Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell- Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht
vom 31 März 1976
1)
2) durchzuführen, wird von den Kantonen Zürich, Glarus, Schaff-
3) und Artikel
1 Oberstes Organ der Vereinbarung ist die ostschweizerische Strafv
2 Der Strafvollzugskommission obliegt die Aufsicht über die Handhabung
1 In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1976; Beitritt TG gemäss GRB vom 22. Dezember
1975.
2 SR 311.0
3 SR 101 Strafvollzugs- kommission
2
1/1999 Kommission tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im übrigen ordnet die Kommission ihr Verfahren selbst.
Art. 2
1 Zentralstelle, bestehend aus dem Leiter, der auch die Sekretariats- geschäfte der Kommission besorgt, einem Vollzugsbeamten und einem Leiter einer Vollzugsanstalt.
2 sion in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
3 beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Es kann auch ein Grundbeitrag festgelegt werden. II. Aufteilung der Vollzugsaufgaben
Art. 3
1 ziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen nach StGB 1) gemäss Artikel 4 und 5 zu vollziehen. Massnahmen nach Vormundschafts- und kantonalem Recht sollen, soweit die kantonalen Vorschriften es zulassen, nach Möglichkeit gemäss Artikel 4 und 5 voll- zogen werden.
2 VO I zum StGB vom 13. November 1973 2) und Artikel 4 Absatz 2 des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni 1944 3) an einen der Vereinbarung nicht angehörenden Kanton.
Art. 4 Der Vollzug gegenüber Männern erfolgt:
1. bis und 39 StGB 1) ): in den Gefängnissen der Kantone;
1 ) SR 311.0
2 ) SR 311.01
3 ) Aufgehoben durch GRB vom 10. Mai 1990. Sekretariat und Zentralstelle Grundsatz Strafen und Massnahmen a. Gegenüber Männern
b. 1) in der Anstalt Realta und in der Strafanstalt Gmünden; bei Gefängnisstrafen von mehr als drei Monaten und Zuchthaus- strafen:
a. 1) in den Strafanstalten Saxerriet und Gmünden sowie in den Anstalten Realta und Bitzi, wenn es sich um Erstmalige im Sinn von Artikel 37 Ziffer 2 Absatz 2 StGB 2) oder um Rück- fällige im Sinn von Artikel 37 Ziffer 2 Absatz 3 StGB handelt;
b. in der Strafanstalt Regensdorf, wenn es sich um Rückfällige handelt oder um Erstmalige, die wegen besonderen Umständen (Artikel 37 Ziffer 2 Absatz 2 StGB 2) zweiter Satz) in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen sind;
c. 1) in räumlich getrennten Abteilungen kantonaler Gefängnisse, die über die Einrichtungen und die Arbeitsmöglichkeiten für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt verfügen;
d. 3) ... bei Verwahrungen gemäss Artikel 42 StGB 2) : in der Strafanstalt Regensdorf oder in einer anderen geeigneten Anstalt; bei Massnahmen gemäss Artikel 43 Ziffer 1 Absatz 1 StGB 2) (Ein- weisung in eine Heil- und Pflegeanstalt): in einer psychiatrischen Klinik oder in einer anderen geeigneten Anstalt; bei Massnahmen gemäss Artikel 43 Ziffer 1 Absatz 2 StGB 2) (Verwahrung): bis eine geschlossene psychotherapeutische Anstalt oder Anstaltsab- teilung zur Verfügung steht, in einer geeigneten Anstalt; bei Massnahmen gemäss Artikel 44 StGB 2) :
a. in einer Trinkerheil- oder andern geeigneten Anstalt, wenn es sich um einen Trunksüchtigen handelt;
b. in einer psychiatrischen Klinik, wenn der Trunksüchtige der ärztlichen Behandlung bedarf;
c. in einer psychiatrischen Klinik oder einer andern geeigneten Anstalt, wenn es sich um einen Rauschgiftsüchtigen handelt. bei Arbeitserziehung gemäss Artikel 100 bis StGB 2) in den Arbeits- erziehungsanstalten Uitikon-Waldegg und Kalchrain;
1 Fassung gemäss B der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
22. November 1987; vom Bundesrat genehmigt am 24. August 1988; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
2 SR 311.0
3 Aufgehoben durch B der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
22. November 1987; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
4 Fassung gemäss B der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
22. November 1987; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
4
1/1999
8. 1) in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon oder Kalchrain, wenn es sich um erziehungsfähige junge Erwachesene handelt; in Sonderfällen in der Anstalt Realta; in einer anderen geeigneten Anstalt.
Art. 5 Der Vollzug gegenüber Frauen erfolgt, unter Vorbehalt abweichender
Anordnungen im Einzelfall,
a. fängnissen der Kantone;
b.
Art. 6 Unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch
die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen und der Gewährung der gesetzlich möglichen Bundesbeiträge verpflichten sich die nach- stehend genannten Kantone, folgende Anstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug im Rahmen der Vereinbarung bereitzustellen, auszubauen und zu führen:
1.
2. 2) die Strafanstalt Regensdorf zum Vollzug von Freiheitsstrafen gemäss Artikel 4 Ziffer 2 litera b und Verwahrungen gemäss
Artikel 4 Ziffer 3, die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon-Waldegg zum Vollzug der
Arbeitserziehung gemäss Artikel 4 Ziffern 7 und 8 litera c;
3. 2)
1 ) Fassung gemäss B der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
22. November 1987; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
2 ) Fassung gemäss B der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
22. November 1987; vom Bundesrat genehmigt am 24. August 1988; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989. b. Gegenüber Frauen Vollzugsanstalten
der Kanton St. Gallen die Strafanstalt Saxerriet und die Anstalt Bitzi zum Vollzug von Freiheitsstrafen gegenüber Erstmaligen gemäss Artikel 4 Ziffer 2 litera a; der Kanton Graubünden die Anstalt Realta zum Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen gemäss
Artikel 4 Ziffer 1 litera b, von Freiheitsstrafen gegenüber Erstmali- gen gemäss Artikel 4 Ziffer 2 litera a und von Versorgungen gemäss
Artikel 4 Ziffer 8 litera b; der Kanton Thurgau
die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain zum Vollzug der Arbeits- erziehung gemäss Artikel 4 Ziffern 7 und 8 litera c. Die Entscheide gemäss den Artikeln 38, 40, 42 bis 45, 100 und ter
2) sowie des kantonalen Versorgungsrechtes stehen dem
2 Vorbehalten bleibt die Übertragung von Entscheidungskompetenzen im
1 Fassung gemäss B der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
22. November 1987; vom Bundesrat genehmigt am 24. August 1988; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
2 SR 311.0 Urteile der Bundesstraf- behörden Bestimmung der Vollzugsanstalt Entscheidungs- befugnisse
6
1/1999
Art. 10
1 wiesenen im Rahmen der Aufnahmefähigkeit seiner Anstalten zu übernehmen und sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons zu entlassen.
2 ben besondere Schwierigkeiten, so ist mit dem einweisenden Kanton auf dem Verhandlungswege eine Lösung zu suchen.
Art. 11
1 Anstalten. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Anstalt führt.
2
1) Rechnung zu tragen.
3 migung vorzulegen.
Art. 12
1 kosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung zu vergüten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
2 werden durch die Strafvollzugskommission geregelt. IV. Schlussbestimmungen
Art. 13
1 notwendigen Abmachungen mit andern Konkordaten, insbesondere auch in bezug auf die Unterbringung Eingewiesener, die während des Voll- zuges der Spitalpflege bedürfen.
2 Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvoll- zugskommission.
1 ) SR 311.0 Vollzugspflicht Vollzugs- vorschriften Vollzugskosten Abmachungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende Mit dem Austritt der Kantone Zürich, Graubünden, St. Gallen und Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Über den Zeitpunkt der Invollzugsetzung entscheidet die Strafvollzugs- Änderung der Vereinbarung Kündigung Inkrafttreten Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
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