Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen
Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen vom 8. Februar 1994 (Stand 1. März 2001)
§ 1 Begriff der Wildschadenverhütung
1 Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Mass - nahmen zur Abwehr von Schäden durch das jagdbare Wild in Wald und Feld.
2 Ausgenommen sind Massnahmen bezüglich Wildarten, für deren Schäden der Kanton haftet.
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Gemeinde ist ausschliesslich für ihr Gemeindegebiet zuständig.
§ 3 Beitragsberechtigung
1 Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen sind Bei - träge auszurichten.
2 Die Gemeinde kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für welche Beitragsge - suche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechtigung überprüfen lassen.
§ 4 Verfahren
1 Der Forstdienst legt den Gemeinden auf Verlangen einen Voranschlag über die ge - planten Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald und deren Kosten vor.
2 Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahmen einzureichen.
3 Die Revierförster erstellen zuhanden der Gemeinden die Bestätigung über durchge - führte Wildschadenverhütungsmassnahmen und über den Abbruch von alten Zäunen.
§ 5 Technische Massnahmen
1 Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. * im Wald:
1.1. der Einzelschutz, die Einzäunung von Jungwüchsen und der Abbruch überflüssiger Zäune;
1.2. auf Verjüngungsflächen grösser als 1,5 ha im Rahmen von Wiederher - stellungsprojekten: Die Erstellung von so vielen Hochsitzen wie von Forstamt und Jagd- und Fischereiverwaltung als notwendig erachtet innert den ersten drei Jahren, das Einrichten der Freihalteflächen und deren Unterhalt während zehn Jahren.
2. im Feld: der Einzelschutz und die Einzäunung landwirtschaftlicher Intensiv - kulturen.
§ 6 Entschädigungstarife
1 Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind je nach topografischen Verhältnis - sen folgende Tarife anzuwenden und bei extremen Schadenereignissen zusätzliche Kantons- und Bundesbeiträge einzubinden: *
1. im Wald:
1.1. Jährlicher zweckgebundener Beitrag von Fr. 8.– bis Fr. 12.– pro Hekt - are bei grösseren Forstbetrieben mit genehmigtem Betriebsplan oder Liefern von Material für den Einzelschutz oder Vergütung der ausge - wiesenen Materialkosten oder Beitrag von Fr. 4.– bis Fr. 6.– pro Lauf - meter Zaun oder Beitrag von Fr. 1.– bis Fr. 3.– pro Laufmeter Zaun und Liefern von Drahtgeflecht, Pfählen und anderem Zubehör für Ein - zäunungen. Die Materialbeschaffung ist Sache des zuständigen Re - vierförsters.
1.2. * im Rahmen von Wiederherstellungsprojekten: Beitrag von Fr. 170.– pro Hochsitz; Beitrag von Fr. 10.– pro Are Freihaltefläche für das Ein - richten; Beitrag von Fr. 3.30 pro Are Freihaltefläche für das Mähen (höchstens zweimal pro Jahr).
1.3. * Beitrag von Fr. 2.– bis Fr. 3.– pro Laufmeter für den Abbruch über - flüssiger Zäune, sofern das Drahtgeflecht wieder verwendbar ist; andernfalls Fr. 1.– pro Laufmeter.
2. * im Feld:
2.1. Liefern von Material für den Einzelschutz oder Vergütung der ausge - wiesenen Materialkosten oder Ausleihe von Zaunmaterial für den Schutz von landwirtschaftlichen Intensivkulturen in der Schadenspha - se oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von mehrjährigen Inten - sivkulturen ab einer Hektare Fläche von Fr. 4.– pro Laufmeter Zaun oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von reinen Obstbaum - schulkulturen ab einer Hektare Fläche von Fr. 2.– pro Laufmeter Zaun.
§ 7 Meldung
1 für Wildschadenverhütungsmassnahmen ausgerichteten Beiträge.
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Weisungen des Regierungsrates über die Verwaltung und über die Leistungs - pflichten der kommunalen Wildschadenverhütungskassen vom 29. November 1988 werden aufgehoben.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.02.1994 01.04.1994 Erstfassung 7/2001
§ 5 Abs. 1, 1. 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001
§ 6 Abs. 1 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001
§ 6 Abs. 1, 1.,
1.2.
13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001
§ 6 Abs. 1, 1.,
1.3.
13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001
§ 6 Abs. 1, 2. 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997
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