Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer (642.211)
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer (642.211)
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
über die Verrechnungssteuer
1) ,
4)
4)
6) übt die Oberaufsicht aus über alle - hnungssteuer übertragen ist. verfah-
4 Sie rechnet über die Verrechnungssteuer mit der kantonalen Fi- nanzverwaltung, den Kantonssteuereinzugsstellen sowie der eid- genössischen Steuerverwaltung ab.
§ 4
7) Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung bei der Durchführung der Rück- erstattung mit.
§ 5
6) Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist das Ober- gericht (Art. 36b VRG; Art. 54 VStG). II. Gegenstand der Verrechnung und Befriedigung des Anspruchs
7)
§ 6 7)
1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons - und Ge- meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
2 Die Verrechnung erfolgt mit der ordentlichen Kantonssteuer, und wenn der Anspruch diese übersteigt, mit der ordentlichen Gemein- desteuer.
3 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fäl- ligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
4 Wird die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr überein- stimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuerer- klärung.
5 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Kantons - und Gemeindesteuern, wird der Überschuss in bar zu- rückerstattet; er kann stattdessen mit anderen offenen vorläufigen oder endgültigen Kantons - und Gemeindesteuern verrechnet wer-
6 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel- lung der Schlussrechnung; vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenom men werden kann, dass der Rückerstat- tungsanspruch auch die endgültigen Kantons - und Gemeindesteu- ern übersteigen wird.
3) und ist in die kan- zessamml ung aufzunehmen.
Vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 1967. Fussnoten:
1) AS 1966, 371.
3) In Kraft getreten am 10. März 1967 (Amtsblatt 1967, S. 310).
4) Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am
1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 246); vom Eidgenössischen F nanzdepartement genehmigt am 16. Februar 2001.
5) Aufgehoben durch RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am
1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 246); vom Eidgenössisc nanzdepart ement genehmigt am 16. Februar 2001.
6) Fassung gemäss RRB vom 20. November 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1740) ; vom Eidgenössischen Fi nanzdepartement genehmigt am 12. Dezember 2007.
7) Fassung gemäss RRB v om 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2243); vom Eidgenössischen Fi- nanzdepartement genehmigt am 23. Februar 2022. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Dezember 2021
1 Mit den Kantons - und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2022 werden verrechnet: a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2022, b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2021, so- weit sich diese Verrechnung aufgrund des bisherigen Rechts ergibt.
2 Für den Zeitpunkt der Ver rechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt das bisherige Recht.
3 Bei Wegzug im Jahr 2022 in eine andere Schaffhauser Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Weg- zugsgemeinde zurückerstattet.
8) Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2243); vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 23. Februar 2022.