Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterha... (725.173)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterha... (725.173)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt und die Unterhaltsgrenzen auf der N 7 zwischen der Verzweigung N 1 / N 7 und Frauenfeld-Ost
1 vom 20. August 1979 / 12. September 1979 März 1960 und Artikel 50 Absatz 2 der dazugehörigen Vollziehungs-
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3/2002
Art. 4 Auf den ausserhalb ihres eigenen Kantonsgebietes gelegenen Strecken-
abschnitten, auf die sich die vorliegende Vereinbarung erstreckt, räumen die Kantone Zürich und Thurgau den Organen ihrer Werkhöfe Winter- thur-Nord (Kanton Zürich) und Frauenfeld-Scheidweg (Kanton Thurgau) gegenseitig dieselben Befugnisse ein, wie sie die Organe des eigenen Kantons hätten.
Art. 5
1 Der in Artikel 2 genannte Unterhaltsdienst im Winter umfasst insbe- sondere die Schneeräumung und die Bekämpfung der Winterglätte.
2 Der technische Dienst, der bauliche Unterhalt sowie ausserordentliche Arbeiten wie die Ausführung von Unfallreparaturen und die Beseitigung von Elementschäden fallen nicht unter diese Vereinbarung.
Art. 6 Die beiden Kantone stellen sich die gegenseitigen Leistungen nicht in
Rechnung.
Art. 7 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen
Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt, haftet derjenige Kan- ton, auf dessen Gebiet das Unterhaltspersonal zur Zeit der Schädigung tätig war, soweit nach dem Recht dieses Kantons dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
Art. 8
1 Jeder der beiden Kantone haftet nach Massgabe des schweizerischen Obligationenrechtes 1 ) je für den Schaden, den Dritte aus einem Unter- haltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem haftbar gemachten Kanton steht der Rückgriff auf den gemäss dieser Vereinbarung die Unterhaltsarbeiten ausführenden Kanton offen, wenn dessen Personal den Unterhaltsmangel absichtlich oder grobfahr- lässig herbeigeführt hat.
1 ) SR 220
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1 ) des Kantons Thurgau. Anstände zwischen den Kantonen aus der Anwendung dieser Verein- Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantone einen
2 ) dem Bundesrat mitgeteilt.
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