Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das Kinderschutzzentrum St.Gallen (325.919)
    CH - SG

    Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das Kinderschutzzentrum St.Gallen

    Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das Kinderschutzzentrum St.Gallen vom 8. November 2001 (Stand 31. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 18. April 2001 1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 18 und Art. 22 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom
    28. Juni 1979 2 als Beschluss:
    3 Ziff. 1 *
    1 Der Staat leistet der Stiftung Ostschweizer Kinderspital St.Gallen einen Beitrag an den Betrieb der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie -psychosomatischen Bettenstation des Kinderschutzzentrums St.Gallen. Ziff. 2
    1 Die Regierung schliesst mit der Stiftung Ostschweizer Kinderspital St.Gallen die Vereinbarung über die Leistung des Kinderschutzzentrums ab.
    2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Kinderschutzzentrum aus. Ziff. 3
    1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 angewendet. Ziff. 4
    1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
    1 ABl 2001, 1019 ff.
    2 sGS 311.1 .
    3 nGS 36–82. Vom Grossen Rat erlassen am 27. September 2001; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 8. November 2001; in Vollzug ab 1. Januar 2002.
    4 Art. 7 RIG, sGS 125.1 .
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–82 08.11.2001 01.01.2002 Ziff. 1 geändert 47–44 31.01.2012 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    08.11.2001 01.01.2002 Erlass Grunderlass 36–82
    31.01.2012 keine Angabe Ziff. 1 geändert 47–44
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