Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht, die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantona- len Vereinbarung über die Aufsicht, die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge- samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 24. April 2006
1 ) Der Grosse Rat de s Kantons Graubünden gestützt auf Art. 32 Ab s. 2 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2006
3 ) beschliesst:
1. Der Kanton Graubünden tritt der In terkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht, die Bewillligung und Ertragsverwendung von interkan- tonal oder gesamtschweizerisch dur chgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005
4 ) bei.
2. Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Ver- einbarung über die Aufsicht, die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschw eizerisch durchgeführten Lotte- rien und Wetten zu erklären.
5 )
3. Dieser Beschluss unterli egt dem fakultativen Referendum
6 )
.
1) GRP 2005/2006, 1100
2) BR 110.100
3) Seite 1533
4) BR 935.470
5) Die Regierung hat mit RB vom 22. Augus t 2006 den Beitritt zur Interkantona- len Vereinbarung erklärt.
6) Die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 ungenutzt abgelaufen.
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