Vereinbarung über den Sonderklassen-Schulbesuch von Kindern aus dem Kanton Thurgau in Stein am Rhein
1 vom 21. Juni 1994 / 5. Juli 1994
1 ) Kinder aus den Schulgemeinden Eschenz, Kaltenbach, Rheinklingen und Wagenhausen, die von der zuständigen Behörde aufgrund der thurgauischen Unterrichtsgesetzgebung in eine Sonderklasse oder Einschulungsklasse eingewiesen werden, erhalten das Recht, diese in Stein am Rhein zu besuchen. Schullaufbahnentscheide werden von der zuständigen thurgauischen Schulbehörde nach Massgabe der thurgauischen Unterrichtsgesetz- gebung gefällt. Im übrigen unterstehen die Kinder dem schaffhausi- schen Recht. Allfällige Schülertransporte sind von der betreffenden thurgauischen Schulgemeinde zu organisieren und zu bezahlen. Die zuständigen Schulbehörden und die betroffenen die Sonderklasse in Stein am Rhein jederzeit besuchen. Die Wohnortsschulgemeinde bezahlt der Stadt Stein am Rhein pro Schüler jährlich ein Schulgeld. Dieses ist so zu bemessen, dass es die Kosten der Stadt Stein am Rhein pro Schüler deckt. Als anrechenbare Kosten gelten, unter Ausschluss der Aufwendun gen für Schulbauten, nur Ausgaben für den Betrieb der Schule. Die Schulbehörde Stein am Rhein legt das Schulgeld aufgrund der letzten abgeschlossenen Jahresrechnung fest. Die Schulbehörden der beteiligten thurgauischen Gemeinden sowie das Rechnungs- und Stipendienamt 2 ) des Kantons Thurgau haben das Einsichtsrecht in die Details der Schulgeldberechnung.
1 )
2 )
1/2003
7. dem Bundesgericht unter-
8.
1 ) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.
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