Gebührentarif Herstellungskontrolle der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) für Inspektionen auf Verlangen eines Kantons
Herstellungskontrolle der Interkantonalen Kontrollstelle für Herstellungskontrolle der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) für Inspektionen auf Verlangen eines Kantons Heilmittel (IKS) für Inspektionen auf Verlangen eines Kantons vom 16. Dezember 1977
1 Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel, gestützt auf die Art. 8 lit. b und 14 der interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni 1971
2 über die Kontrolle der Heilmittel, beschliesst:
1 Inspektionen nach Art. 13 Abs. 3 und 4 der interkantonalen Vereinbarung
3 sowie Oberexpertisen Fr.
1 .1 Inspektionen inkl. Vorbereitung Ein Inspektor 500.- pro Tag bzw. 250.- pro Halbtag Ein angefangener halber Tag ist als Halbtag zu verrechnen.
1 .2 Inspektionsbericht (durch IKS erstellt) Herstellungsbetriebe 250.- (bis 5 Seiten) Grosshandelsunternehmen 150.- (bis 3 Seiten) jede weitere Seite 50.-
1 .3 Reisespesen und Taggeld Gemäss internen Richtlinien betreffend Spesenabrechnung für dienstliche Tätigkeiten der Abteilung Herstellungskontrolle
1 .4 Laborprüfung der erhobenen Muster Gemäss internen Richtlinien betreffend Gebühren für Analysen
2 Gemeinsame Inspektionen IKS/Kantone
2 .1 Die Ansätze gemäss Ziff. 1.1 können auf die Hälfte reduziert werden, wenn die IKS gemeinsam mit den Kantonen eine Inspektion durchführt. Ausgenommen sind Oberexpertisen.
2 .2 Tarif-Position Ziff. 1.3 ist anzuwenden, wenn der Kanton die Inspektion leitet.
2 .3 Tarif-Position Ziff. 1.4 ist anzuwenden, wenn die bei der Inspektion erhobenen Muster Anlass zu Beanstandungen geben.
3 Inspektionen als ständiger Auftrag Führt die IKS für einen Kanton im Sinne eines ständigen Auftrages Betriebsinspektionen durch, so gelten besondere Abmachungen.
4 Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und ersetzt den «Gebührentarif Herstellungskontrolle» vom 16. Mai 1974 4 . Bern, 16. Dezember 1977 Konferenz der Interkantonalen Vereinigung, Der Präsident: Dr. Gottfried Hoby, Regierungsrat Der Sekretär: Emil Huber
1 In Vollzug ab 1. Januar 1978.
2 sGS 314.11.
3 sGS 314.11.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
Feedback