Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (917.400)
CH - GR

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) Vom 27. Februar 2018 (Stand 1. Juli 2019) Gestützt auf Art. 36 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 1 ) und Art. 23 der kanto - nalen Landwirtschaftsverordnung 2 ) von der Regierung erlassen am 27. Februar 2018
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der eidgenössischen Wein - verordnung 3 ) im Kanton Graubünden.

Art. 2 Weinbauregionen

1 Der Kanton Graubünden wird in folgende Weinbauregionen unterteilt: a) Bündner Rheintal mit den Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Zizers, Trimmis, Chur, Felsberg, Domat/Ems, Bonaduz; b) Misox mit den Gemeinden Lostallo, Cama, Castaneda, Grono, Roveredo, San Vittore; c) Puschlav mit der Gemeinde Brusio.

Art. 3 Zuständige Behörden

1 Der Vollzug obliegt dem Plantahof (Fachstelle Weinbau), soweit er nicht dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit oder anderen Stellen übertragen ist.
1) BR 910.000
2) BR 910.050
3) SR 916.140

Art. 4 Branchenverband

1 Der Branchenverband graubündenWEIN (Branchenverband) unterstützt die zustän - digen Behörden beim Vollzug von Massnahmen, zum Beispiel mit der Übernahme von Kontrollaufgaben. Er kann zudem Ertragsschätzungen und Auflagen für die Weinlese veranlassen oder Sanktionen gegen Produzentinnen und Produzenten so - wie Verarbeiterinnen und Verarbeiter vorschlagen.
2 Der Branchenverband legt für das Bündner Rheintal und das Puschlav die Höchs - terträge pro Flächeneinheit und Sorte für Weine mit kontrollierter Ursprungsbe - zeichnung fest. Er sorgt dafür, dass der Beschluss jeweils spätestens am 30. April im Kantonsamtsblatt veröffentlicht wird.
2. Rebpflanzungen
2.1. NEUPFLANZUNGEN

Art. 5 Bewilligungspflicht

1 Neupflanzungen bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle Weinbau. Sie wird auf - grund der Eignung des Standorts für den Weinbau erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für allfällige Gutach - ten, die zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eingeholt werden müssen.
3 Gesuche für die Bewilligung von Neupflanzungen sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuchplans bei der Fachstelle Weinbau einzureichen.

Art. 6 Katasterkommissionen

1 Die Katasterkommissionen prüfen die weinbauliche Eignung der Standorte und un - terbreiten der Fachstelle Weinbau einen begründeten Antrag.
2 Die Kommissionen bestehen aus höchstens fünf Weinbäuerinnen oder Weinbauern der Region. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Fachstelle Weinbau und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Natur und Umwelt gehören den Kommissionen mit beratender Funktion an. *
3 Das Departement ernennt nach Anhören der Berufsorganisationen die Kataster - kommissionen für die Weinbauregionen.

Art. 7 Eignung des Standorts

1 Im Bündner Rheintal sind insbesondere folgende Kriterien und Grenzwerte zu be - rücksichtigen: a) Höhe über Meer: maximal 600 m; b) * Höhe über der Talsohle: in der Regel mindestens 10 m;
c) Hangneigung der Fläche vor der allfälligen Pflanzung: mindestens 6 Prozent; d) Hangrichtung: zwischen 90 und 270 Grad; e) durchschnittliche Sonneneinstrahlung im August und September: mindestens
174 Watt/m²; f) Lokalklima: kein Schattenwurf durch Hecken oder Gehölze, geringes Frostri - siko, keine grosse Einschränkung der Sonneneinstrahlung durch den Horizont, usw.; g) Bodenbeschaffenheit und Wasserhaushalt: keine Hang- und Staunässe.
2 Der Mindestwert für die Sonneneinstrahlung kann unterschritten werden, sofern: a) das Lokalklima besonders günstig ist; und b) die zu beurteilende Fläche an eine im Rebbaukataster liegende Fläche an - grenzt.
2.2. REBBAUKATASTER

Art. 8 Inhalt

1 Im Rebbaukataster werden neben den Daten, welche gemäss der eidgenössischen Weinverordnung zu erheben sind, zusätzlich folgende Angaben erfasst: a) Reblage; b) Pflanzjahr.

Art. 9 Prüf- und Meldepflicht

1 Jede bewirtschaftende Person ist verpflichtet, Änderungen bezüglich der Rebflä - chen (Bewirtschafterwechsel, Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen) jähr - lich der Fachstelle Weinbau nach deren Vorgaben zu melden. *
2 ... *
3 Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken erhoben.

Art. 10 Anrechenbare Fläche

1 In der Regel gilt die Grundstücksfläche als anrechenbare Rebfläche. Beträgt die für die Bewirtschaftung notwendige Fläche (Wendefläche, Vorhaupt) mehr als 10 Pro - zent der effektiv bestockten Rebfläche, so wird der darüber hinausgehende Teil nicht angerechnet.
2 Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt, werden Flächen, welche ausschliesslich oder überwiegend der Bewirtschaftung der Reben dienen, zur Reb - fläche hinzugerechnet. Die Summe dieser Flächen darf 10 Prozent der bestockten Fläche nicht übersteigen.
3 Nicht ausschliesslich oder überwiegend zur Bewirtschaftung der Reben dienen na - mentlich Gebäude, befestigte Wege und Zufahrten, Gärten, Hecken, Steinhaufen und -wälle, Ruderalflächen und Rüfeborde.
2.3. PFLANZUNGEN FÜR DEN EIGENGEBRAUCH

Art. 11 Neupflanzungen

1 Neupflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie einmalige Neupflan - zungen auf einer Fläche ab 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte aus - schliesslich dem Eigengebrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind mindes - tens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular der Fachstelle Weinbau zu melden.
2 Es ist untersagt, einen Rebberg von mehr als 400 m² zu erstellen und diesen nach - träglich in Parzellen von höchstens 400 m² aufzuteilen.
3 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche von mehr als
400 m² in Parzellen von höchstens 400 m² aufzuteilen und sie anschliessend zu be - pflanzen.
4 Der Abstand zwischen zwei Pflanzungen ausserhalb des Rebbaukatasters muss mindestens 10 m betragen. Derselbe Minimalabstand ist gegenüber Flächen, die im Rebbaukataster liegen, einzuhalten.

Art. 12 Rebbaukataster

1 Flächen mit Pflanzungen für den Eigengebrauch werden im Rebbaukataster nicht erfasst.

Art. 13 Meldepflicht

1 Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen sind jährlich der Fachstelle Wein - bau nach deren Vorgaben zu melden. *
2 Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken erhoben.
2.4. BESEITIGUNG VON REBEN

Art. 14 Beseitigung

1 Die Fachstelle Weinbau ordnet die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Reben an.
2 Der Plantahof (Fachstelle Pflanzenschutz) kann aus Gründen des Pflanzenschutzes die Rodung nicht mehr genutzter und gepflegter Reben verfügen.
3 Die Kosten einer Rodung trägt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter bezie - hungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
3. Traubenpass und Kontrollen

Art. 15 Traubenpass und Traubenkontingent

1 Jede bewirtschaftende Person erhält jährlich einen Traubenpass mit den Höchster - trägen pro Traubensorte, Gemeinde und Kategorie (Traubenkontingent).
2 Der Handel mit Traubenkontingenten ist untersagt.
3 Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt. Junganlagen im zweiten Standjahr wird generell ein Kontingent von 200 Gramm pro m² angerechnet.

Art. 16 Weinlese-Kontrollattest

1 Der Zuckergehalt und das Traubengewicht müssen unmittelbar nach der Ernte der Trauben bestimmt werden. Dies gilt auch für spezielle Kelterungsverfahren wie das Herstellen von Strohwein.
2 Traubengewicht und Zuckergehalt werden am gleichen Ort bestimmt.
3 Die Kelterbetriebe haben die Atteste oder die entsprechenden Weinlesedaten wäh - rend fünf Jahren aufzubewahren. *

Art. 17 Nachweis des Traubengewichts

1 Das Traubengewicht ist mit einem gedruckten Waagschein zu belegen. Dieser ist während fünf Jahren aufzubewahren. *
2 Mit Bewilligung der Fachstelle Weinbau kann auf den Waagschein verzichtet wer - den, wenn der Betrieb noch über eine Waage verfügt, mit der sich keine Waagschei - ne drucken lassen.
3 In diesen Fällen sind die Traubengewichte aufzulisten und mit Unterschrift zu be - stätigen. Die Liste ist während fünf Jahren aufzubewahren. *
4
... *

Art. 18 Toleranzmenge

1 Der tolerierte Überertrag für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung be - trägt 5 Prozent (Toleranzbereich).
2 Die in den Toleranzbereich fallende Menge wird deklassiert.
4. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Art. 19 Meldepflicht

1 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ver - wenden wollen, haben sich bei der Fachstelle Weinbau anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätestens 31. März desjenigen Jahres zu erfolgen, in dem erstmals Wein mit einer Ursprungsbezeichnung hergestellt werden soll.
2 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht mehr verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle Weinbau ebenfalls bis spätes - tens 31. März abzumelden.
3 Wird die Meldepflicht nach Absatz 1 nicht beachtet, darf keine kontrollierte Ur - sprungsbezeichnung verwendet werden.

Art. 20 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1 Weine aus dem Kanton Graubünden (inklusive Schaum-, Perl- und Likörweine) dürfen eine der folgenden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen tragen: a) AOC Graubünden oder Graubünden AOC; b) Appellation d'Origine Contrôlée Graubünden; c) DOC Grigioni oder Grigioni DOC; d) Denominazione di origine controllata Grigioni; e) KUB Graubünden oder Graubünden KUB; f) Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Graubünden.
2 Die Klassenbezeichnung KUB (Kontrollierte Ursprungsbezeichnung), DOC (De - nominazione di origine controllata) oder AOC (Appellation d'Origine Contrôlée) muss auf der Etikette in unmittelbarer Nähe zur geografischen Herkunftsbezeich - nung Graubünden oder Grigioni stehen (z.B. KUB Graubünden).

Art. 21 Zusatzbezeichnungen

1 Gemeindenamen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbe - hältlich des Verschnitts mindestens 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde stammen.
2 Die Reblage darf als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut der bezeichneten Lage stammen.
3 Zusatzbezeichnungen sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbe - zeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.

Art. 22 Mindestzuckergehalt und Anreicherung

1 Der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt für: a) Blauburgunder 19,4 °Brix (80 °Oe); Ausnahme: 17,2 °Brix (70 °Oe) für die Produktion von Schaumweinen;
b) die übrigen Rebsorten 17,2 °Brix (70 °Oe).
2 Weine dürfen um maximal 2,5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent Gesamtalkoholgehalt angereichert werden. *
3 Die Süssung von Wein ist unter den Bedingungen des eidgenössischen Rechts zu - lässig. *

Art. 23 Weinspezifische Begriffe

1 Zur Bezeichnung der Weine dürfen folgende Begriffe nur unter Einhaltung der bundesrechtlichen sowie der nachstehenden Vorgaben verwendet werden: a) Auslese; b) Spätlese; c) Beerenauslese; d) Schloss; e) Reserve/Réserve/Riserva/Reserva; f) Vin doux naturel; g) Œil-de-Perdrix; h) * Village; i) * Clos.
2 Als Auslese darf ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität besteht oder einem speziel - len Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Qualitätskriterien und ihre Einhal - tung beziehungsweise das Kelterungsverfahren sind zu dokumentieren.
3 Der Begriff Spätlese darf verwendet werden, wenn die Trauben frühestens sieben Tage nach dem für die Sorte üblichen Erntetermin gelesen werden und der natürli - che Zuckergehalt mindestens 0,77 °Brix (3 °Oe) über dem Jahresdurchschnitt der Weinbauregion liegt.
4 Der Begriff Beerenauslese darf verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem Zuckergehalt von mindestens 26 °Brix (110,2 °Oe) er - zeugt wird. Jede Anreicherung beziehungsweise Konzentration ist verboten.
5 Der Begriff Schloss darf verwendet werden, wenn der Inhaber eines Weinbaube - triebes im Kanton Graubünden eine Liegenschaft mit einem repräsentativen Gebäu - de besitzt, das historisch als Schloss bezeichnet wird, sowie eigene oder gepachtete Reben in einem Produktionsgebiet bewirtschaftet.
6 Der Begriff Reserve, Réserve, Riserva oder Reserva darf für Weine mit kontrollier - ter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, wenn sie nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine bezie - hungsweise von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangen.
7 Der Begriff Vin doux naturel darf verwendet werden, wenn der Höchstertrag ein - gehalten wird und der Zuckergehalt der Trauben so bemessen ist, dass ein natürli - cher Alkoholgehalt von mindestens 12 Volumenprozent resultiert.
8 Der Begriff Village darf verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts mindestens 70 Prozent der Trauben aus der betreffenden Gemeinde stammen.
9 Der Begriff Clos bezeichnet einen umfriedeten Weinberg. *

Art. 24 Roséwein

1 Roséwein muss mindestens zu 90 Prozent aus Rotweintrauben hergestellt werden und darf höchstens 10 Prozent Wein aus Weissweintrauben enthalten.
2 Œil-de-Perdrix ist ein Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, herge - stellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 Prozent Grau- oder Weissburgunder verschnitten werden.

Art. 25 Verzeichnisse

1 Die Fachstelle Weinbau führt folgende Verzeichnisse: a) Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten: in dieser Liste sind die im Kanton zur gewerblichen Weinerzeugung angebauten Rebsorten aufgeführt. Die Reb - sortenliste wird auf der Basis des Rebbaukatasters aktualisiert; b) Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden: die Rebflächen müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden; c) Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung: zur Bereitung von Weinen zugelassen sind die Methoden der guten önologischen Praxis; d) Verzeichnis der traditionellen schweizerischen Bezeichnungen von Wein, so - weit sie vom Kanton zu regeln sind; e) Verzeichnis der Zusatzbezeichnungen.
2 Die Rebsorte, Methode oder Bezeichnung darf erst verwendet werden, wenn sie in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Für die Aufnahme bedarf es eines Ge - suchs an die Fachstelle Weinbau.

Art. 26 Analyse und sensorische Prüfung

1. Gegenstand
1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden stich - probenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen. Die Analyse und die Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los.
2 Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt sowie die gesamte und die freie schweflige Säure. Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, die nach einem speziellen Verfahren hergestellt werden, gelten folgende Höchstwerte an flüchtiger Säure: a) Süssweine 1,8 g/l (30 meq) b) Eisweine 2,1 g/l (35 meq)
3 Die sensorische Prüfung erfolgt nach den Vorgaben der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin (OIV) 1 ) . Sie ist bestanden, wenn mindestens 60 von 100 Punk - ten erreicht werden.
1) Norm der OIV für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ur - sprungs 2009.

Art. 27 2. Proben und Kosten

1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre Weine (Muster) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 Die Fachstelle Weinbau erhebt die Stichproben und bestimmt, wie viele Muster ab - zugeben sind.
3 Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten der Analyse und der sensori - schen Prüfung.
5. Misox

Art. 28 Anwendbares Recht

1 Für die Weinbauregion Misox gelten die Bestimmungen dieses Kapitels.
2 Die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 sind subsidiär anwendbar.

Art. 29 Übertragung von Aufgaben

1 Für das Misox können der Fachstelle des Kantons Tessin folgende Aufgaben über - tragen werden: a) Nachführung des Rebbaukatasters; b) Ausstellen der Traubenpässe; c) Organisation der Weinlesekontrolle; d) Überprüfung der Erntedeklaration; e) Deklassierung von Traubenposten; f) Meldung der Erntestatistik und der Rebflächen an das Bundesamt für Land - wirtschaft.
2 Zudem können der Interprofessione della vite e del vino ticinese (IVVT) diejenigen Aufgaben übertragen werden, die vom Tessiner Recht der IVVT im Bereich der kontrollierten Ursprungsbezeichnung DOC Ticino übertragen werden.

Art. 30 Rebbaukataster und Rebflächen

1 Die Nachführung des Rebbaukatasters richtet sich nach Tessiner Recht.
2 Artikel 7 findet keine Anwendung.
3 Rodungen oder Erneuerungen von Rebflächen im Sinne von Artikel 9 und Arti - kel 13 sind der Fachstelle des Kantons Tessin zu melden.
4 Die Fachstelle des Kantons Tessin kann Erhebungen bezüglich der Rebfläche durchführen.

Art. 31 Anrechenbare Fläche

1 Für Parzellen mit grossen Pflanzdistanzen gilt bei Pergolareben die Fläche auch bei einem maximalen Standraum von 4 m² als zusammenhängend bepflanzt.

Art. 32 Traubenpass, Weinlesekontrolle und Erntedeklaration

1 Für die Ausstellung der Traubenpässe, die Weinlesekontrolle und die Erntedeklara - tion sowie die diesbezügliche Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen des Kantons Tessin.

Art. 33 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1. Anwendbares Recht
1 Betreffend Mindestzuckergehalt, Höchsterträge je Flächeneinheit, Rebsorten, An - baumethoden und Methoden der Weinbereitung sind die Bestimmungen des Kantons Tessin anwendbar.

Art. 34 2. Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung "DOC Ti -

cino"
1 Weine aus dem Misox dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "DOC Tici - no" nach Tessiner Recht verwenden, wenn: a) die Trauben im Misox oder im Kanton Tessin produziert wurden; und b) die Trauben gemäss Litera a im Kanton Tessin oder im Misox gekeltert wur - den.
2 Die Verwendung zusätzlicher Ortsbezeichnungen aus dem Misox neben der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist untersagt.
3 Das Herstellen und Inverkehrbringen von Weinen mit der Bezeichnung "DOC Ti - cino" sowie die Durchführung der diesbezüglichen Kontrollen richten sich nach den Bestimmungen des Tessiner Rechts über die Produktion von Weinen mit kontrollier - ter Ursprungsbezeichnung.
4 Die Gebühren und Abgaben bei der Verwendung der Bezeichnung "DOC Ticino" sind nach Tessiner Recht
1 ) der IVVT zu entrichten.

Art. 35 3. Regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnungen

1 Weine aus dem Misox dürfen folgende Bezeichnungen tragen: a) AOC Graubünden Misox oder Graubünden Misox AOC; b) AOC Misox Graubünden oder Misox Graubünden AOC; c) DOC Grigioni Mesolcina oder Grigioni Mesolcina DOC; d) DOC Mesolcina Grigioni oder Mesolcina Grigioni DOC.
2 Die Klassenbezeichnung DOC (Denominazione di origine controllata) oder AOC (Appellation d'Origine Contrôlée) muss auf der Etikette in unmittelbarer Nähe zur geografischen Herkunftsbezeichnung Graubünden und Misox oder Grigioni und Me - solcina stehen (z.B. DOC Mesolcina Grigioni).
3 Die Verwendung einer Bezeichnung nach Artikel 21 ist ausgeschlossen.
4 Die regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnung des Misox darf nicht mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung des Kantons Tessin kombiniert werden.
1) Vgl. Art. 48 Regolamento sulla viticoltura des Kantons Tessin (RS 8.2.1.1.1)
5 Produzentinnen und Produzenten, welche eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach dem Recht des Kantons Graubünden verwenden wollen, haben sich vor Auf - nahme der Produktion bis spätestens 31. März beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zu melden.

Art. 36 4. Ursprungsbezeichnung im Grenzgebiet

1 Für Trauben aus Rebbergen, die durch die Gemeindegrenzen San Vittore GR / Lu - mino TI getrennt werden, darf eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Arti - kel 35 verwendet werden.

Art. 37 Nostrano

1 Für die Produktion von Landweinen mit der eigenen traditionellen Bezeichnung "Nostrano" sind die Bestimmungen des Kantons Tessin anwendbar.

Art. 38 Weinhandelskontrolle

1 Die Weinhandelskontrolle der Produzentinnen und Produzenten und der Kelte - rungsbetriebe richtet sich nach Tessiner Recht.

Art. 39 Rechtspflege und Mitteilungen

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons Tessin kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der Fachstelle Weinbau erhoben werden.
2 Entscheide der Bündner Behörden betreffend das Misox werden auch der Fachstel - le des Kantons Tessin sowie, sofern sie kontrollierte Ursprungsbezeichnungen des Kantons Tessin betreffen, der IVVT mitgeteilt.
6. Schlussbestimmungen

Art. 40 Übergangsbestimmungen

1 Für Weine, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, blei - ben die Bestimmungen, welche im Zeitpunkt ihrer Herstellung in Kraft waren, an - wendbar.
2 Produzentinnen und Produzenten sowie Kelterungsbetriebe, die nicht zwingend durch die eidgenössische Kontrollstelle kontrolliert werden müssen, können sich längstens bis 31. Dezember 2018 einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit unterstellen.
3

Artikel 22 Absatz 2 und Absatz 3 gilt erstmals für Weine des Jahrgangs 2018. *

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.02.2018 01.03.2018 Erlass Erstfassung 2018-004
18.06.2019 01.07.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 13 Abs. 1 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 16 Abs. 3 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 17 Abs. 3 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 22 Abs. 2 geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 23 Abs. 1, h) geändert 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 23 Abs. 1, i) eingefügt 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 23 Abs. 9 eingefügt 2019-005
18.06.2019 01.07.2019 Art. 40 Abs. 3 eingefügt 2019-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.02.2018 01.03.2018 Erstfassung 2018-004

Art. 6 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 7 Abs. 1, b) 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 9 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 9 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019-005

Art. 13 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 16 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 17 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 17 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 17 Abs. 4 18.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019-005

Art. 22 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 22 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005

Art. 23 Abs. 1, h) 18.06.2019 01.07.2019 geändert 2019-005

Art. 23 Abs. 1, i) 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005

Art. 23 Abs. 9 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005

Art. 40 Abs. 3 18.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019-005

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