Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (180.10)
CH - BL

Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden

Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung) Vom 14. Februar 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf die §§ 100 Abs. 4 und 165 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1970
2 ) über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinden sowie für deren Zweck - verbände und Anstalten.

§ 2 Grundsätze der Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze:
a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr er - stellt. Zweckverbände können in den Statuten eine andere Jährlichkeit vorsehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
b. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.
c. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie In - vestitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt vonein - ander und ohne Verrechnung ausgewiesen.
d. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stich - tagsrechnung geführt.
e. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beur - teilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
f. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermit - telt.
g. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
h. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.
i. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.
k. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.
l. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah ge - führt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.
m. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Kor - rekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachge - wiesen.

§ 3 Gliederung der Rechnungslegung

1 Es werden die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz ge - führt.
2 Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, die Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

§ 4 Aufbewahrungsfristen

1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:
a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
b. die Kontenblätter während 20 Jahren;
c. die Belege während 10 Jahren.

§ 5 Kontenrahmen, Finanzhandbuch

1 Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) legt den Kontenrahmen fest.
2 Sie erstellt ein Finanzhandbuch.
2 Bilanz

§ 6 Bilanz

1 Die Bilanz umfasst die Aktiven und die Passiven.
2 Die Aktiven umfassen:
a. das Finanzvermögen,
b. das Verwaltungsvermögen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
3 Die Passiven umfassen:
a. das Fremdkapital,
b. das Eigenkapital.

§ 7 Finanzvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die ohne Beeinträchti - gung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.

§ 8 Bewertung des Finanzvermögens

1 Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Finanzvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungskosten. Sind keine Anschaffungskosten entstanden, er - folgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.
2 Die Sachwerte des Finanzvermögens sind bei wesentlicher Wertveränderung, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu bewerten. Die übrigen Positionen des Finanzvermögens sind jährlich neu zu bewerten.
3 Neubewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag.
4 Neubewertungen von Wertschriften erfolgen zum Steuerwert.

§ 9 * ...

§ 10 Verwaltungsvermögen

1 Das Verwaltungsvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die der öffentli - chen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 11 Bewertung des Verwaltungsvermögens

1 Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Verwaltungsvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungs- oder der Herstellungskosten. Sind keine Kosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zu - gangs.
2 Sachwerte des Verwaltungsvermögens, die durch die Nutzung einem Wert - verzehr unterliegen, sind während ihrer kategorisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang I linear abzuschreiben (kurz: planmässige Abschreibung). Darlehen und Beteiligungen sind analog dem Finanzvermögen zu bewerten.
3 Ergibt sich für einen Sachwert eine kürzere Nutzungsdauer als seine katego - risierte, ist er zusätzlich zur planmässigen Abschreibung ausserplanmässig abzuschreiben. Die Abschreibungen erfolgen linear während der verbleibenden Nutzungsdauer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
4 Die Abschreibung beginnt im Jahr nach der Nutzungszuführung des Sach - werts. Dies gilt in der Regel auch für Anlagen, die gebraucht erworben oder aus dem Finanzvermögen übertragen werden.

§ 12 Übertragung ins andere Vermögen

1 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benö - tigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermö - gen zu übertragen und anschliessend neu zu bewerten.
2 Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfül - lung benötigt werden, sind zum Verkehrswert vom Finanzvermögen ins Ver - waltungsvermögen zu übertragen.

§ 13 Fremdkapital

1 Das Fremdkapital besteht aus:
a. den Verbindlichkeiten,
b. den Fonds mit fremdbestimmter Zweckbindung,
c. den Rückstellungen,
d. den passiven Rechnungsabgrenzungen.
2 Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten gebildet, deren Bestand gege - ben, deren Höhe oder deren Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.

§ 14 Eigenkapital

1 Das Eigenkapital besteht aus:
a. den Spezialfinanzierungen,
b. den Fonds mit gemeindebestimmter Zweckbindung,
c. dem Bilanzüberschuss bzw. dem Bilanzfehlbetrag,
d. * ...
e. * den Vorfinanzierungen,
f. * der finanzpolitischen Reserve.

§ 15 Rechnungsabgrenzung

1 Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbe - zugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.
2 Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerab - grenzungsprinzip). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
3 Erfolgsrechnung

§ 16 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungs - jahres.

§ 17 Abtragung des Bilanzfehlbetrages

1 Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folge - jahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25 % durch Ertrags - überschüsse abzutragen.
2 Besteht eine finanzpolitische Reserve, ist ein Bilanzfehlbetrag so weit als möglich oder nötig durch eine entsprechende Entnahme daraus abzutragen. *

§ 18 Interne Verrechnungen

1 Verwaltungsinterne Leistungen sind als interne Verrechnungen auszuweisen, wenn sie für oder durch Spezialfinanzierungen erfolgen.
2 Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.
3 Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen so - wie Kapitaldienste.
4 Investitionsrechnung

§ 19 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Sachwer - te, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die mehrjährig genutzt werden können (kurz: Investitionsausgaben und -einnahmen). Vorbehalten bleibt § 20.
2 Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind am Ende des Rechnungsjah - res zu aktivieren bzw. zu passivieren.

§ 20 Verbuchung in der Erfolgsrechnung

1 Investitionsausgaben können bis zu folgenden Obergrenzen in der Erfolgs - rechnung verbucht werden:
a. von Gemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 25'000.–;
b. von Gemeinden mit bis zu 5'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 50'000.–; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
c. von Gemeinden mit bis zu 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 75'000.–;
d. von Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 100'000.–.
5 Zweckfinanzierungen

§ 21 Spezialfinanzierung

1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetra - gene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.
2 Die Gemeinden führen als Spezialfinanzierung:
a. die Wasserversorgung,
b. die Abwasserbeseitigung,
c. die Abfallbeseitigung.
3 Sie können durch Reglement vorsehen, weitere Aufgaben gemäss den Funk - tionen des Kontenrahmens als Spezialfinanzierungen zu führen.
4 Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanz - fehlbeträge sind gemäss § 17 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.
5 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bewilligen, dass eine anders als gebührengetragene Einlage in eine Spezialfinanzierung getätigt werden darf oder dass eine Entnahme aus einer Spezialfinanzierung für eine andere als die spezifische Aufgabe verwendet werden darf.

§ 22 Fonds

1 Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuwei - sen.
2 Als Fonds sind zu führen:
a. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Schutzraumbauten,
b. * die Ersatzabgaben für nicht erstellte Fahrzeugabstellplätze,
c. * die Mehrwertabgabe,
d. * die Überschüsse aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.
3 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.

§ 23 Privatrechtliche Zweckbindungen

1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836

§ 24 Vorfinanzierung

1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete In - vestitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.
2 Vorfinanzierungen und Einlagen in solche bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Sie sind höchstens im Um - fang eines Ertragsüberschusses zulässig. *
3 Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.
4 Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der folgenden 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese auf - zulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.

§ 24a * Finanzpolitische Reserve

1 Es kann eine finanzpolitische Reserve gebildet werden.
2 Einlagen in die finanzpolitische Reserve und Entnahmen daraus bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 2.
3 Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.
4 Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig.
6 Budget

§ 25 Budget ( § 158 GemG)

1 Das Budget im Umfang von § 26 Absatz 1 ist die Zusammenstellung der Be - träge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. *
1bis Einlagen in die finanzpolitische Reserve dürfen nicht budgetiert werden. Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve und Einlagen in Vorfinanzierun - gen dürfen nur in gleicher Höhe budgetiert werden. *
2 Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen. *
3 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
4 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während weiterer 2 Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbe - träge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als gebundene Ausgaben. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836

§ 26 Umfang

1 Das Budget enthält:
a. die Ergebnisübersicht,
b. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,
c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,
d. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,
e. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,
f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,
g. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung.
1bis Es enthält zudem: *
a. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen,
b. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen.
2 Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Bud - gets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
3 Dem Budget sind beizulegen:
a. * ...
b. die Auflistung der Finanzkennzahlen.

§ 27 Ergebnisübersicht

1 Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung
a. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung;
b. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus;
c. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis aus.
2 Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investi - onseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden Nettoinvestitionen aus.

§ 28 Detailrechnungen

1 Die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung ist hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget des Vorjahres sowie hinsichtlich we - sentlicher, ungebunderer Ausgaben zu erläutern.
2 Die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung ist hinsichtlich der we - sentlichen Beträge zu erläutern.

§ 29 Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *

1 Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die be - schlossenen und die beabsichtigten Investitionen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
2 Sie enthält für jede beschlossene Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen Nachtragskreditbeschlusses;
d. der beschlossene Ausgabenbetrag;
e. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abge - schlossenen Rechnungsjahres;
f. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
g. der getätigte und der beabsichtigte Ausgabenbetrag gemäss dem Budget des Vorjahres bzw. gemäss dem aktuellen Budget;
h. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres.
3 Sie umfasst für jede beabsichtigte Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht werden wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. der beabsichtigte Ausgabenbetrag;
d. der beabsichtigte Ausgabenbetrag im Budgetjahr;
e. der beabsichtigte, verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budget - jahres.

§ 29a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen

1 Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlosse - nen und die beabsichtigten Investitionen.
2 Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 29 Abs. 2 und 3 ohne de - ren Bst. a.

§ 30 Auflistung der Finanzkennzahlen

1 Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Statistischen Amt (kurz: Amt) berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte.

§ 31 Erläuterungen des Gemeinderats ( § 158 Abs. 3 GemG)

1 Die Erläuterungen des Gemeinderats zum Budget umfassen Erklärungen zum Rechnungsmodell sowie Aussagen zur finanzpolitischen Tragbarkeit.

§ 32 Passation des Budgets ( § 168a Abs. 1 GemG)

1 Das Budget ist spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindever - - wie im PDF-Format dem Amt einzureichen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
2 Zusätzlich ist einzureichen:
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. eine Aufstellung der im folgenden Jahr geltenden Steuerfüsse und Steu - ersätze sowie Gebührenhöhen der Spezialfinanzierungen,
c. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3 Fristgerecht eingereichte Budgets, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 31. März keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

§ 33 Verspäteter Beschluss des Budgets ( § 158 Absatz 1 GemG)

1 Unterlässt es die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so sind die zuständigen Gemeindebe - hörden ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.
7 Jahresrechnung

§ 34 Jahresrechnung ( § 164 GemG)

1 Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergange - nen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.
2 Sie enthält:
a. die Ergebnisübersicht,
b. die Geldflussrechnung,
c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,
d. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,
e. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,
f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,
g. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,
h. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung,
i. den Zusammenzug der Bilanz,
k. die Detaildarstellung der Bilanz.
3 Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Bst. a und c–h ist mit den entsprechenden Be - trägen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
4 Der Jahresrechnung sind beizulegen:
a. der Eigenkapitalnachweis,
b. der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens,
c. die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens,
d. die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
e. die Auflistung der Rückstellungen,
f. die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben,
g. die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen,
h. * die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen, h bis . * die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen,
i. die Auflistung der Finanzkennzahlen,
k. die Auflistung der Gemeindebeteiligungen,
l. die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit.

§ 35 Ergebnisübersicht

1 Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung:
a. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung;
b. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus;
c. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis sowie die Veränderung des Bilanz - überschusses bzw. des Bilanzfehlbetrags aus.
2 Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investi - onseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden Nettoinvestitionen aus.

§ 36 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung weist die Herkunft und die Verwendung der Mittel aus.
2 Sie stellt die Geldflüsse aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit sowie aus Finanzierungstätigkeit dar.

§ 37 Detailrechnungen

1 Die funktional gegliederten Detailerfolgs- und Detailinvestitionsrechnungen sind hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget zu erläu - tern.

§ 38 Zusammenzug und Detaildarstellung der Bilanz

1 Die Bilanz umfasst die Jahresanfangsbestände, die Zugänge, die Abgänge und die Jahresendbestände.

§ 39 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderung des Eigenkapitals detailliert auf. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836

§ 40 Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermö -

gens
1 Der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens enthält für jede Investitionsausgabe, die über die Investitionsrechnung verbucht wird, folgende Angaben:
a. das Konto und die Laufnummer,
b. die Bezeichnung des Objekts sowie bei Grundstücken die Parzellennum - mer und die Fläche,
c. das Jahr der erstmaligen Abschreibung,
d. die kategorisierte Nutzungsdauer,
e. gegebenenfalls den Zeitpunkt des Endes der verkürzten Nutzungsdauer sowie den Grund derselben,
f. die Höhe der getätigten Investitionsausgabe,
g. die nach Abzug der Investitionseinnahmen verbleibende Höhe der Inves - titionsausgabe,
h. den Wert zu Beginn des laufenden Jahres,
i. die Höhe der Investionsausgaben im laufenden Jahr,
k. die Höhe der Investitionseinnahmen im laufenden Jahr,
l. die planmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr,
m. gegebenenfalls die ausserplanmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr,
n. den Wert am Ende des laufenden Jahres.

§ 41 Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens

1 Die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens enthält für jede Anlage fol - gende Angaben:
a. das Bilanzkonto;
b. bei Fahrnis die Bezeichnung des Objekts;
c. bei Grundstücken die Bezeichnung des Objekts, die Parzellennummer, die Fläche und die Zonenzugehörigkeit;
d. den Anschaffungswert;
e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Verän - derung.

§ 42 Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten

1 Die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten enthält für jede Verbindlichkeit folgende Angaben:
a. das Bilanzkonto;
b. die Gläubigerschaft; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
c. der Beginn und die Fälligkeit;
d. den Zinssatz und den Zinsaufwand im Rechnungsjahr;
e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Verän - derung.

§ 43 Auflistung der Rückstellungen

1 Die Auflistung der Rückstellungen ist nach Konten gegliedert und enthält für jede Rückstellung:
a. den Zweck der Rückstellung,
b. die Begründung zur Rückstellung sowie zu deren allfälligen Veränderung,
c. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Verän - derung.

§ 44 Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben

1 Die Auflistung der Eventualverpflichtungen enthält die Verpflichtungen, deren Bestand nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.
2 Die Auflistung der Eventualguthaben enthält die Guthaben, deren Bestand nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.

§ 45 Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen

1 Die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen enthält für jeden Betrag die Beschreibung des Verwendungszweckes.

§ 46 Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *

1 Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die be - schlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen. *
2 Sie enthält für jede Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen Nachtragskreditbeschlusses;
d. der beschlossene Ausgabenbetrag;
e. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abge - schlossenen Rechnungsjahres;
f. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
g. der getätigte Ausgabenbetrag im Rechnungsjahr; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
i. bei Investitionen, die im Rechnungsjahr abgeschlossenen worden sind, das Datum der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Gemeinderat.

§ 46a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen

1 Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlosse - nen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen.
2 Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 46 Abs. 2 ohne dessen Bst. a.

§ 47 Auflistung der Finanzkennzahlen

1 Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Statistischen Amt (kurz: Amt) berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte.

§ 48 Auflistung der Gemeindebeteiligungen

1 Die Auflistung der Gemeindebeteiligungen umfasst die dem Verwaltungsver - mögen zugeordneten Beteiligungen der Gemeinde an:
a. Aktiengesellschaften,
b. Kommanditaktiengesellschaften,
c. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d. privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.
2 Sie führt zudem die Vertretungen der Gemeinde in Entscheidgremien juristi - scher Personen auf, bei denen die Gemeinde zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und Kompetenzen Mitglied ist, sowie ihre Aufsichtsmandate über Stiftungen. *
3 Sie enthält für jede Position gemäss den Abs. 1 und 2 folgende Angaben:
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der juristischen Person;
b. Anteil der Gemeinde an der juristischen Person sowie Anschaffungs- und Buchwert des Anteils;
c. Haftungsumfang der Gemeinde;
d. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der juristischen Person.

§ 49 Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit

1 Die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit umfasst die Zusam - menarbeit der Gemeinde durch:
a. interkommunale Verträge,
b. gemeinsame Amtsstellen,
c. gemeinsame Kommissionen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
d. gemeinsame Behörden,
e. Zweckverbände,
f. Anstalten,
g. Stiftungen.
2 Sie enthält für jede Zusammenarbeit folgende Angaben:
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der Institution;
b. mitwirkende Gemeinden;
c. Anteil der Gemeinde an der Institution;
d. Zahlungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres zwischen der Gemeinde und der Institution;
e. Haftungsumfang der Gemeinde;
f. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Institution.

§ 50 Bemerkungen des Gemeinderats ( § 164 Abs. 2 GemG)

1 Die Bemerkungen des Gemeinderats zur Jahresrechnung umfassen Erklä - rungen zum Rechnungsmodell sowie Erläuterungen zum Rechnungsergebnis.

§ 51 Passation der Jahresrechnung ( § 168a Abs. 1 GemG)

1 Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Beilagen spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Amt im PDF-Format einzureichen. Sie ist zusätzlich in elektronischer Form via Webplattform einzureichen, wenn Änderungen gegenüber dem gemeinderätli - chen Entwurf beschlossen worden sind. *
2 Zusätzlich sind einzureichen:
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3 Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben pas - siert.
8 Globalbudgetierung

§ 52 Globalbudgetierung

1 Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.
2 Die Globalbudgetierung beinhaltet:
a. die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
b. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgs - rechnung entsprechen müssen;
c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;
d. die Befugnis des Gemeinderates, die Beträge der einzelnen Konten in - nerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rech - nungsjahr zu übertragen;
e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.

§ 53 Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produk - tegruppen,
b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets,
c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ist zuständig für:
a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungs - aufträge;
b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.
3 Durch Reglement können alle oder einzelne gemeinderätlichen Aufgaben ge - mäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat übertra - gen werden.

§ 54 Budget und Jahresrechnung

1 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst das Budget und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der konventionellen Form zu beschliessen.
2 Die Gemeinde reicht dem Kanton das Budget und die Jahresrechnung in der Form gemäss Abs. 1 ein. Zudem reicht sie sie vollständig in der konventionel - len Form ein.
9 Rechnungsprüfungskommission

§ 55 Aufgaben ( § 99 , § 158 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 GemG)

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gege - benenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft die Jahresrechnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
2 Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.
3 Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und Rechtmässigkeit;
b. finanzpolitische Würdigung des Budgets sowie des Aufgaben- und Fi - nanzplanes hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.
4 Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhal - tung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;
b. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusam - menhängen.
5 Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissio - nen.

§ 56 Berichterstattung, Anzeige ( § 99 Abs. 2 GemG)

1 Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung oder an den Einwohnerrat unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht dem Gemeinde - rat zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stel - lung zu nehmen.
2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicher - weise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.
10 Schlussbestimmungen

§ 57 Umsetzung des neuen Rechts

1 Auf den 1. Januar 2014 hin:
a. sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbi - lanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu ver - rechnen;
b. * sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rück - stellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen neu zu bewerten.
2 Das bisherige Verwaltungsvermögen ohne der Darlehen und Beteiligungen sowie ohne der unbebauten Grundstücke ist pauschal zum Buchwert vom
31. Dezember 2013 gemäss den Abschreibungssätzen von Anhang II abzuschreiben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
3 Der Regierungsrat kann im Einzelfall und auf Gesuch hin Abschreibungssätze auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen bewilligen, die von dieser Verord - nung abweichen. Das Gesuch ist spätestens bis 30. Juni 2014 dem Amt einzu - reichen.
4 In der Jahresrechnung 2014 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neu - bewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2013 nach den alten Bewertungs - grundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2014 nach den neuen Bewertungs - grundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Die Eröffnungsbilanz 2014 und die provisorischen Auflistungen gemäss den §§ 40, 41 und 43 pro 2014 sind dem Amt bis am 31. Oktober 2014 einzureichen. *
5 Die Nachführung der Jahresrechnungen 2012 und 2013 für die §§ 26 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 ist fakultativ.

§ 57a * Ausfinanzierung der BLPK

1 Für die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sind per
1. Januar 2014 Rückstellungen gemäss § 57 Abs. 1 Bst. b zu bilden.
2 Resultiert dabei ein negativer Neubewertungssaldo, so ist dieser einem sepa - raten Bilanzfehlbetragskonto zuzuweisen.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei der Genehmi - gung der Jahresrechnung 2014 beschliessen, den separaten Bilanzfehlbetrag ganz oder teilweise mit dem ordentlichen Bilanzüberschuss zu verrechnen.
4 Ab dem 1. Januar 2015 ist der separate Bilanzfehlbetrag gemäss Abs. 2 oder
3 längstens innert 20 Jahren zu jährlich mindestens 5 % erfolgswirksam abzuschreiben. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei den Genehmigungen der Jahresrechnungen einen höheren Abschreibungssatz beschliessen.
5 Aufwertungsgewinne gemäss § 8 Abs. 2, die nach dem 1. Januar 2014 eintre - ten, sind mit dem separaten Bilanzfehlbetrag zu verrechnen.

§ 57b * Auflösung der Neubewertungsreserve

1 Die Neubewertungsreserve gemäss altrechtlichem § 9 ist im Rechnungs - jahr 2017 erfolgswirksam aufzulösen.

§ 58 Spätere Anwendung des neuen Rechts

1 Die Zweckverbände und Anstalten wenden das neue Recht spätestens ab
1. Januar 2017 an.
2 Auf den Zeitpunkt der Anwendung hin gilt § 57 sinngemäss. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836

§ 59 Änderung der Finanzausgleichsverordnung

1 Die Finanzausgleichsverordnung vom 15. Dezember 2009
3 ) wird wie folgt ge - ändert: ...
4 )

§ 60 Änderung der Verordnung über Sprachentwicklung und Kom -

munikation
1 Die Verordnung vom 9. November 2004
5 ) über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation wird wie folgt geändert: ...
6 )

§ 61 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 24. November 1998
7 ) über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird aufgeho - ben.

§ 62 Inkrafttreten

1 § 4 Abs. 7 von § 59 sowie § 60 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
3) GS 36.1288, SGS 185.11
4) Mit GS 37.836
5) GS 35.267, SGS 640.81
6) Mit GS 37.836
7) GS 33.414, SGS 180.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.02.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 37.0836
20.05.2014 01.01.2014 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57 Abs. 4 geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57a eingefügt GS 2014.046
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 2 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 3 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 1 bis eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 3, lit. a. aufgehoben GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29 Titel geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29a eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 4, lit. h. geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 4, lit. h bis . eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46 Titel geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46a eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.07.2014 § 48 Abs. 2 geändert GS 2014.049
28.11.2017 31.12.2017 § 9 aufgehoben GS 2017.067
28.11.2017 31.12.2017 § 14 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2017.067
28.11.2017 31.12.2017 § 57b eingefügt GS 2017.067
14.01.2020 31.12.2019 § 14 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 14 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 22 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 22 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 24a eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 25 Abs. 1 bis eingefügt GS 2020.004
17.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2020.090
17.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2020.090
27.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2022.076
27.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 1 geändert GS 2022.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.02.2012 01.01.2014 Erstfassung GS 37.0836

§ 9 28.11.2017 31.12.2017 aufgehoben GS 2017.067

§ 9 Abs. 1 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046

§ 9 Abs. 3 20.05.2014 01.01.2014 eingefügt GS 2014.046

§ 14 Abs. 1, lit. d. 28.11.2017 31.12.2017 aufgehoben GS 2017.067

§ 14 Abs. 1, lit. e. 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004

§ 14 Abs. 1, lit. f. 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004

§ 17 Abs. 2 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004

§ 22 Abs. 2, lit. b. 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004

§ 22 Abs. 2, lit. c. 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004

§ 22 Abs. 2, lit. c. 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.090

§ 22 Abs. 2, lit. d. 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.090

§ 24 Abs. 2 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004

§ 24a 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004

§ 25 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049

§ 25 Abs. 1 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004

§ 25 Abs. 1 bis 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004

§ 25 Abs. 2 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049

§ 25 Abs. 3 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049

§ 25 Abs. 4 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049

§ 26 Abs. 1 bis 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049

§ 26 Abs. 3, lit. a. 27.05.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.049

§ 29 27.05.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.049

§ 29 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049

§ 29a 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049

§ 32 Abs. 1 27.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.076

§ 34 Abs. 4, lit. h. 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049

§ 34 Abs. 4, lit. h bis . 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049

§ 46 27.05.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.049

§ 46 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049

§ 46a 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049

§ 48 Abs. 2 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.049

§ 51 Abs. 1 27.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.076

§ 57 Abs. 1, lit. b. 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046

§ 57 Abs. 4 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046

§ 57a 20.05.2014 01.01.2014 eingefügt GS 2014.046

§ 57b 28.11.2017 31.12.2017 eingefügt GS 2017.067

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0836
A nha ng I : Kat ego ri si er t e Nut zung sdau er
1. T ab elle A nlage ka te gorie Nut zungs- daue r A bs c hr e i- bun gssatz Gr und und Boden; v or behal t en d r i t t e Z ei l e unbeg r enz t 0 % W al d 50 Ja hr e 2 % S tr a s s e n , G e w ä s s e rv e rb a u u n g e n u n d F ri e d h ö f e ; je i nkl usi v e Gr und und Boden
40 Ja hr e 2, 5 % Übr i ge T i efba ut en 40 Ja hr e 2, 5 % Hochbaut en 30 Ja hr e 3, 33 % W asser v er sor gung: W asser fassun gen, Br unn- st uben, Reser v oi r e, Net z , Hy dr ant en
50 Ja hr e 2 % Kanal i sat i on 50 Ja hr e 2 % Techn i kanl agen 15 Ja hr e 6, 67 % All gemei ne Mo bi l i en: Fa hr z euge, Ei nr i cht ungen , Ma- schi nen
10 Ja hr e 10 % H ard - und S of tw are so w ie a llge m ein e im m ate riel-le W erte
5 Jah r e 20 % Pla nwer ke 15 Ja hr e 6, 67 %
2. I nv est i t i ons bei t rä ge Inve s tit ionsbei t r äge si nd n ach d emj eni gen Sat z abz uschr ei ben, der fü r die Anl age gi l t , fü r di e si e au sger i cht et wer den. A nha ng I I : A bsch re i bun g d es b i sher i gen Verw al t ung sv er mögens
1. V erw alt ungsverm ögen vorbehält l i ch Zif f er 2 Ja hr A bsc hre ibungs sa tz auf de m Ja A bsc hre ibungs sa tz auf de m Buc hwert 3 1. De zember 20 13 Buc hwert 3 1. De zember 20 13
2014 10, 0 % 2023 5, 5 %
2015 9, 5 % 2024 5, 0 %
2016 9, 0 % 2025 4, 0 %
2017 8, 5 % 2026 3, 5 %
2018 8, 0 % 2027 3, 0 %
2019 7, 5 % 2028 2, 5 %
2020 7, 0 % 2029 2, 0 %
2021 6, 5 % 2030 1, 5 %
2022 6, 0 % 2031 1, 0 %
2. Verw al t ung sv er mögen d er Spezi al f i nan zi er ung en W asser v er sor gun g u nd A bw asser bese i t i gun g Ja hr A bsc hre ibungs sa tz auf de m Ja A bsc hre ibungs sa tz auf de m Buc hwert 3 1. De zember 20 13 Buc hwert 3 1. De zember 20 13
2014 8, 0% 2026 4, 0%
2015 7, 5% 2027 3, 5%
2016 7, 5% 2028 3, 5%
2017 7, 0% 2029 3, 0%
2018 6, 5% 2030 2, 5%
2019 6, 5% 2031 2, 5%
2020 6, 0% 2032 2, 0%
2021 5, 5% 2033 1, 5%
2022 5, 5% 2034 1, 5%
2023 5, 0% 2035 1, 0%
2024 4, 5% 2036 1, 0%
2025 4, 5%
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