Gebührentarif für das Interkantonale Labor (817.003)
    CH - SH

    Gebührentarif für das Interkantonale Labor

    1) , Art. 112
    2) und Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
    3) , ässi-
    § 3
    1 Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekre- tariat gelten folgende Ansätze: Aufwand- Inspektionen und Beschlagnahmungen: punkte Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor/in Lebensmittelkontrolleur/in Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelinspektor/in Lebensmittelkontrolleur/in Wegpauschale: Lebensmittelinspektor/in Lebensmittelkontrolleur/in Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der "Guten Praxis" entsprechen: Inspektionsberichte, Gutachten etc.: Im Büro, pro ½ h Lebensmittelinspektor/in Lebensmittelkontrolleur/in Beurteilung einfache Baugesuche: komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkt Probenahme: Lebensmittel: pro Betrieb, inkl. Wegpauschale Trinkwasser: - Einzelprobe - Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten Dienstleistungen, Bauabnahmen etc.: ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelinspektor/in Lebensmittelkontrolleur/in Sekretariat: pro Stunde
    inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrol- -kontrolleuren wird nur ein passt diesen Wert bei Bedarf an. Allfällige Anpassun- - und Umweltschutzgesetzgebung gilt dieser Tarif sinnge-
    4) und in die kantonale Ge-
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