Zusatzvereinbarung zur interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (IVLW)
                            Zusatzvereinbarung zur interkantonalen Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  vom 7.  Januar 2005 (IVLW)  vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019)  Verabschiedet von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die Kantone,  in Erwägung, dass  - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) in  Kraft tritt;  - die IVLW dereinst durch das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfol  -  gend GSK) abgelöst werden soll;  - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist;  - gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wol  -  len, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (inter  -  kantonale Behörde) schaffen;  - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl.  insb. Art. 105 – 112 BGS);  - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits  bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder ge  -  samtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und  auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die  unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt  werden;  - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig aus  -  übt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung  der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den  Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015 8485);  vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Vereinbarung haben alle Kantone zugestimmt. Sie ist am 1.  Februar 2019 in Kraft ge  -  treten. Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 793/2018 vom 25.  September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            1  Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die  interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie nimmt die im BGS der interkan  -  tonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundes  -  rechtlich zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche  gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats  Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs  -  kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des  BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geld  -  spielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  28.05.2018  01.02.2019  Erstfassung  29/2019