Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Strecke ABW Doggen - Kantonsgrenze Glarus der Nationalstrasse N 3
zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Strecke ABW Doggen- über den betrieblichen Unterhalt der Strecke ABW Doggen- Kantonsgrenze Glarus der Nationalstrasse N 3 Kantonsgrenze Glarus der Nationalstrasse N 3 vom 29. Januar 1974
1 Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
2 und Art. 50 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu vom 24. März 1964
3 , vereinbaren: I. Gegenstand Zuweisung Zuweisung
Art. 1. Art. 1.
1 Der betriebliche Unterhalt auf der im Kanton St.Gallen liegenden Teilstrecke der Nationalstrasse N 3 zwischen Verzweigung Doggen und Kantonsgrenze St.Gallen/Glarus bei Bilten wird durch den Kanton Glarus besorgt.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Glarus als Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet. Werkhof Werkhof
Art. 2. Art. 2.
1 Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen Strecke dem Werkhof Biäsche des Stammkantons. Aufgaben Aufgaben a) Grundsatz a) Grundsatz
Art. 3. Art. 3.
1 Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werkhofes Biäsche dieselben Befugnisse und Aufgaben wie sie die Organe eines Werkhofes des Gebietskantons hätten. b) örtliche Zuständigkeit b) örtliche Zuständigkeit
Art. 4. Art. 4.
1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Art. 6 des Nationalstrassengesetzes
4 und Art. 3 der Vollziehungsverordnung
5 sowie der Nebenanlagen gemäss Art. 7 des Nationalstrassengesetzes
6 und Art. 4 der Vollziehungsverordnung
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.
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden vom Stammkanton dem Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. c) Umfang c) Umfang
Art. 5. Art. 5.
1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten: a) Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte. b) Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und Bepflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen, Rastplätze und Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen, Leitungen usw. c) Technischer Dienst: Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Einzäunungen, Betriebsüberwachung und Wartung aller technischen Anlagen (Beleuchtung, Notrufsäulen usw.). Teilweise werden Überwachung und Wartung besonderer Anlagen durch Spezialfirmen besorgt.
d) Meldepflicht d) Meldepflicht
Art. 6. Art. 6.
1 Der Werkhof Biäsche meldet der Tiefbau- und Strassenverwaltung des Kantons St.Gallen die festgestellten Mängel und Schäden. Dasselbe gilt für Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfanges über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
2 Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich der Nationalstrasse, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt werden. Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei
Art. 7. Art. 7.
1 Der Werkhof Biäsche unterstützt die von der Autobahnpolizei auf der Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen. II. Stellung des Werkhofpersonals von Biäsche Anstellung, anwendbares Recht Anstellung, anwendbares Recht
Art. 8. Art. 8.
1 Das Personal des Werkhofes Biäsche wird vom Stammkanton angestellt.
2 Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Disziplinarrecht des Stammkantons Anwendung. Amts- und Beamtenhaftung Amts- und Beamtenhaftung
Art. 9. Art. 9.
1 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
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2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, sofern ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlung absichtlich oder grobfahrlässig begangen hat. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
9 III. Werkhaftung Werkhaftung Werkhaftung
Art. 10. Art. 10.
1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechtes
10 für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. IV. Kostenregelung Kostendeckung Kostendeckung
Art. 11. Art. 11.
1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu entschädigen.
2 Die Baudirektion bzw. das Baudepartement des Stamm- und Gebietskantons sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen. Abrechnungswesen Abrechnungswesen
Art. 12. Art. 12.
1 Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werkhofes Biäsche eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Kalenderjahres abgeschlossen wird.
2 Aufgrund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis
V. Schlussbestimmungen Anwendung Anwendung
Art. 13. Art. 13.
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons Glarus und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen. Schiedsgericht Schiedsgericht
Art. 14. Art. 14.
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 15. Art. 15.
1 Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der N 3 im Linthgebiet zur Anwendung. Dauer, Kündigung Dauer, Kündigung
Art. 16. Art. 16.
1 Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den
31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt wird.
1 nGS
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462. In Vollzug ab 30. November1973.
2 SR 725.11.
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
1995, SR 725.111.
4 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11.
5 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
1995, SR 725.111.
6 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11.
7 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
1995, SR 725.111.
8 Art. 1 ff. VG , sGS 161.1.
9 Vgl. namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März
1967, SR 741.01; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November
1959, SR 741.31.
10 Art. 58 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
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