweises haben Bewerberinnen und Bewerber die Notari - atsprüfung abzulegen. Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde durchgeführt.
1) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 11. 5. 2006.
2) SR .
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Notariatsgesetz
§ 4
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2. Zulassung zur Notariatsprüfung
1 Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich bei der Vorsteherin oder beim Vorsteher des zuständi - gen Departements. Sie müssen handlungsfähig sein, einen guten Leumund und die zur Ausübung des Notariats erforderliche Seh-, Hör- und Sprechfähigkeit besitzen und sich über ein bestandenes Lizenti - at, ein Master- oder ein gleichwertiges Abschluss-Examen an einer schweizerischen juristischen Fa - kultät, ferner über praktische Tätigkeit in einem hiesigen Notariatsbüro, beim Grundbuchamt und beim Handelsregisteramt ausweisen. Die Praktika müssen mindestens zehn Monate gedauert haben, wovon mindestens vier bei den Registerämtern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe - ments entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
§ 5 3. Prüfungsbehörde und Prüfung
1 Die Prüfung wird von der aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehenden Notariatsprüfungsbehörde durchgeführt. Zudem können mindestens zwei feste Ersatzmitglieder gewählt werden.
5 )
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungsbehörde wer - den auf Vorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements vom Regie - rungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. )
3 Der Prüfungsbehörde sollen in der Regel angehören die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher des Grundbuchamts, des Handelsregisteramts sowie mindestens zwei von der Notariatskammer vorge - schlagene praktizierende baselstädtische Notarinnen oder Notare.
7 )
4 Wählbar sind weiter die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts und des Zivilge - richts sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Professuren der Juristischen Fakultät der Universität Basel.
8 )
5 Bei Verhinderung einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder bezeichnet die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements auf Ersuchen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungsbehörde im Einzelfall die Stellvertretung.
9 )
6 Das Sekretariat der Prüfungsbehörde wird vom zuständigen Departement zur Verfügung gestellt; im Übrigen organisiert sich die Prüfungsbehörde selbst.
10 )
§ 5a
11 )
1 Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf die für die Notariatstätigkeit massgebenden Teile des eidgenössischen und kantonalen Privat- und öffentlichen Rechts und auf die baselstädtische Notariatspraxis.
2 Der Regierungsrat regelt den Gegenstand und Ablauf der Prüfung im Einzelnen auf dem Verord - nungswege.
3 Gegen den Prüfungsentscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. II.C. Beurkundungsbefugnis
§ 6 1. Inhalt
1 - dürftige Willenserklärungen und Tatsachen nach Massgabe von Art. 9 ZGB als wahr.
4)
§ 4 in der Fassung von Abschn. II. 8. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
5) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
6) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
8) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
9) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
10) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
11) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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2 Soweit weder das Bundesrecht noch das baselstädtische Recht die öffentliche Beurkundung einer Er - klärung oder einer Tatsache verlangt, geniesst die darüber errichtete öffentliche Urkunde Beweiskraft nach Massgabe der in der Urkunde dokumentierten notariellen Ermittlungs- und Prüfungshandlungen oder nach dem massgeblichen materiellen Recht.
3 Die Beurkundungsbefugnis ist nicht übertragbar. Der Beizug von Hilfspersonen zu ihrer Ausübung ist zulässig, jedoch kann die Inhaberin oder der Inhaber der Beurkundungsbefugnis nur Erklärungen und Vorgänge bezeugen, die sie oder er mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat.
§ 7 2. Voraussetzungen
1 Die Verleihung der Beurkundungsbefugnis setzt zusätzlich zu den in § 4 geforderten Eigenschaften den Wohnsitz in der Schweiz, den Fähigkeitsausweis, die bevorstehende Aufnahme der Notariatstätig - keit im Kanton, berufliche Selbständigkeit sowie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken voraus.
2 Als beruflich selbständig gilt, wer als selbständigerwerbende Notarin oder als selbständigerwerben - der Notar tätig oder bei einer Notarin oder einem Notar angestellt ist. Die Anstellung bei anderen Un - ternehmungen ist mit der Beurkundungsbefugnis unvereinbar, desgleichen die Ausübung von Han - dels- und Vermittlungstätigkeiten im Liegenschaftsbereich und die Ausübung von Organfunktionen oder die anderweitige Kontrolle von Unternehmungen, deren Zweck oder Haupttätigkeit der Handel mit Liegenschaften ist. Die Notariatsaufsichtskommission kann Ausnahmen bewilligen für Anstel - lungsverhältnisse, die aufgrund ihres geringen zeitlichen Umfangs und der Art der Beanspruchung die notarielle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen können.
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3 Unvereinbar ist ausserdem die Übernahme von Bürgschaften und Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung.
§ 8 3. Verleihung
1 Das Gesuch um Verleihung der Beurkundungsbefugnis ist an die Notariatsaufsichtskommission zu - handen des Regierungsrates zu stellen. Der Regierungsrat verleiht die Beurkundungsbefugnis auf An - trag der Notariatsaufsichtskommission in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren und erneuert sie vor Ablauf der Amtszeit ohne weiteres, längstens jedoch bis zum Erreichen des 75. Altersjahrs der Notarin oder des Notars. Ist die Ablehnung des Gesuchs oder die Nichterneuerung der Amtsdauer aus einem anderen Grund als demjenigen der Altersgrenze beabsichtigt, so ist die Notarin oder der Notar anzuhören.
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2 Die Ablehnung des Gesuchs sowie die Nichterneuerung der Amtsdauer aus einem anderen Grund als demjenigen der Altersgrenze unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
3 Anlässlich der erstmaligen Verleihung hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Entwurf zum Notariatssiegel der Notariatsaufsichtskommission zur Genehmigung vorzulegen, das genehmigte Siegel sowie ihre oder seine Unterschrift beim zuständigen Departement in die Notariatsmatrikel ein - zutragen und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements für die getreue Erfül - lung ihrer oder seiner Pflichten ein Handgelübde abzulegen.
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§ 9 4. Administrative Suspendierung und Entzug
1 Auf Antrag der Notariatsaufsichtskommission suspendiert der Regierungsrat die Beurkundungsbe - - befugnis vorübergehend entfallen ist, ferner wenn die Inhaberin oder der Inhaber nicht mehr Gewähr für einwandfreie Berufsausübung bietet oder wenn ihr oder sein Verbleiben im Amt dem Ansehen des Notariats oder des Kantons abträglich sein könnte.
15 )
12) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
13) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
14) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
15) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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2 Der endgültige Entzug kann vom Regierungsrat verfügt werden, wenn der Wegfall einer Vorausset - zung als endgültig erscheint.
3 Suspendierung und Entzug unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
§ 10 5. Erlöschen
1 Die Beurkundungsbefugnis erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung, Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, Tod, Nichterneuerung der Amtsdauer, Konkurseröffnung, Ausstellung von Verlustschei - nen und Entzug.
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6. Übertragung von Geschäften und Akten
1 Bei Erlöschen und längerfristiger Suspendierung der Beurkundungsbefugnis lässt die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements die Register, Urkundensammlungen, Siegel und Stempel der Notarin oder des Notars inventarisieren und in das Notariatsarchiv verbringen.
2 Zuvor lässt sie oder er durch noch vorhandene Hilfspersonen oder durch eine andere Notarin oder einen anderen Notar die bereits unterzeichneten Urkunden in die betreffenden Register und Urkunden - sammlungen aufnehmen und diese abschliessen, alles auf Kosten der vormaligen Notarin oder des vor - maligen Notars oder der Erben.
3 Sind angefangene Geschäfte fertigzustellen, so beauftragt die Vorsteherin oder der Vorsteher des zu - ständigen Departements eine Notarin oder einen Notar mit ihrer Vollendung. )
4 Anstatt sie gemäss Abs. 1 ins Notariatsarchiv verbringen zu lassen, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements auf Gesuch der oder des das Amt aufgebenden Notarin oder Notars die Bewilligung erteilen, dass eine andere Notarin oder ein anderer Notar, die oder der sich dazu bereit erklärt, die Register und Urkundensammlungen gemäss § 56 Abs. 1 aufbewahrt. Auch in diesem Fall sind die Register und Urkundensammlungen, Siegel und Stempel zu inventarisieren und die Siegel und Stempel in das Notariatsarchiv zu verbringen. Die so bei einer anderen Notarin oder bei einem anderen Notar aufbewahrten Register und Urkundensammlungen sind spätestens nach 30 Jahren in das Notariatsarchiv zu verbringen.
18 )
5 Will eine Notarin oder ein Notar, die auf die Fortführung der Notariatstätigkeit verzichtet hatte, die - selbe nachmals wieder aufnehmen, so ist ein begründetes Gesuch auf Wiedererteilung der Beurkun - dungsbefugnis und die Herausgabe der Register, Urkundensammlungen, Siegel und Stempel zu stel - len.
§ 12 7. Publikation
1 Verleihung, Erneuerung, Suspendierung und Erlöschen der Beurkundungsbefugnis sind im Kantons - blatt zu publizieren.
2 Die Beurkundungsbefugnis darf erst nach erfolgter Publikation ausgeübt werden.
§ 13 8. Notarielle Unterschrift und Siegel
1 Die Notarin und der Notar unterzeichnen alle Akten, die sie gestützt auf die Beurkundungsbefugnis ausfertigen, mit ihrer persönlichen Unterschrift unter Beifügung des Wortes «Notarin» oder «Notar» und des Siegels oder Stempels.
2 Der Regierungsrat regelt Form und Inhalt des Siegels und des Stempels auf dem Verordnungswege.
16)
§ 11 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 8. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
17)
§ 11 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. 8. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
18)
§ 11 Abs. 4 erster Satz in der Fassung von Abschn. II. 8. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
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Notariatsgesetz II.D. Aufsicht
§ 14 1. Durch das zuständige Departement
19 )
1 Die Aufsicht über das Notariatswesen obliegt dem zuständigen Departement. Bei der Aufsicht wirkt die Notariatsaufsichtskommission mit, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.
20 )
2 Die Notariatsaufsichtskommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter zwei bis drei von der Notariatskammer vorgeschlagene praktizierende baselstädtische Notarinnen oder Notare. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements ist von Amtes wegen Mitglied und hat den Vorsitz. Wählbar ist im Übrigen, wer über die notwendigen Fachkenntnisse im Bereich des Beur - kundungsrechts verfügt, insbesondere Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten des Zivilge - richts oder des Appellationsgerichts sowie Inhaberinnen oder Inhaber von Professuren der Juristischen Fakultät der Universität Basel; nicht wählbar sind die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Grundbuchamts und des Handelsregisteramts. )
3 Die Notariatsaufsichtskommission erteilt die für die Führung des Notariats erforderlichen allgemei - nen oder einzelnen Weisungen und prüft mittels regelmässigen periodischen Visitationen durch dele - gierte Mitglieder die Register und Urkundensammlungen der Notarinnen und Notare. Die Delegatio - nen, jeweils bestehend aus einer Notarin oder einem Notar und einem weiteren Mitglied, erstatten der Notariatsaufsichtskommission jeweils einen kurzen schriftlichen Bericht.
22 )
4 Das im Staatsarchiv feuersicher untergebrachte Notariatsarchiv, in dem die Siegel, Stempel, Register und Urkundensammlungen der nicht mehr amtenden Notarinnen und Notare aufbewahrt werden, steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements.
23 )
5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements entscheidet, ob und in welchem Umfang Einsicht in die Register und Urkundensammlungen des Archivs und in Auszüge aus ihnen zu gestatten seien.
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§ 15 2. Anzeigen durch Behörden und Dritte
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons sind verpflichtet, und jede Person sonst ist berechtigt, bei Kenntnis von Ordnungswidrigkeiten in der Geschäftsführung einer Notarin oder eines Notars der Justizkommission
25 ) Anzeige zu erstatten. III. Berufspflichten der Notarinnen und Notare
§ 16 1. Wahrheitspflicht
1 Das urkundliche Zeugnis über Willenserklärungen und Sachverhalte hat auf der Überzeugung der Notarin oder des Notars zu beruhen, dass es der Wahrheit entspricht. Die Beurkundung von Willenser - klärungen ist abzulehnen, wenn trotz der Belehrung gemäss § 32 Abs. 2 sachlich begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Aufrichtigkeit der erklärenden Person bestehen bleiben.
1 Die Notarinnen und Notare haben die Interessen der Personen, für die sie tätig sind, nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und die ihnen übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit zu erle -
2 Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, welche vor ihnen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis der Rechtslage und Usanzen zu ihrem Nachteile handeln.
19)
§ 14 Titel in der Fassung von Abschn. II 8. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
20) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
22) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
23) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
24) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
25) Heute: Notariatsaufsichtskommission
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Notariatsgesetz
3 Sie dürfen zu nichts Hand bieten, was mit Recht und guter Sitte unvereinbar ist; vielmehr haben sie in ihrem Bereich nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsleben Treu und Glauben gewahrt wird.
§ 18 3. Unparteilichkeitspflicht
1 Die Interessewahrung hat unparteilich zu geschehen.
2 Im Zusammenhang mit der Beurkundung von Verträgen haben die Notarinnen und Notare auf die Vertretung von Parteistandpunkten zu verzichten und sich darum zu bemühen, alle Vertragsparteien gleichmässig in die Vorbereitung einzubeziehen.
3 Bei der Vorbereitung von Eheverträgen, Vermögensverträgen zwischen eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partnern und von erbrechtlichen Geschäften haben sie sich darum zu bemühen, den Geschäftswillen von den Parteien direkt entgegenzunehmen, nicht durch die Vermittlung von Perso - nen, die an dem Geschäft ein Interesse haben.
§ 19 4. Pflicht zur Wahrung staatlicher Fiskalinteressen
1 Die Notarinnen und Notare haben Sorge zu tragen, dass der Staat nicht um die gesetzlichen Gebühren und Steuern verkürzt wird.
§ 20 5. Pflicht zur Ablehnung missbräuchlicher Beurkundungen
1 Die Notarinnen und Notare haben Beurkundungen abzulehnen, für die kein schützenswertes Interesse ersichtlich ist.
§ 21 6. Geheimhaltungspflicht
1 Die Notarinnen und Notare sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infol - ge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, wer - den gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn sämtliche Berechtigten oder die Aufsichtsbehörde die Notarin oder den Notar davon entbinden oder wenn die Bekanntgabe einer Tatsache an Dritte bei der Vorbe - reitung oder beim Vollzug eines Geschäfts erforderlich ist.
3 Ist die Entschädigung für eine notarielle Leistung streitig, so sind die Notarinnen und Notare ohne Weiteres befugt, diese auf dem Rechtsweg einzufordern und gegenüber Moderations- und Spruchin - stanzen im erforderlichen Umfange Beweis zu führen.
§ 22 7. Pflichten beim Umgang mit Klientenvermögen
1 Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Klientenvermögen jederzeit getrennt von ihrem eige - nem Vermögen aufzubewahren.
2 Lassen sie Klientenvermögen unter ihrem Namen von Dritten aufbewahren, so sind die betreffenden Konten und Depots gegenüber den Dritten als Treuhandkontos, Klientengeldkontos oder Klientengeld - depots zu kennzeichnen und es sind Vorkehren zu treffen, damit das Klientenvermögen nicht für Ver - bindlichkeiten der Notarinnen und Notare haftet oder damit verrechnet werden kann.
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Notariatsgesetz IV. Beurkundungsverfahren IV.A. Gemeinsame Bestimmungen IV.A.1. Ausstand a. Notarin und Notar
§ 23 aa. Grundsatz
1 Die Notarinnen und Notare können nicht in eigenen Angelegenheiten tätig sein. Sie können demge - mäss keine eigenen Erklärungen und keine Sachverhalte beurkunden, an denen sie selber beteiligt sind.
2 Sie sollen in den Ausstand treten, wo andernfalls ein nachteiliger Anschein der Befangenheit entste - hen könnte.
3 Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn die Beurkundung die Angelegenheit einer ihnen naheste - henden Person zum Gegenstand hat.
4 Verletzungen der Ausstandsvorschriften werden disziplinarisch geahndet. Verletzungen der Vor - schriften der Abs. 2 und 3 hievor sind für den Bestand des beurkundeten Geschäftes unschädlich, so - weit nicht auch materiellrechtliche Ungültigkeits- oder Nichtigkeitstatbestände erfüllt sind.
§ 24 bb. Angelegenheit einer Person
1 Die Beurkundung von Willenserklärungen betrifft die Angelegenheit jener Personen, die Erklärungen abgeben oder in deren Namen Erklärungen abgegeben werden, ferner jener Personen, denen aus abge - gebenen Erklärungen ein Vorteil erwächst.
2 Die Beurkundung eines Vorgangs betrifft die Angelegenheit jener Person, die für den rechtmässigen Ablauf des Vorgangs hauptverantwortlich ist, ferner jener Personen, denen aus einer Falschbeurkun - dung ein Vorteil erwachsen könnte.
3 Die Beurkundung bestehender Tatsachen einschliesslich Beglaubigungen betrifft die Angelegenheit jener Personen, denen aus einer Falschbeurkundung ein Vorteil erwachsen könnte.
§ 25 cc. Nahestehende Person
1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen gelten Personen als nahe stehend, bezüglich derer eine Parteilichkeit der Notarin oder des Notars gegeben sein könnte, namentlich deren Verwandte in auf- und absteigender Linie, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Geschwister, Halbgeschwister, Schwieger-, Pflege- und Stiefeltern sowie - kinder, Geschwister der Ehegatten, Verlobte und Personen in gemeinsamem Haushalt; deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter in Verhältnisse der Gesellschafterinnen und Gesellschafter erfasst; Erklärungen von Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmern sollen nur beurkundet werden, wenn aufgrund der Um - stände eine Befangenheit der Notarin oder des Notars ausgeschlossen ist; juristische Personen, deren Exekutivorganen die Notarin oder der Notar angehört oder an denen sie oder er kraft einer massgeblichen Beteiligung ein Interesse hat.
2 Bei den Sachbeurkundungen gelten als nahestehende Personen der Notarin oder des Notars nament - lich deren Verwandte in auf- und absteigender Linie, Ehegatten, eingetragene Partnerin oder
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Notariatsgesetz deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter in einer Personengesellschaft, sofern diese von Dauer ist und wesentliche wirtschaftliche Verhältnisse der Gesellschafterinnen und Gesellschafter erfasst; Angelegenheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen nur beurkundet werden, wenn aufgrund der Umstände eine Befangenheit der Notarin oder des Notars ausgeschlossen ist. b. Zeuginnen und Zeugen der Beurkundung
§ 26
1 Zeuginnen und Zeugen der Beurkundung müssen die Anforderungen von Art. 503 ZGB erfüllen und dürfen der Notarin oder dem Notar nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 nahestehen. Sie dürfen nicht Mitar - beitende im gleichen Büro sein. c. Beizug einer zweiten Notarin oder eines zweiten Notars
§ 27
1 Die Notarin und der Notar können trotz Vorliegen eines Ausstandsgrundes mit Zustimmung sämtli - cher Beteiligter das Geschäft vorbereiten und abwickeln, wenn dies aufgrund ihrer besonderen Sach - nähe als zweckmässig erscheint und eine Befangenheit ausgeschlossen werden kann. In diesem Falle hat eine zweite Notarin oder ein zweiter Notar den Beurkundungsvorgang durchzuführen oder den be - urkundungsbedürftigen Vorgang zu protokollieren.
2 Von diesem Vorgehen ist Abstand zu nehmen, wo wegen der Natur des Geschäftes und des Aus - standsgrundes ein Anschein der Befangenheit unvermeidlich wäre. IV.A.2. Anmeldung eintragungsbedürftiger Akte
§ 28
1 Die Notarin oder der Notar hat dafür zu sorgen, dass eintragungsbedürftige Akte ohne Verzug zur Anmeldung gelangen, sobald alle für den Registereintrag erforderlichen Elemente vorliegen. Vorbe - halten bleibt eine gegenteilige Weisung der Berechtigten. IV.A.3. Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen
§ 29
1 Die Notarinnen und Notare sorgen dafür, dass die ihnen zur Aufbewahrung anvertrauten Verfügun - gen von Todes wegen ohne Verzug bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, sobald der Tod der verfügenden Person im Kanton Basel-Stadt amtlich publiziert worden ist.
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Notariatsgesetz IV.B. Beurkundung von Willenserklärungen IV.B.1. Vorbereitung
§ 30
1 Die Notarin und der Notar haben, soweit ihnen diese Belange nicht bekannt sind, die Personalien der am Beurkundungsvorgang teilnehmenden Personen zu prüfen, desgleichen die Existenz juristischer Personen und die Zeichnungsbefugnis der für sie handelnden Personen. Von natürlichen Personen ha - ben sie Erklärungen über Zivil- und Güterstand entgegenzunehmen, falls dies für das Geschäft von Belang ist. Besteht ein begründeter Anlass, an der Handlungsfähigkeit einer Person zu zweifeln, so sind die erforderlichen weiteren Abklärungen zu treffen oder die Beurkundung ist abzulehnen.
2 Der Geschäftswille der Parteien ist sorgfältig zu ermitteln, im Urkundenentwurf niederzulegen und allen Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. IV.B.2. Beratung
§ 31
1 Vor der Beurkundung von Eheverträgen klärt die Notarin oder der Notar beide Braut- oder Eheleute über die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten und die Auswirkungen eines allfälligen Güterstands - wechsels auf, soweit den Parteien die entsprechenden Rechtskenntnisse fehlen. Dies gilt sinngemäss auch für die Beurkundung von Vermögensverträgen zwischen eingetragenen Partnerinnen oder einge - tragenen Partnern.
2 Bei anderen Geschäften berät die Notarin oder der Notar über verschiedene Gestaltungsmöglichkei - ten, soweit die Beratung nachgefragt wird oder sich aufgrund besonderer Umstände aufdrängt.
3 Die Beratung muss unparteilich erfolgen. IV.B.3. Belehrung
§ 32
1 Die Notarin oder der Notar haben die Erklärenden oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im erforderlichen Umfange zu belehren. Dies umfasst die Erläuterung von Sinn und Inhalt der Urkunde; den Hinweis auf die wichtigsten Rechtsfolgen des Geschäftes, seine rechtlichen Rahmen - bedingungen und Auswirkungen sowie Bewilligungs- und Zustimmungserfordernisse; den Hinweis auf ungewöhnliche Abweichungen des von den Parteien gewollten Geschäf - tes vom einschlägigen dispositiven Gesetzesrecht, von ortsüblichen Usanzen und, in wirtschaftlicher Hinsicht, auf die krasse Abweichung von Marktkonditionen, soweit diese für die Notarin oder den Notar klar erkennbar ist.
2 Bestehen sachlich begründete Zweifel daran, dass die Beteiligten ihren wirklichen Willen mitgeteilt haben, so sind sie über ihre Wahrheitspflicht und die Straffolgen bei unwahrer Erklärungsabgabe zu belehren.
3 Beurkundungszeuginnen und Beurkundungszeugen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind
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Notariatsgesetz IV.B.4. Beurkundungsvorgang und Siegelung
§ 33
1 Die Notarin oder der Notar hat den Erschienenen die Urkunde vorzulesen oder im Original oder in Fotokopie zur Selbstlesung vorzulegen. Die Lesung hat ohne wesentliche Unterbrechung in Anwesen - heit der Erschienenen und der Notarin oder des Notars zu erfolgen.
2 Nach erfolgter Lesung haben die Erschienenen die Urkunde zu genehmigen, indem sie zum Aus - druck bringen, dass die Urkunde ihren Willen enthält, und sie haben zu unterzeichnen.
3 Hierauf unterzeichnet die Notarin oder der Notar.
4 Bei Beurkundungen für das Ausland können auf Begehren der an der Beurkundung teilnehmenden Personen die zusätzlichen Verfahrensvorschriften des Staates beachtet werden, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäftes verlangt.
5. Besondere Verfahren
§ 34 a. Sukzessivbeurkundung von Verträgen
1 Sofern das materielle Recht nicht die gleichzeitige Unterzeichnung zwingend vorschreibt, können Verträge aus einem wichtigen Grund ausnahmsweise in der Art beurkundet werden, dass die Notarin oder der Notar den Beurkundungsvorgang mit verschiedenen Beteiligten zu verschiedenen Zeiten durchführt. In diesem Falle sind alle Unterzeichnungsdaten aufzuführen.
2 Die Notarin oder der Notar unterzeichnet die Urkunde unmittelbar nach der Beifügung der letzten Parteiunterschrift. Als Urkundendatum gilt dasjenige der Beisetzung der Notarunterschrift.
§ 35 b. Fremdsprachige Beteiligte
1 Die Notarin oder der Notar kann die Beurkundung in jeder Sprache durchführen, derer sie oder er sel - ber mächtig ist. Wird nicht in der hiesigen Amtssprache (Deutsch) beurkundet, so ist der Grund hiefür in der Urkunde anzugeben, ferner dass die Beteiligten sowie Notarin oder Notar der Fremdsprache mächtig sind.
2 Gibt es keine gemeinsame Sprache, deren alle am Beurkundungsvorgang teilnehmenden Personen mächtig sind, so wird die Beurkundung in einer der Notarin oder dem Notar vertrauten Sprache durch - geführt. Die der Urkundensprache nicht mächtigen Personen werden mittels Übersetzungen in die Vorbereitung des Geschäftes und in dessen Beurkundung einbezogen.
3 Ist die Notarin oder der Notar fähig und bereit, selber zu übersetzen, so ist sie oder er dazu befugt. Andernfalls ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuziehen; deren Auswahl und Instruktion erfolgt unter der Verantwortung der Notarin oder des Notars. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher soll kein eigenes Interesse am Geschäft haben und der Gegenpartei der fremdsprachigen Person nicht nahestehen.
4 Im Beurkundungsvorgang erfolgt die Übersetzungshilfe mündlich, indem die Urkunde gemäss dem Fortschreiten der Lesung abschnittsweise oder nach erfolgter Lesung im Gesamtzusammenhang über - setzt wird, oder sie erfolgt mittels einer schriftlichen Übersetzung. Im zweiten Fall hat die fremdspra - chige Person die Übersetzung während des Beurkundungsvorgangs ebenfalls zu lesen oder sich vorle - sen zu lassen. Die schriftliche Übersetzung ist entweder zusätzlich zum Urtext in die Haupturkunde Dolmetscher haben in der Urkunde zu erklären, dass der Übersetzungstext der fremdsprachigen Person im Beurkundungsvorgang durch Vorlesung oder Lesung zur Kenntnis gebracht worden ist.
5 Wer als Dolmetscherin oder Dolmetscher fungiert, hat in der Urkunde zu erklären, dass die Überset - zung nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig ist und dass die fremdsprachige Per - son die Urkunde nach Kenntnisnahme der Übersetzung genehmigt hat.
6 Die fremdsprachige Person unterzeichnet den Urtext der Urkunde.
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Notariatsgesetz
§ 36 c. Seh- und schreibbehinderte Beteiligte
1 Kann eine beteiligte Person die Urkunde wegen Analphabetismus, Seh- oder Schreibbehinderung nicht lesen oder nicht unterschreiben, so erfolgt die Beurkundung auf dem Wege der Vorlesung in un - unterbrochener Anwesenheit zweier Zeuginnen oder Zeugen. Der Grund für diese Vorgehensweise ist in der Urkunde anzugeben. Die Notarin oder der Notar sowie die Zeuginnen oder Zeugen haben in der Urkunde zu erklären, dass die Urkunde vorgelesen und von der behinderten Person genehmigt worden ist.
§ 37 d. Verfahren gemäss Art. 14 und 15 OR
1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer blinden Person (Art. 14 OR) hat die Notarin oder der Notar neben der Echtheit der Unterschrift auch zu bezeugen, dass die Unterzeichnerin oder der Unter - zeichner den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
2 Beim Ersatz der Unterschrift nicht unterzeichnungsfähiger Personen durch eine öffentliche Beurkun - dung (Art. 15 OR) hat die Notarin oder der Notar zu prüfen und in der Beurkundung zu erklären, dass die betreffende Person zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. IV.C. Sachbeurkundungen IV.C.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 38
1 Die Notarin oder der Notar darf nur Vorgänge beurkunden, die im Gebiet des Kantons Basel-Stadt stattfinden. Wer den Vorgang beurkundet, darf ihn nicht leiten.
2 Die besonderen Voraussetzungen für die Beurkundung von Versammlungen, die mittels audiovisuel - ler Übermittlung gleichzeitig an verschiedenen Orten abgehalten werden, werden in der Verordnung geregelt.
3 Bestehende Tatsachen sollen nur beurkundet werden, wenn die Notarin oder der Notar sich die Wahr - heitsüberzeugung im Wesentlichen durch Ermittlungen innerhalb des Kantons oder aufgrund amtlicher Register und Auskünfte bilden kann.
4 Das Ersuchen um die Beurkundung muss von einer Person ausgehen, die daran ein erkennbares schützenswertes Interesse hat.
5 Beurkundungen zum Zwecke der Beweissicherung für ein streitiges Verfahren sind mit der notariel - len Unparteilichkeit nicht vereinbar.
6 Beurkundungen zur Schaffung von Beweismitteln, die Drittpersonen belasten, sind mit der notariel - len Unparteilichkeit nicht vereinbar. IV.C. 2. Beurkundung von Vorgängen
§ 39 a. Beurkundungsbedürftige Versammlungen
1 Die Personalien und die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der versammlungsleitenden Person sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben.
2 Die Notarin oder der Notar nimmt von der versammlungsleitenden Person die erforderlichen Erklä - rungen über die ordnungsgemässe Einberufung und Konstituierung der Versammlung sowie die Anga - ben über die Anzahl, Stimmenkraft und Gesellschaftereigenschaft der anwesenden und vertretenen fest. Die Notarin oder der Notar erteilt der versammlungsleitenden Person die nötigen Belehrungen be - züglich des rechtmässigen Versammlungsablaufs und überprüft diesen, soweit für sie oder ihn ersicht - lich.
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3 Bestehen begründete Zweifel an der Wahrheit der von der versammlungsleitenden Person und ihren allfälligen Hilfspersonen abgegebenen Erklärungen zu rechtlich relevanten Belangen des Verfahrens, so ist weiterer Aufschluss zu verlangen oder die Beurkundung abzulehnen.
4 Steht der Ablauf im Voraus fest, so kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teil - nehmerinnen und Teilnehmer wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden.
5 Andernfalls hält die Notarin oder der Notar den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleich - zeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt das Protokoll in öffentlicher Urkunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, so holt die Notarin oder der Notar deren Un - terschriften ein, bevor er oder sie selber unterschreibt.
§ 40 b. Andere Veranstaltungen
1 Andere Veranstaltungen sollen nur dann öffentlich beurkundet werden, wenn die Notarin oder der Notar den rechtmässigen Ablauf überblicken, gegebenenfalls die nötigen Belehrungen erteilen und Prüfungshandlungen vornehmen kann.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 39.
§ 41 c. Wechselprotest
1 Die Person, welcher der Wechsel vorgelegt wurde, ist in der Protesturkunde mit ihrem Namen und ihrer Beziehung zur Wechselschuldnerin oder zum Wechselschuldner zu nennen. IV.C.3. Beurkundung bestehender Tatsachen
§ 42
1 Der Beurkundung zugänglich sind rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Bele - gung in öffentlicher Urkunde ein schützenswertes Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung von der Notarin oder dem Notar überblickt wird.
2 Sind das Beurkundungsinteresse und der Zweck der Beurkundung nicht offensichtlich, so hat die No - tarin oder der Notar diese Belange zu prüfen und in der Urkunde anzugeben, desgleichen die Persona - lien der Person, die das Beurkundungsgesuch gestellt hat. Bei notariellen Inventaren ist der Inventur - grund anzugeben.
3 Die Notarin oder der Notar hat den Sachverhalt ohne Verzug und sorgfältig abzuklären und das Er - gebnis ihrer oder seiner Ermittlungen vollständig und klar zu beurkunden. Die konsultierten Register, Dokumente und allfällige weitere Ermittlungshandlungen brauchen nicht angegeben zu werden.
4 Die Urkunde ist von dem Tag zu datieren, an welchem die Notarin oder der Notar sie unterzeichnet. IV.C.4. Beglaubigungen und andere Vermerkbeurkundungen
§ 43 a. Unterschriftsbeglaubigung
1 Gegenstand der Beglaubigung ist die Echtheit der Unterschrift unter einem vorhandenen Text. Blank - ounterschriften sollen nur beglaubigt werden, wenn ein sachlicher Grund geltend gemacht wird.
2 Die Notarin und der Notar übernehmen keine Verantwortung für den unterzeichneten Text. Sie haben - gung verlangt wird, auf eine widerrechtliche oder missbräuchliche Absicht hinweisen.
3 Die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt aufgrund ihrer Beisetzung oder Anerkennung vor der No - tarin oder dem Notar oder, wenn die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner nicht persönlich er - scheint, aufgrund der persönlichen Bekanntheit der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners und der Bekanntheit ihrer oder seiner Unterschrift oder aufgrund eines Unterschriftenvergleichs, sofern dieser
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§ 44 b. Kopienbeglaubigung
1 Gegenstand der Beglaubigung ist die textliche oder graphische Übereinstimmung des Dokumentes mit dem von der Notarin oder vom Notar im Original oder in beglaubigter Kopie eingesehenen Aus - gangsdokument.
§ 45 c. Beglaubigter Auszug
1 Das notarielle Zeugnis setzt die Einsichtnahme in das vollständige Ausgangsdokument im Original oder in beglaubigter Kopie voraus. Ist das Ausgangsdokument eine beglaubigte Kopie, so ist dieser Umstand und das Beglaubigungsdatum des Ausgangsdokuments anzugeben.
2 Der Auszug muss die für den angegebenen Verwendungszweck wesentlichen Teile des Ausgangsdo - kumentes wörtlich und vollständig wiedergeben und darf zu keiner Irreführung Anlass geben. Die Auslassungen sind kenntlich zu machen. IV.D. Wissenserklärungen (eidesstattliche Erklärungen, Affidavits)
§ 46
1 Wissenserklärungen sollen nur beurkundet werden, wenn sie von der erklärenden Person mit Wahr - heitsbekräftigung (Eid, Handgelübde) zuhanden ausländischer Empfängerinnen oder ausländischer Empfänger abgegeben werden.
2 Die erklärende Person hat vor der Notarin oder dem Notar persönlich zu erscheinen. Ihre Personalien sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben. Sie ist zur Wahrheit anzuhalten. Sie hat die Wahr - heitsbekräftigung in der Weise zu leisten, wie sie in der Urkunde bezeugt wird.
3 Die Notarin oder der Notar bezeugt die erfolgte Erklärungsabgabe, nicht deren Inhalt.
4 Die Erklärung ist durch die erklärende Person und die Notarin oder den Notar zu unterzeichnen. V. Gestalt der öffentlichen Urkunden
§ 47 1. Notwendiger Inhalt
1 Die Urkunde muss enthalten: Die Bezeichnung «öffentliche Urkunde» oder eine gleichbedeutende Bezeichnung, sowie den Namen und Amtssitz der Notarin oder des Notars; Ort und Datum des Beurkundungsvorgangs oder des beurkundeten Vorgangs, bei der Be - urkundung bestehender Tatsachen Ort und Datum der Beisetzung der Notarunterschrift; die genaue Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter sowie bei Versammlungen und anderen Veranstaltungen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters, und die Art, wie die Notarin oder der Notar die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Angaben erlangt hat; die Nennung der verwendeten Vollmachten; die kurze Darstellung des Beurkundungsvorgangs; bei Willens- und Wissenserklärungen: die beurkundungsbedürftigen Erklärungen der Par - - lichen Erklärungen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und die wei - teren erheblichen Umstände; bei Willens- und Wissenserklärungen: die Unterschriften der erklärenden Personen; bei beurkundungsbedürftigen Versammlungen: die erforderlichen Unterschriften nach Mass - gabe des materiellen Rechts, das die Beurkundung des Geschäftes verlangt;
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§ 48 2. Textgestaltung
1 Die Urkunde soll in einfacher Sprache klar und verständlich abgefasst sein. Unnötige Fachausdrücke und ungewöhnliche Abkürzungen sind zu vermeiden.
2 Die Angaben zum Ablauf sollen als Erklärungen der Notarin oder des Notars im Ingress und in der abschliessenden Beurkundungsklausel zusammengefasst werden. Der materielle Inhalt soll als Erklä - rungen der am Verfahren teilnehmenden Personen abgefasst werden.
3 Das Beurkundungsdatum sowie Zahlen, die Umfang und Zeit der vereinbarten Leistungen festlegen (wie Kaufpreise, Grundpfand- und Bürgschaftsbeträge, Fälligkeitsdaten etc.), sind in Worten zu wie - derholen.
§ 49 3. Äussere Gestalt
1 Die Urkunde umfasst den durch die Notarunterschrift und das Siegel abgeschlossenen Hauptteil, all - fällige Zeugen- und Dolmetscherprotokolle sowie Beilagen.
2 Der Hauptteil und die erwähnten Protokolle sind auf haltbares Papier von gebräuchlichem Format in einer gebräuchlichen Schrift und Schriftgrösse auszudrucken. Aus begründetem Anlass kann aus - nahmsweise von Hand geschrieben werden.
3 Der Hauptteil soll schrifttechnisch einheitlich und mit durchgehender Seitennummerierung gestaltet werden. Die Einfügung vorbestehender Texte und Formulare zwischen notariell hergestellte Deck- und Abschlussblätter soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismässiger Aufwand und ein erhöhtes Fehlerrisiko entstünde. Werden Formulare verwendet, so gilt das Ausfüllen der hiefür vorgesehenen Leerstellen nicht als Korrektur.
4 Mehrere Blätter der Urkunde sind durch Schnur und Siegel zusammenzufassen. Umfasst die Urkunde ein einziges Blatt, so kann statt des Siegels der Stempel verwendet werden.
§ 50 4. Beilagen
1 Beilagen zur Urkunde sind anschliessend an den Hauptteil und allfällige Protokolle beizufügen. Sie sind zu nummerieren. Auf die Beilagen ist im Hauptteil unter Angabe ihrer Nummer zu verweisen.
2 Als Beilagen dürfen der Urkunde nur solche Dokumente beigefügt werden, die anlässlich des Beur - kundungsvorgangs vorgelegen haben. Vorbehalten bleibt die Beifügung nachträglich eingetroffener Vollmachten, sofern sie vor dem Beurkundungsvorgang ausgestellt wurden.
3 Werden Dokumente beigefügt, die ein späteres Datum tragen, so ist die Beifügung als eine nachträg - liche zu vermerken und der Vermerk unter dem Datum seiner Beisetzung zu unterzeichnen und erneut zu siegeln.
§ 51 5. Korrekturen
1 Wird der Urkundenentwurf während des Beurkundungsvorgangs geändert, so kann dies auf dem Wege eines Neuausdrucks erfolgen. Die geänderten Seiten sind während des Beurkundungsvorgangs den Erschienenen vorzulegen und zu kontrollieren. Das Austauschen von Seiten nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs ist unzulässig.
2 Die Korrektur kann auch handschriftlich erfolgen. In diesem Fall ist die Anzahl der gestrichenen und Personen während des Beurkundungsvorgangs zu unterzeichnen. Zuständig für Korrekturen am In - gress und der Beurkundungsklausel ist die Notarin oder der Notar allein, für Änderungen an den Par - teierklärungen die erklärenden Personen zusammen mit der Notarin oder dem Notar.
3 Offensichtliche Versehen können durch die Notarin oder den Notar auch nach Abschluss des Beur - kundungsvorgangs korrigiert werden. Solche nachträglichen Korrekturen sind zu datieren. Für Korrek -
4 - sätzlich bei jenen weiteren Personen, deren Unterschrift den zu korrigierenden Text abdeckt. Die Kor - rekturen können jederzeit eingefügt werden.
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§ 52 6. Ein einziges Original
1 In der Regel wird eine einzige unterzeichnete Urkunde erstellt.
2 Mehrere Originale können erstellt werden, jedoch höchstens für jede Partei und für das betreffende Registeramt je eines. In diesem Falle ist in der Beurkundungsklausel für jedes Original anzugeben, welches von wie vielen vorliegt. Mehrere Originale werden wie eine einzige Urkunde registriert und aufbewahrt.
3 Ersucht die Klientschaft darum, dass das Original dauerhaft bei der Notarin oder beim Notar ver - bleibt, so kann das Original statt einer Kopie in die Urkundensammlung eingefügt werden. Die Nota - rin oder der Notar erstellt in diesem Falle eine oder mehrere Ausfertigungen, die das Original im Rechtsverkehr vertreten.
§ 53 7. Unterschriftsbeglaubigung
1 Im Beglaubigungsvermerk sind die Personalien der unterzeichnenden Person und die Art, wie sich die Notarin oder der Notar die Überzeugung von deren Identität und von der Echtheit der Unterschrift gebildet hat, anzugeben.
2 Wird die Beglaubigung einer Blankounterschrift verlangt, so ist dies in der Beglaubigung anzugeben.
3 Die Beglaubigung erhält das Datum der Notarunterschrift. Wurde die beglaubigte Unterschrift zu ei - nem früheren Zeitpunkt in persönlicher Anwesenheit beigesetzt oder anerkannt, so ist im Beglaubi - gungsvermerk auch dieses Datum anzugeben, sofern es von Bedeutung ist.
4 Deckt die beglaubigte Unterschrift einen mehrseitigen Text ab, so sind sämtliche Blätter mit Schnur und Siegel zu verbinden, es sei denn, das spätere Austauschen von Blättern könne aufgrund der Um - stände ausgeschlossen werden.
§ 54 8. Vermerkbeurkundung von Erbgängen auf Wertpapieren
1 Die Beurkundung der Übertragung von Namen- und Ordrepapieren infolge Erbgangs und Erbteilung erfolgt in Vermerkform auf dem betreffenden Titel in einer kurzen Notiz, deren Form sich derjenigen des Indossaments annähern soll.
2 Solche Beurkundungen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen, jedoch sind nicht Kopien der einzelnen Wertschriften aufzunehmen, sondern es ist der Wortlaut der Vermerkbeurkundung und eine Liste der betreffenden Wertschriften anzugeben. VI. Mängel der Urkunde
§ 55
1 Keine öffentliche Urkunde entsteht: wenn die Notarin oder der Notar zur Beurkundung nicht zuständig war; wenn die Notarin oder der Notar in eigenen Angelegenheiten tätig war; wenn die Notarin oder der Notar die beurkundeten Erklärungen oder Vorgänge nicht mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat; wenn die Erklärenden nicht in persönlicher Anwesenheit Kenntnis vom Inhalt der Urkun - de erhalten oder wenn sie ihre Zustimmung nicht geäussert haben;
2 Ob die zustandegekommene öffentliche Urkunde die für die Gültigkeit des Geschäftes und für die re - gisterliche Eintragungsfähigkeit erforderlichen Elemente enthält, beurteilt sich nach dem massgebli -
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Notariatsgesetz VII. Registrierung und Aufbewahrung der Urkunden
§ 56
1 Die Notarin oder der Notar registriert alle Beurkundungen chronologisch und bewahrt von jeder Ur - kunde samt ihren Beilagen eine vollständige Kopie, auf Begehren der Klientschaft das Original, in der Urkundensammlung dauerhaft auf. § 54 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Register und Urkundensammlungen stehen im Eigentum des Kantons. Sie sind bei Erlöschen der Beurkundungsbefugnis an das Notariatsarchiv abzuliefern, sofern nicht gemäss § 11 Abs. 4 vorgegan - gen wird.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere auf dem Verordnungswege. VIII. Honorar für die notariellen Verrichtungen
§ 57
1 Die Notarinnen und Notare haben für ihre Bemühungen einen Honoraranspruch gemäss der vom Re - gierungsrat erlassenen Verordnung.
2 Der in der Verordnung festgelegte Tarif ist bindend. Abweichungen sind nur in den in der Verord - nung vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
3 Ist das Honorar streitig, so beurteilt die Notariatsaufsichtskommission dessen tarifkonforme Bemes - sung. Im Übrigen unterliegt der Honoraranspruch der Beurteilung der für privatrechtliche Streitigkei - ten zuständigen Gerichte.
26 )
4 Auf Antrag aller Beteiligten urteilt die Notariatsaufsichtskommission über das Honorar einschliess - lich desjenigen für nichttarifarische Bemühungen endgültig.
27 IX. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit und Disziplinarwesen
§ 58 1. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die Notarinnen und Notare haften für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nach Massgabe ihres Verschuldens. Der Staat haftet nicht.
2 Zuständig für die Beurteilung sind die für privatrechtliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte.
§ 59 2. Disziplinarwesen
1 Verletzt eine Notarin oder ein Notar die amtlichen Pflichten oder verstösst sie oder er gegen die Wür - de, die Ehre und das Vertrauen, welche für die Ausübung des Notariats unerlässlich sind, so schreitet die Justizkommission
28 ) auf Anzeige oder von Amtes wegen disziplinarisch ein.
2 Die Disziplinarmittel sind: Verweis; Geldbusse bis zu zehntausend Franken; Suspendierung der Beurkundungsbefugnis bis auf die Dauer von zwei Jahren; Entzug der Beurkundungsbefugnis.
3 Ein Verweis wird von der Justizkommission
29 ) verfügt.
30 )
4 Geldbusse, Suspendierung und Entzug der Beurkundungsbefugnis werden auf Antrag der Justizkom - mission ) durch den Regierungsrat verfügt.
26) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
27) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Heute: Notariatsaufsichtskommission
29) Heute: Notariatsaufsichtskommission
30)
§ 59 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 5 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 08.2094.01
31) Heute: Notariatsaufsichtskommission
32)
§ 59 Abs. 4 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 5 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 08.2094.01
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Notariatsgesetz
5 Disziplinarentscheide der Justizkommission
33 ) und des Regierungsrates unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
34 ) IX bis
. Strafbestimmungen
35 )
§ 59a
36 ) Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 40'000 wird bestraft, wer: ohne Berechtigung die Tätigkeit einer Notarin oder eines Notars ausübt; ohne Berechtigung die Bezeichnung Notarin oder Notar, Notariatsbüro oder gleichwerti - ge Bezeichnungen verwendet. X. Übergangsbestimmung zu § 8
§ 60
1 Die laufende Amtsdauer der Notarinnen und Notare wird auf die nach bisherigem Recht festgesetzte Dauer zu Ende geführt. XI. Schlussbestimmungen
§ 61 1. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. April 1911
37 ) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil - gesetzbuches wird wie folgt geändert:
38 ) Das Notariatsgesetz vom 27. April 1911 wird aufgehoben.
§ 62 2. Publikation, Genehmigung, Wirksamkeit
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Es bedarf der Genehmigung des Bundes. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
39 )
33) Heute: Notariatsaufsichtskommission
34)
§ 59Abs. 5 beigefügt durch Abschn. II. Ziff. 5 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 08.2094.01 ).
Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
36) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
37) SG 211.100.
38) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
39) Wirksam seit 1. 1. 2008.
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