Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen (122.98.11)
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Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen

Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen vom 12.07.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen müs - sen sowohl im Interesse der kantonalen Verwaltung und der Anstalten als auch ihrer Mitarbeiter geregelt werden. Andererseits gilt es, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu för - dern und Verkehrsstockungen zu vermindern und damit einen Beitrag an den Umweltschutz zu leisten. Auf Antrag der Finanzdirektion und der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Beschluss regelt die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für die Mitarbeiter des Staates, die Studenten der öffentlichen kantonalen An - stalten oder Dritte.
2 Die Plätze werden von jeder Direktion und der Staatskanzlei zugeteilt und vom Hochbauamt verwaltet. Die Zuteilung und Verwaltung von staatseige - nen Parkplätzen für Dritte ist Sache des Hochbauamts. Die Bestimmungen über die Staatskanzlei gelten sinngemäss für das Sekretariat des Grossen Ra - tes.
3 Die Anstalten des Staates regeln die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen im Sinne dieses Beschlusses; dabei hören sie vorgängig die Di - rektion an, der sie unterstellt sind. Ihre Anordnungen bedürfen der Genehmi - gung der Direktion.
4 Die Anstalten des Staates sind in Artikel 2 des Reglements vom 17. Dezem - ber 2002 über das Staatspersonal aufgezählt. Dazu gehören ferner die weite - ren Ausbildungsanstalten, die vom Staat abhängen.
5 Der Beschluss findet ebenfalls für den Gerichtsbereich Anwendung.

Art. 2 Erstellen und Mieten von Parkplätzen

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist beauftragt, Parkplätze zu erstellen oder zu mieten, die der kantonalen Ver - waltung und den Anstalten zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3 Gesuche für Parkplätze

1 Der Mitarbeiter unterbreitet sein schriftliches Gesuch entweder der Staats - kanzlei, seiner Direktion oder der Anstalt, der er angehört.
2 Dritte richten ihr Gesuch an das Hochbauamt.

Art. 4 Kriterien der Zuteilung

1 Niemand hat Anspruch auf einen Parkplatz.
2 Mitarbeiter, denen genügende öffentliche Transportmittel zur Verfügung stehen, um sich zur Arbeit zu begeben, insbesondere diejenigen, die am Arbeitsort wohnen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Park - platz, ausser wenn sie ihr Fahrzeug regelmässig für die Ausübung ihres Beru - fes benützen müssen.
3 Die Parkplätze werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:
a) Magistraten;
b) Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug regelmässig aus dienstlichen Gründen be - nützen und eine Strecke von jährlich mindestens 1000 km zurücklegen;
c) behinderte Mitarbeiter und Studenten, die auf ihr Privatfahrzeug ange - wiesen sind;
d) Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug gelegentlich aus dienstlichen Gründen be - nützen;
e) Mitarbeiter und Studenten, denen für ihren Arbeitsweg unter Berück - sichtigung ihres Arbeits- oder Studienstundenplanes keine genügenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;
f) andere Mitarbeiter und Studenten sowie Dritte.

Art. 5 Bedingungen für das Parkieren

1 Ohne Bewilligung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei darf ein Parkplatz grundsätzlich nur von einer einzigen Person benützt werden. Den Personen, für die die Zuteilungskriterien b, d und e zutreffen, können Gemeinschaftsparkplätze zugewiesen werden. Es ist verboten, den zugewie - senen Platz einer Drittperson zu überlassen, ausser für einen begrenzten Zeit - raum wie Ferien, Wiederholungskurs, Mutterschaftsurlaub.
2 Der Inhaber einer Bewilligung erhält einen Parkausweis, der sichtbar im Fahrzeug anzubringen ist.

Art. 6 Parkgebühren

1 Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b, d und e bezahlen für einen ge - deckten Parkplatz eine monatliche Miete von 93 Franken.
2 ...
3 Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. f bezahlen für einen gedeckten Platz eine Miete, die dem Selbstkostenpreis entspricht. Diese Miete wird vom Hochbauamt festgelegt.
3bis Die Personen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a, b, d, e und f bezahlen für einen un - gedeckten Parkplatz im Raum Grossfreiburg eine monatliche Miete von 35 Franken. Werden für einen bestimmten Standort viel mehr Parkbewilligun - gen erteilt, als Parkplätze zur Verfügung stehen, so kann die individuelle Ab - gabe pro Parkplatz gesenkt werden. Die jährlichen Gebühreneinnahmen müs - sen jedoch pro Parkplatz mindestens 396 Franken betragen.
4 Je nach Verfügbarkeit und nach einem zu vereinbarenden Tarif können Parkplätze während der Nacht und an arbeitsfreien Tagen an Mitarbeiter, Stu - denten und Dritte vermietet werden.
5 Diese Tarife werden regelmässig der Teuerung angepasst.
6 Für die Mitarbeiter werden die Gebühren vom Monatsgehalt abgezogen oder in Rechnung gestellt.
7 Für Drittpersonen werden sie vom Hochbauamt erhoben.
8 Die Gebühren werden auch bei einer Abwesenheit infolge von Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst geschuldet.

Art. 7 Ende, Änderung und Entzug

1 Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber darum nachsucht oder das Dienstverhältnis aufgelöst wird.
2 Die Bewilligung kann geändert oder entzogen werden, wenn der Grund zur Parkplatzzuteilung nicht mehr besteht, wenn wiederholt Missbrauch getrie - ben wurde oder wenn mehr Parkplätze benötigt werden als verfügbar sind.
3 Das Ende, die Änderung oder der Entzug der Bewilligung wird wirksam auf Ende des Monats, der auf das Gesuch des Inhabers oder den Entscheid der betreffenden Direktion oder der Kanzlei folgt, oder auf das Ende des Dienst - verhältnisses.
4 Der Inhaber hat der betreffenden Direktion oder der Kanzlei jede Änderung der Umstände anzuzeigen, die für die Zuteilung eines Parkplatzes entschei - dend waren. Die Direktion oder die Kanzlei trifft nötigenfalls einen neuen Entscheid, den sie dem Hochbauamt und dem Amt für Personal und Organi - sation mitteilt.

Art. 8 Blaue Zone, Parkuhr

1 Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet, ihren Arbeitsort zu verlassen, um ihr in der Blauen Zone oder in der Zone mit Parkuhren geparktes Fahrzeug um - zuparkieren.
2 Umparkieren bei Dienstfahrten bleibt vorbehalten.

Art. 9 Kontrolle

1 Das Hochbauamt ist mit der Kontrolle der Parkplätze beauftragt. Bei Zuwi - derhandlungen trifft es die erforderlichen Massnahmen. Wenn nötig infor - miert es seine Direktion oder den Staatsrat oder bittet sie zuvor um Stellung - nahme.

Art. 10 Einsprachen und Beschwerden

1 Die Verweigerung einer Zuteilung, die Änderung oder der Entzug einer Parkplatzbewilligung können mit einer Einsprache an die verfügende Behör - de innert 30 Tagen seit Mitteilung angefochten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Drittpersonen.
2 Der Einspracheentscheid kann mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Der Beschluss vom 7. November 1989 über die Zuteilung und die Verwal - tung von Parkplätzen für Personenwagen wird aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am 1. August 1991 in Kraft.
3 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.07.1991 Erlass Grunderlass 01.08.1991 BL/AGS 1991 f 355 / d 361
03.12.1991 Art. 10 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.12.1993 Art. 6 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 605 / d 595
13.06.1995 Art. 6 geändert 01.03.1995 BL/AGS 1995 f 250 / d 253
29.08.1995 Art. 6 geändert 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 386 / d 388
09.12.1998 Art. 10 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 623 / d 632
26.03.2002 Art. 6 geändert 01.07.2002 2002_031
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
28.01.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_027
18.05.2005 Art. 1 geändert 01.06.2005 2005_049
11.11.2013 Art. 6 geändert 01.01.2014 2013_114
18.02.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.07.1991 01.08.1991 BL/AGS 1991 f 355 / d 361

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 1 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 14.12.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 605 / d 595

Art. 6 geändert 13.06.1995 01.03.1995 BL/AGS 1995 f 250 / d 253

Art. 6 geändert 29.08.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 386 / d 388

Art. 6 geändert 26.03.2002 01.07.2002 2002_031

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Art. 10 geändert 09.12.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 623 / d 632

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