Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 (725.101)
CH - SH

Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980

ungsrat des Kantons Schaffhausen,
1) ,

Art. 3 lit. i und k StrG

Art. 3 lit. p StrG

Art. 5 Abs. 1 lit. d StrG

II. Einteilung, Hoheit
§ 3
13) Die Stadt Schaffhausen kann dem Kantonsrat die Übernahme zu- sammenhängender Strassenzüge beantragen.

§ 4 13)

1 Die im kantonalen Strassenrichtplan enthaltenen Wanderwege sind Gemeindestrassen.
2 Die Aufsicht über die im kantonalen Strassenrichtplan enthalte- nen Wanderwege und die kantonalen Radrouten innerhalb der Bauzonen obliegt Tiefbau Schaffhausen.

§ 5 14)

III. Benützung
§ 6
9)
1 Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantons- strassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Int eresse ist Tiefbau Schaffhausen
13)
.
2 Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann Tiefbau Schaff- hausen
13) die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Ei schränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorpor tionen und Privatstrassen von kom munalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verf gen.
§ 7
1 Die Erlaubnis kann schriftlich oder mündlich erteilt werden.
2 Sie kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dazu weggefallen sind. Wird eine Erlaubnis ausdrücklich auf eine bestimmte Dauer befristet, so kann sie vor Ablauf dieser Frist nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden, vorab im dringenden öffentli chen Interesse und dann, wenn der E laubnisnehmer seine Pflichten grob verletzt.
3 Die Entschädigung für die Erlaubnis ist nach dem Mass der B anspruchung und dem wirtschaftlichen Vorteil abzustufen. Sie be- trägt Fr. 20. -- bis Fr. 1000. --. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den Ansätzen der Verwaltungsgebührenverordnung. Ent- schädigung und Gebühr werden in der Bewilligung festgesetzt.

Art. 6 Abs. 3 StrG

13)

Art. 7 Abs. 1

lit. f StrG
13)

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StrG

Art. 16 Abs. 1 StrG

kann auf die Erhebung von Entschädi- i- t bekanntzugeben. Vom Tage der B e- Tie fbau Schaffhau- nderat Einsprache erhoben werden. Der tungss achen. 9) Tiefbau
13) zu.
9) hungsnehmer kann e-
5 ‰ bis 10 ‰ der Invest i-
4) Entschäd igung
13) zuständig. und Kiesgrubenausfahrten sowie bei Aus- plätzen und ähnlichen Orten Verschmut-

Art. 16 Abs. 2 StrG

Art. 16 Abs. 3 StrG

Art. 19 Abs. 2 StrG

Art. 19 Abs. 2 StrG

zungen auf, kann der Strasseneigentümer Abhilfe verlangen, na- mentlich dass die Fahrzeuge vor dem Befahren der Strasse gerei- nigt werden.

§ 13 Seitlicher Zutritt bedeutet Betreten und Befahren der Strasse von

den Anstössergrundstücken aus sowie in umgekehrter Richtung.
§ 14
1 Namentlich unterstehen der Bewilligungspflicht: a) ...
2) b) ...
2) c) Erstellen und Ändern von Zufahrten und Parkplätzen; d) ...
2) e) Einleiten von Wasser in die Strassenentwässerungsanlage; f) Erstellen und Ändern von Grenzvorrichtungen und Einfriedun- gen.
12)
2 Bei der Bewilligungserteilung sind die Auswirkungen auf die Strasse, insbesondere auf deren Tragfähigkeit, Gleitsicherheit, Stabilität und auf die Sichtverhältnisse massgebend. Die Bewill gungsbehörde kann ent sprechende Bedingungen und Auflagen anordnen.
3 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse Tie fbau Schaffhau- sen 13) . 8)
§ 15
1 Entlang von Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, ist bei Sichthindernissen wie Bauteilen, Gegenständen, Böschungen und Pflanzen ein Abstand (gemessen ab Fahrbahn- rand) von mindestens 2 m einzuhalten. Massgebend ist der stras- senseitige äusserste Rand des Sichthindernisses. Bei Pflanzen ist der Abstand im Verlauf des natürli chen Wachstums jederzeit ei zuhalten. Die Sicht muss bis auf eine Höhe von 4,5 m gewährlei tet sein.
2 Abweichend davon muss der Abstand an der Kurveninnenseite gemäss VSS -Normierung erhöht werden.
13)
3 Die Abstände gemäss Abs. 1 können unterschritten werden, wenn der Nachweis genügender Sichtweite aufgrund der VSS Normierung erbracht wird. Massgebend ist die für das betreffende Strass enstück gültige Höchstgeschwindigkeit. Dabei darf ein Min- destabstand von 1,0 m nicht unterschritten werden.
13)

Art. 20 Abs. 2 StrG

Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2

StrG

Art. 25 Abs. 3 StrG

en
13) kann aus wichtigen Gründen Ausnah- e- rden. 9) -Normierung normal minimal
7,5 m 7,0 m rassen 7,0 m 6,0 m
6,0 m 5,5 m und Darstellungsmodells.

Art. 26 Abs. 1 StrG

Art. 31 Abs. 1 StrG

13)

Art. 32 Abs. 1 StrG

13)
§ 19
14)
§ 19a
8)
1 Tiefbau Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für die Kan- tonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei der Projektentwicklung und stellen dazu Tiefbau Schaffhausen einen entsprechenden Beschluss des Stadt - bzw. Gemeinderates zu.
13)
2 Können sich Tiefbau Schaffhausen 13) und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regi erungsrat bei der Genehmigung des Projekts.
§ 20
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt fest, welche Grund- stücke in eine Landumlegung einzubeziehen sind, und ent det, nach wel chem Verfahren die Landumlegung durchzufüh
2 Grundeigentümer können die Ausdehnung der Landumlegung beantragen, auch wenn die Verwendung und Bewirtschaftung der Grundstücke durch den Strassenbau nicht direkt berührt wird. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die Begeh- ren unter Berücksichtigung der Belange des Strassenbaus, wobei die Grundeigentümer die Kosten für die Ausdehnung der Landum- legung zu tragen haben.
3 Kanton und Gemeinden haben im Landumlegungsverfahren die Stellung von Beteiligten, auch wenn sie nur Land anzutreten ha- ben. Sie kön nen Restparzellen in die Umlegung einwerfen.
4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann im Zusam hang mit Strassenprojekten einzelne Grenzbereinigungen, den A tausch von Parzel len und andere Massnahmen zur Verbesserung der Grundstücksverhält nisse anordnen, sofern damit kein Flächen- oder Wert verlust für die Betroffenen verbunden ist.
§ 20a
8) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen Tiefbau Schaffhausen
13)
.
§ 20b
12) Die Beleuchtung von Fussgängerübergängen an Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen ist Sache des Kantons.

Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 StrG

Art. 47 Abs. 2 StrG

Art. 54 Abs. 2 StrG

Art. 55 StrG
emeinden, anderer Kantone oder des Bundes und Gehwegen sowie bei Kunstbauwerken w. Trottoirs anzurechnen ist. e- biet ohne Wald mit 1/20, die Einwohnerzahl mit 5/20 und
10)
13) ugeschlagen.

Art. 63 Abs. 2 StrG

13)

Art. 63b Abs. 1 und Abs. 2

StrG
13)

Art. 66 Abs.1 StrG

Art. 73 Abs. 1 StrG

§ 24
14)

§ 25 Die Gemeinden erheben die Beiträge aufgrund ihrer Verordnungen

und überweisen dem Kanton den ihm entsprechend der zustehenden Anteil.
§ 25a
12)
1 Der Verwaltungsaufwand der Verkehrspolizei entspricht den Be- soldungskosten für das Personal, welches für die verkehrspolizeili- che Tätigkeit eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die Pool - und Kommandodienste sowie für die Schwerver- kehrskontrolle.
2 Der Verwaltungsaufwand des Strassenverkehrsamts entspricht den Besoldungskosten für das Personal, welches für die Administ- ration eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die Führungs - und Projektarbeit sowie für die Fahrzeugkontrolle. VI. Schlussbestimmungen
§ 26
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 7) und in die kantonale Gesetzes- sammlung auf zunehmen.
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden sämtliche ihr widersprechenden E lasse aufgehoben, namentlich: a) Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betref fend Erstellung von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen und Fus swegen vom 26. September 1891; b) Verordn ung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betref fend das Legen von Leitungen in kantonalen Land- Vizinal strassen und die Erhebung von Rekognitionsgebühren vom 9. Mai 1928; c) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhau- sen über die St rassensignalisation vom 12. April 1933; d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betref fend Staatsbeiträge an Pfadschlitten vom 25. Februar
1942.

Art. 74 Abs. 1 StrG

Art. 75a Abs. 2 StrG

am vom 27. November 2007, in Kraft getreten (Amtsblatt 2007, S. 1812) .
2022, in Kraft getreten am
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