Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität ... (217.643)
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Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG)

Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG) vom 28. August 2003 (Stand 1. August 2014) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
1 als Satzung: 2 I. Bestand und Ziele (1.)

Art. 1 *

1 Unter dem Titel «Master of Business Administration (MBA)» besteht an der Uni - versität St.Gallen ein Nachdiplomstudiengang (im Folgenden: MBA-Studium). Das MBA-Studium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten. *
2 Das MBA-Studium kann in Kooperation mit anderen in- oder ausländischen Universitäten durchgeführt werden.
3 Senat und Universitätsrat entscheiden auf Antrag der Weiterbildungskommission über Doppelabschlussprogramme mit Partnerschulen.
3
Art. 2
1 Das MBA-Studium bietet Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung verfügen, eine herausragende Weiterbildung im Bereich General Management und bereitet sie damit auf Führungsaufgaben in den oberen und obersten Manage - ment-Ebenen in Unternehmungen und öffentlichen Institutionen vor.
2 Das MBA-Studium ist international ausgerichtet.
1 sGS 217.11 .
2 Von der Regierung genehmigt am 21. Oktober 2003; im Amtsblatt veröffentlicht am 3. No - vember 2003, ABl 2003, 2446; in Vollzug ab 22. Oktober 2003.
3 Ziff. 4.1 und Art. 4.2 der HSG-Richtlinien Weiterbildung vom 21. Mai 2007.
II. Studienaufbau (2.)

Art. 3 *

1 Das MBA-Studium dauert als Vollzeitstudium wenigstens 12 Monate und als Teil - zeitstudium wenigstens 18 Monate. *
2 Es findet in Form von Pflicht- und Wahlkursen, Integrationsseminaren und ei - nem MBA-Projekt oder an dessen Stelle einer MBA-Thesis statt. Anstelle von Inte - grationsseminaren können auch zusätzliche Wahlkurse absolviert werden. Unter - richtssprache ist Englisch, ausgenommen in Sprachkursen. *
3 Der Senat erlässt die Studienvorschriften.

Art. 4 *

1 Das MBA-Studium schliesst mit einem akademischen Diplom ab.
2 Das Diplom erhält, wer: a) an allen Pflichtkursen teilgenommen hat; b) * ein MBA-Projekt absolviert hat, das angenommen worden ist, oder an dessen Stelle eine MBA-Thesis verfasst hat, die genehmigt worden ist; c) an allen gemäss Studienvorschriften notwendigen Wahlkursen und einem In - tegrationsseminar teilgenommen hat; d) die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Studienleistungen erreicht hat.
3 Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «Master of Business Administration – University of St.Gallen (MBA-HSG)».

Art. 5 *

1 Die Studienleistungen nach Art. 4 Abs. 2 können durch adäquate Leistungen im Rahmen eines Austausch-Terms an einer von der Universität St.Gallen anerkann - ten Partnerschule oder im Rahmen anderer Weiterbildungsstudiengänge der Uni - versität St.Gallen ersetzt werden.
2 Wenigstens 50 Prozent der gesamten Studienleistungen nach Art. 4 Abs. 2 müs - sen an der Universität St.Gallen erbracht werden.
3 Über die Anrechnung entscheidet die Direktion.
III. Organisation (3.)
1. Direktion (3.1.)

Art. 6 *

1 Die Direktion besteht aus dem Academic Director. Diesem kann ein Executive Director beigeordnet werden. Der Academic Director entscheidet abschliessend. *
2 Der Universitätsrat wählt den Academic Director auf Antrag des Senats. Der Aca - demic Director stammt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität St.Gallen. Der Executive Director wird vom Senat gewählt.
3 Für den Fall, dass ein Direktor sein Amt nicht ausüben kann, ernennt der Akade - mische Direktor der Executive School of Management, Technology and Law (Dean ES-HSG) einen Stellvertreter. Im Fall dauerhafter Verhinderung bzw. Rücktritts bleibt der Stellvertreter bis zur Wahl eines neuen Direktors im Amt.
4 Der Direktion obliegen: a) die Leitung des MBA-Studiums; b) die konzeptionelle Gestaltung des Studiums einschliesslich der Lehrpläne; c) die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Studiums; d) die Bestimmung der Dozierenden; e) der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern.
2. Beirat (3.2.)
Art. 7
1 Die Direktion kann einen Beirat zu ihrer Beratung und Unterstützung einsetzen. IV. Dozierende (4.)
Art. 8
1 Die Direktion bestimmt die Dozierenden. Dozierende für Pflichtkurse stammen in der Regel aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen.
2 Die Dozierenden sind in den von ihnen betreuten Kursen für die Stoff- und Stun - denpläne, für die Durchführung der Prüfungen sowie die Begutachtung der MBA- Projekte und der MBA-Thesis zuständig. Sie können der Direktion Antrag auf Bei - zug von Fachreferenten stellen. *
V. Zulassung (5.)

Art. 9 *

1 Zum MBA-Studium kann zugelassen werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder an einer Universität; b) * General Management Admission Test (GMAT) oder vergleichbarer Test; c) * Test of English as a Foreign Language (TOEFL) oder vergleichbarer Nachweis von ausreichenden Englischkenntnissen; d) * in der Regel wenigstens zwei Jahre Praxiserfahrung; e) wenigstens zwei persönliche Referenzen aus Fachhochschule, Universität oder Berufspraxis.
2 Über das Zulassungsverfahren und über die Zulassung im Einzelfall entscheidet die Direktion.
3 In begründeten Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen nach Bst. b bis e dieser Bestimmung abgesehen werden.
4 Aus Gründen der Kapazität kann die Zulassung verweigert werden. VI. Finanzen (6.)
Art. 10
1 Das MBA-Studium wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
2 In begründeten Fällen können Beiträge aus Mitteln anderer Weiterbildungsaktivi - täten gesprochen werden.
Art. 11
1 Die Rechnung des MBA-Studiums wird im Rahmen der Rechnung der Executive School (ES-HSG) geführt. *
2 ... * (7.)
Art. 12
1 Diese Satzung wird nach Genehmigung durch die Regierung angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–97 28.08.2003 22.10.2003

Art. 1 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe

Art. 1, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 3 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe

Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 4 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe

Art. 4, Abs. 2, b) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 5 geändert 43–93 31.03.2008 keine Angabe

Art. 6 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe

Art. 6, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 8, Abs. 2 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 9 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe

Art. 9, Abs. 1, b) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 9, Abs. 1, c) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 9, Abs. 1, d) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2014-054 20.06.2014 01.08.2014

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.2003 22.10.2003 Erlass Grunderlass 38–97
31.03.2008 keine Angabe Art. 5 geändert 43–93
06.12.2010 keine Angabe Art. 1 geändert 46–5
06.12.2010 keine Angabe Art. 3 geändert 46–5
06.12.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 46–5
06.12.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 46–5
06.12.2010 keine Angabe Art. 9 geändert 46–5
20.06.2014 01.08.2014 Art. 1, Abs. 1 geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 4, Abs. 2, b) geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 6, Abs. 1 geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 8, Abs. 2 geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 9, Abs. 1, b) geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 9, Abs. 1, c) geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 9, Abs. 1, d) geändert 2014-054
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.2014 01.08.2014 Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-054
20.06.2014 01.08.2014 Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2014-054
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