Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwe... (935.470)
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht so- wie die Bewilligung und Ertragsverwendung von in- terkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführ- ten Lotterien und Wetten Von der Fachdirektorenkonferenz Lotte riemarkt und Lotteriegesetz am
7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet Die Kantone, gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 de s BG betref fend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1 ) , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen GEGENSTAND UND ZWECK

Art. 1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er-

tragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchge- führten Lotterien und Wetten, die de r Interkantonalen Vereinbarung be- treffen die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
2 ) oder der Convention relative à Loterie de la Suisse Romande vom 6. Feb- ruar 1985 unterstehen. Gegenstand

Art. 2 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwen-

dung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädli- chen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Ver- wendung der Lotterie- und Wetterträge au f dem Gebiet der angeschlosse- nen Kantone. Zwec k
1) SR 935.51
2)
Art. 8 IKV
II. Organisation

Art. 3 Organe dieser Vereinbarung sind:

Organe a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz; b) Lotterie- und Wettkommission; c) Rekurskommission.
1. FACHDIREKTORENKONFERENZ

Art. 4 Die Fachdirektorenkonferenz ist obers tes Vereinbarungsor gan. Sie setzt

sich zusammen aus je einem Regi erungsvertreter jedes Kantons. Zuständigkeit Sie nimmt folgende Aufgaben wahr. a) sie ist Depositärin der Vereinbarung; b) sie wählt auf Vorschlag der Ka ntone die Lotterie- und Wettkommis- sion und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; c) sie wählt auf Vorschlag der Ka ntone die Rekurskommission und be- zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; d) sie genehmigt das Geschäftsreg lement der Lotterie- und Wettkom- mission sowie der Rekurskommission; e) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von ei- ner unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotte- rie- und Wettkommission; f) sie genehmigt das Budget sowie de n Geschäftsbericht und die Jahres- rechnung der Rekurskommission; g) sie genehmigt Leistungsvert räge gemäss Art. 6 Abs. 3.
2. LOTTERIE- UND WETTKOMMISSION

Art. 5 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder

aus der welschen und deutschen Schwei z sowie ein Mitglied aus der ita- lienischsprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts- dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Zusam m en- setzung Die Kom missionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrika- tions- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.

Art. 6 Die Kommission erlässt ein Geschäft sreglement, das von der Fachdirekto-

renkonferenz zu genehmigen ist. Dari n regelt sie insbesondere die Einzel- heiten ihrer Organisation, der Zust ändigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen. Organisation Die Kommissio n unterbreitet der Fac hdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Ja hresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung. Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsvert räge abschliessen.

Art. 7 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und

Wetten gemäss dieser Vereinbarung. Zuständigkeit Der Komm ission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. REKURSKOMMISSION

Art. 8 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit-

glieder aus der welschen und deutsc hen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Zusammen- setzung Die Kom missionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrika- tions- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.

Art. 9 Die Rekurskommission erlä sst ein Geschäftsregle ment, das von der Fach-

direktorenkonferenz zu genehmigen is t. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen. Organisation Die Rekurskommission unterbreitet d er Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahr esrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.

Art. 10 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Be-

hörde. Zuständigkeit
4. ANWENDBARES RECHT

Art. 11 Wo diese Vereinbarung keine Be stimmungen enthält und weder die

einzelnen Vereinbarungs mitglieder noch die Lotterie- und Wettkommis- sion zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog. Allgemein

Art. 12 Publikation en der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi-

kationsorganen der von der Mitte ilung betroffenen Kantone. Publikationen

Art. 13 Soweit diese Vereinbarung nichts ande res bestimmt, richtet sich das Ver-

fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) 1 ) Verfahrensrecht III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
1. BEWILLIGUNGEN

Art. 14 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas-

sungsbewilligung der Lotter ie- und Wettkommission. Zulassungs- bewilligung Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu.

Art. 15 Die Kantone entscheiden innert 30 Ta gen nach Zustellung der Zulassungs-

verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu. Durchführungs- bewilligung Mit der Durchführungsbewilligu ng können die Kantone keine von der Zu- lassungsverfügung abweichenden spie ltechnischen Bedingungen und Auf- lagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche die von der Kommission verf ügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.
1) SR 172.021

Art. 16 Die Kommissio n eröffnet der Gesu chstellerin die Zulassungsverfügung

und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotte- rie oder Wette durchgeführt werden darf. Eröffnung der Bewilligung
2. SPIELSUCHT UND WERBUNG

Art. 17 Die Kommission prüft vor Erteilung de r Bewilligung das Suchtpotenzial

der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbe- sondere im Interesse der Spielsuc htprävention und des Jugendschutzes. Massnahmen zur Prävention von Spielsucht Die Kommissio n kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wette n angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Präventi on und Behandlungsmöglichkeiten zu- gänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflicht et werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.

Art. 18 Die Lotterie- und Wettunternehmen le isten den Kantonen eine Abgabe

von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsge bieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträgen. Spielsuchtabgabe Die Kantone sind verpflichtet, di e Abgaben zur Prävention und Spiel- suchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.

Art. 19 Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben

werden. In der Werbung muss die Verans talterin klar ersichtlich sein. Werbung
3. AUFSICHT

Art. 20 Die Kommission überwacht die Einhalt ung der gesetzlichen Vorschriften

und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kan- tone delegieren. Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4. GEBÜHREN

Art. 21 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.

Die Kommission Die Gebühr en bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahr erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. Die Gebühren für Verfügungen und Dienst leistungen richten sich nach dem Aufwand.

Art. 22 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für

Die Kantone a) den Erlass der Durchführungsbewilligung, b) die Ausübung der Aufsichtsauf gaben nach Art. 20 Abs. 2.
5. RECHTSSCHUTZ

Art. 23 Gegen Verfügungen und Entscheide der Ve reinbarungsorgane, die gestützt

auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren vor der Rekurskommissi on richtet sich nach dem Verwal- tungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG)
1 ) , soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt . Bis In-Kraft-Treten des VVG sind die Bestim- mungen des VwVG analog anwendbar. Die Verfahrenskosten der Rekurskommissi on sind in der Regel so festzu- legen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskom- mission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen. IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel

Art. 24 Jeder Kanton errichtet einen Lotte rie- und Wettfonds. Die Kantone

können separate Sportfonds führen. Lotterie- und Wettfonds
1) Verwaltungsgerichtsgesetz, noch nicht in Kraft. Gemäss Planung nicht vor 2006
2) SR 172.021
Die Lott erieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind. Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale ge meinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden.

Art. 25 Die Kantone bezeichnen die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds

zuständige Instanz. Verteilinstanz

Art. 26 Die Kanton e bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter-

stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss. Verteilkriterien

Art. 27 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus

den Fonds. Entscheide

Art. 28 Die für di e Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Be-

richt mit folgenden Angaben: Bericht a) den Namen der aus den Fonds Begünstigten; b) der Art der unterstützten Projekte; c) der Rechnung der Fonds. V. Schlussbestimmungen

Art. 29 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt

haben. Inkrafttreten Der Beitritt ist gegenüber der Fachdi rektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 30 Die Vereinbarung gilt unbefristet.

Geltungsdauer, Kündigung Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frü- hestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.

Art. 31 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet

die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein. Ä nderung der Vereinbarung Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

Art. 32 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesa mtschweizeri-

schen Lotterien und Wetten sowie Be schlüsse über die Ertragsverwen- dung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Ü bergangs- bestimmungen Durchführungsbewilligung en für nach bisherigem Recht bewilligte Lotte- rien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt wor- den sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommis- sion einzureichen. Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für be- stehende Zulassungs- und Durchführungs bewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung. Neue Gesuche und Anträge sowie so lche über Verlängerungen oder Er- neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkraft- treten dieser Vereinbarung eingereich t werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung.

Art. 33 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmun-

gen der Interkantonalen Vereinbar ung betreffend die gemeinsame Durch- führung von Lotterien vom 26. Mai 1937 sowie der Convention relative à Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, so- lange diese Vereinbarung in Kraft ist. Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
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