Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
Vollzug des Bundesgesetzes über die Be- -, Studien- und Geltungsbereich
II. Zuständige Behörden
Art. 2
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbil- dung.
2 Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Ar- beitswelt und den Berufsfachschulen die Berufsentwicklung.
3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Berufsbildungsrates die kantonalen Aufsichtskommissionen und gewährleistet eine ange- messene Vertretung aller beteiligten Bildungspartner.
4 Er kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Fachhoch- schulbereich m it anderen Kantonen oder Schulträgern über die Trä- gerschaft, die Zusammenarbeit, den Besuch von Schulen, die Schul- geldbeiträge und die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarun- gen abschliessen.
Art. 3
1 Der Berufsbildungsrat berät das Erziehungsdepartement in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung. Er kann dem Erzie- hungsdepartement Anträge stellen.
2 Der Berufsbildungsrat wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer ge- wählt.
3 Er besteht aus: a) dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdeparte- ments als Vorsitzender bzw. Vorsitzende; b) sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen der Organisationen der Ar- beitswelt; c) einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der kantonalen B fachschulen oder höheren Fachschulen; d) einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Abteilung Berufsbil- dung 3) .
4 Der Berufsbildungsrat kann Geschäfte einem Arbeitsausschuss übertragen. Er kann weitere Fachleute und Vertreter der Lernenden mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte bei- ziehen.
5 Der Berufsbildungsrat wählt die kantonalen Prüfungskom missionen sowie die kantonale Berufsmaturitätskommission. Er gewährt den Organisationen der Arbeitswelt eine angemessene Vertretung. Regierungsrat Berufs - bildungsrat
nichts anderes bestimmen. das Erziehungsdeparte- - und Berufsbildung
3)
. sbildungsrates, der Aufsichtskommissionen, des Er- der zuständigen Abteilungen der Dienst- - und Berufsbildung
3)
. - und Berufsbil- -, Studien- Erziehungs - departement Zuständigkeits - bereiche Berufs - , Studien- und Laufbahn - beratung Lehrgänge zur Vorbereitung auf die beruflic he Grundbildung
2. Berufliche Grundbildung a) Allgemeine Vorschriften
Art. 8 Die Abteilung Berufsbildung
3) sorgt in Zusammenarbeit mit den Or- ganisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsge- rechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen Grundbildun g.
Art. 9 Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhält-
nisse, die überbetrieblichen Kurse, die Berufsfachschulen, die Lehr- werkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie die privaten Fach- schulen, soweit diese auf Qualifikationsverfahren vorbereit en.
Art. 10 Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination ver-
pflichtet.
Art. 11
1 Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligato- rischen Ausbildungskursen für Berufsbildende der berufl ichen Pra- xis.
2 Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.
Art. 12
1 Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
2 Die Abteilung Berufsbildung 3) sorgt unter Mitwirkung der Organisa- tionen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbe- trieblichen Kursen und ver gleichbaren dritten Lernorten.
3 Besteht keine Organisation der Arbeitswelt, so kann das Erzie- hungsdepartement die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Lernende in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betroffenen Berufsbildnern selbst übernehmen oder inter- kantonale Lösungen anstreben.
4 Sofern nicht eine schweizerische Aufsichtskommission hierfür zu- ständig ist, genehmigt in der Regel die Abteilung Berufsbildung Kursreglement lokaler Kurskommissionen. Ausbildungs - plätze Aufsicht Koordination Kurse für Berufsbildende Überbetriebliche Kurse für Lernende
enden zu erbringen und der
3) ein entsprechendes Gesuch einzu-
3) ist zuständig für die Erteilung der Bildungsbewilli- der
3) . t im Lernenden pro Andere Institutionen Qualitäts - entwicklung Bildungs - bewilligung Berufs - fachschulen Zulassung
4 Die Abteilung Berufsbildung 3) legt den Ort des beruflichen Unter- richts fest und koordiniert diesen bei Bedarf in einer interkantonalen Vereinbarung.
Art. 18 Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die
Schulen aus und sind Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.
Art. 19
1 Jeder Berufsfachschule steht eine Schulleitung vor.
2 In Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtskommissionen erlassen die Schulleitungen Leitbilder und regeln den ordnungsge- mässen Schulbetrieb durch den Erlass von Schulordnungen. Das Mitsprachrecht der Lehrenden und der Lernenden ist gewährleistet.
Art. 20
1 Bei Bedarf sind Berufsmaturitätsschulen zu führen. Diese unterste- hen der Trägerschaft jener Berufsfachschulen, denen sie angeglie- dert sind.
2 Der Regierungsrat entschei det über die Führung von Berufsmatu- ritätsschulen und legt das Angebot an Fachrichtungen
4) fest.
3 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erlässt ergänzende Vorschriften über die Organisation und den Besuch der Berufsmatu- ritätsschulen und ist für die Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen zuständig.
Art. 21 Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an
Freifächern und Stützkursen.
Art. 22 Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen
Lehrpläne für jeden Beruf Schullehrpläne und für jedes Semester Stundenpläne. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Bildungs- partner.
Art. 23 Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterric htswochen.
Aufsichts - kommissionen Schulleitungen Berufsma - turitätsschulen Freifächer, Stützkurse Semester - und Stundenpläne Dauer des Schuljahres
3) regelt das Verfahren für die Anerken- chluss Schul - entwicklungs - projekte Anstellungs - bedingungen Schulärztlicher Dienst Prüfungs - kommissionen; Durchführung der Qualifikations - verfahren Vorbereitungs - kurse auf eidgenössische Berufs - prüfungen oder höhere Fachprüfungen Höhere Fachschulen
VI. Weiterbildung
Art. 30
1 Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bil- dungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.
2 Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die berufsorientierte Weiterbildung. VII. Übertragung auf private Anbieter
Art. 31
1 Aufgaben dieses Gesetzes können mittels Leistungsvereinbarung auf private Anbieter übertragen werden. Die Leistungsvereinbarun- gen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Zuständig für die Übertragung der Führung von Berufsf achschulen im Sinne von Artikel 16 und höheren Fachschulen im Sinne von Ar- tikel 29 auf private Anbieter ist der Regierungsrat.
3 Das Erziehungsdepartement beschliesst die Übertragung der übri- gen Angebote auf private Anbieter.
Art. 32
1 Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit privaten Anbietern ist auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müs- sen Gewähr für die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvor- gaben bieten.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Leis- tungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Stan- dards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Kon- trolle durch das Erziehungsdepartement. VIII. Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 33 Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine
interkantonale Koordination angestrebt, wo dies die Zielerreichung fördert oder gar erst ermöglicht. Grundsatz Grundsatz Leistungs - vereinbarung Interkantonale Zusammen- arbeit
3) kann den Besuch eines ausserkan- gebot nach diesem Interkantonaler Schulbesuch Grundsatz, Bemessungs - grundlage Ausbildung von Be rufsbildenden Überbetriebliche Kurse Qualifikations - verfahren
Art. 39
1 Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an Angebote der hö- heren B erufsbildung.
2 Die Beiträge an Anbietende des Kantons decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.
3 An ausserkantonale Angebote werden Beiträge gemäss interkan- tonalen Vereinbarungen geleistet. Ist der Schul - bzw. Kursort nicht durch die interkantonale Verei nbarung bestimmt, legt die Abteilung Berufsbildung 3) diesen in Abspr ache mit den Studierenden fest.
Art. 40
1 Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.
2 Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.
Art. 41 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte,
Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs - und Qualitätsent- wicklung und die Information und Dokumentation fördern und die An- bietenden mit Beiträgen unterstützen.
Art. 42 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die
interkantonale Koordination leisten.
Art. 43
1 Der Kanton kann an nichtkantonseigene Bauten Beiträge leisten, wenn der Bedürfnisnachweis für den Vollzug dieses Gesetzes er- bracht ist.
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten.
3. Schulgelder und Gebühren
Art. 44 Die nac hfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kanto-
nalen sowie in der Regel von privaten Anbietern, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Höhere Berufsbildung Weiterbildung Weitere Bildungs - bestrebungen Interkantonale Projekte Bauten Anwendungs - bereich
von Abs. 2 der zivilrechtliche Wohnsitz des derzeitigen e ununterbrochen im Kanton wohn- -, Studien - und Laufbahnberatung ist der Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung - bis Fr. 800. - pro Semesterlektion in Rech- die Abteilung Berufsbildung
3)
. - bis Fr. 1'000. - e von Fr. - pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. Wohnort Berufsberatung Lehrgä nge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Berufliche Grundbildung
4 Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial kann eine Gebühr von Fr. 200. - bis Fr. 1'000. - pro Lehrjahr erhoben werden.
5 Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in finan- ziellen Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühren und die Schulgelder ganz oder teilweise erlassen.
Art. 49
1 Innerhalb der beruflichen Grundbildungen sind Prüfungen zum Er- werb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössi- schen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitäts zeugnisses gebührenfrei.
2 Materialkosten und Raummieten aus Qualifikationsverfahren für Lernende innerhalb eines Bildungsverhältnisses sowie die Kosten des Qualifikationsverfahrens für Lernende ausserhalb eines Bil- dungsverhältnisses werden in Rechnung gestellt. Das Erziehungs- departement legt die Höhe der berufsspezifischen Prüfungspau- schalen fest. In Härtefällen kann auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
Art. 50
5)
1 Für Angebote der höheren Berufsbildung wird von Studierenden mit Wohnort in der Schweiz ein Studiengeldbeitrag bis Fr. 5'000. pro Semester erhoben. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Von Studierenden m it Wohnsitz im Ausland wird ein volles Studi- engeld erhoben. Der Regierungsrat kann für Bildungsgänge Aus- nahmen vorsehen, sofern ein Fachkräftemangel und ein öffentliches Interesse nachgewiesen sind. Studierende mit Wohnsitz im Ausland dürfen gegenüber Studierenden mit Wohnort in der Schweiz nicht bessergestellt werden.
2 bis In Härtefällen kann die Schulleitung auf begründetes Gesuch hin die Studiengelder ganz oder teilweise erlassen.
3 Es können Gebühren für Aufnahme- und Qualifikationsverfahren erhoben werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Ver- ordnung. In Härtefällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
4. Entschädigungen
Art. 51 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für
die kantonalen Ko mmissionen im Bereich der Berufsbildung. Qualifikations - verfahren Höhere Berufsbildung
der Abteilung Berufsbildung 3) sind beim Erziehungsde- - und Prüfungskommissionen können gsinstanz entscheidet. derhandlungen im Sinne und Schlussbestimmungen nach Art. 36 Verfahren Frist Instanzen Strafverfolgung Übergangs - bestimmung
Art. 57
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
1)
.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen.
4 Mit dem In -Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil- dung vom 19. April 1978 (Berufsbildungsgesetz) (Einführungs gesetz zum Berufsbildungsgesetz) vom 28. März 1983 (SHR
412.100); b) Beschluss des Grossen Rates betreffend die Führung einer Hö- heren Kaufmännischen Gesamtschule (HKG) durch die Handels- schule des Kaufmännischen Vereins Schaffhausen vom 15. Ja- nuar 1996 (SHR 412.130). Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1422).
2) Amtsblatt 2006, S. 1423.
3) Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.
2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
4) Gemäss gültigem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom
18. Dezember 2012, erlassen durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, neu “Ausrichtungen“.
5) Fassung gemäss G vom 11. April 2022, in Kraft getreten am 1. August
2022 (Amtsblatt 2022, S. 725, S. 1515). In - Kraft - Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
Feedback