Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer
1 ) von der Regierung erlassen am 27. August 1984
Art. 1
1 Für die Registerführung sind dem Einwohneramt bekannt zu geben: Anmeldung a) 2 ) Wohnadresse; b) Zuzugsort und Zuzugsdatum; c) Beruf und Arbeitgeber; d) Konfessionszugehörigkeit;
2
3 ) Bei der Schriftenabgabe sind folg ende Zivilstandsdokumente vorzu-le- gen: Ledige: Personenstandsausweis; Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene: Familienschein/Fami- lienausweis; In eingetragener Partnerschaf t Lebende: Partnerschaftsausweis.
3 Bei Änderung des Zivilstandes si nd neue Schriften zu hinterlegen.
Art. 2 Bei der Abmeldung ist der Schrifte nempfangsschein dem Einwohneramt
zurückzugeben. Abmeldung
Art. 3 Eine Umwandlu ng von Niederlassung in Wochenaufenthalt kann nur vor-
genommen werden, wenn die persönlichen Verhältnisse sich verändert ha- ben. Umwandlung als Wo c h e n aufenthalter
1) BR 1 30.20 0
2) Fassung lit. a – d gemäss Verordnung übe r die Anpassung von regierungsrätli- chen Verordnungen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Zi ff. 2, AGS 2007, 1031; am 1. April 2007 in Kraft getreten. Fassung gemäss Verordnung über die A npassung von regierungsrätlichen Ver- ordnungen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare Art. 1, Ziff. 2, AGS 2007, 1031; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
Art. 4
1
...
1 ) Registe r
2 Die Register sind feuer- und diebessicher aufzubewahren.
Art. 5
2 ) Anträge für Identitätskarten und Pässe werden durch die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz ausgestellt. Das Departement erlässt die erfor- derlichen Weisungen. Identitätskarten und Pässe
Art. 6
1 Das Einwohneramt der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinter- legt ist, ste llt den Wohnsitzausweis aus. Wohnsitzausweis
2 Der Wohnsitzausweis ist auf ein Jahr befristet.
Art. 7
1
3 ) Das Einwohneramt kann höchstens fo lgende Kanzleigebühren erheben für: Gebühren a) Anmeldung zur Niederlassung (Niederlas- sungsausweis/Schriftenempfangsschein) Fr. 20.– b) Anmeldung zum Aufenthalt (Aufenthalts- ausweis) Fr. 30.– c) Erneuerung des Aufentha ltsausweises Fr. 30.– d) Neuer Niederlassungsausweis / Schriften- empfangsschein infolge einer Zivilstands- änderung oder Erreichens der Volljährig- keit Fr. 20.– e) Abmeldung unabgemeldet weggezogener Schweizer und Nachsenden der Schriften Fr. 20.– f) Ausstellung eines Wohnsitzausweises Fr. 20.– g) Verlängerung eines Wohnsitzausweises Fr. 10.– h) Vorladungen, Bescheinigungen usw. im Zusammenhang mit der Einwohnerkon- trolle, bis Fr. 30.– i)
4 ) Auskünfte im Zusammenhang mit der Einwohnerkontrolle bis Fr. 20.– k) Nimmt die Verrichtung längere Zeit in An- spruch, wird die Gebühr nach Zeitauf-
1) Aufgehoben gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
2) Fassung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Fassung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
5) Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
wand bemessen und beträgt pro Stunde maximal Fr. 80.– l)
1 ) Amtskosten bei Strafverfügungen Fr. 40.– bis Fr. 100.–
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2 ) Für Porti, Telefonspesen usw. werden die effektiven Auslagen zu den Kanzleigebühren hinzugerechnet.
Art. 8
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... 3 ) Meldepflicht von Arbeitgebern und Vermietern
2 Der Vermieter oder gewerbliche Logi sgeber hat jeden Zu- oder Wegzug von Mietern bzw. Logisnehmern inne rt 8 Tagen dem Einwohneramt zu melden.
Art. 9
1 Wer in einer Gemeinde ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet oder aufgibt, hat dies inne rt 8 Tagen beim Einwohneramt zu mel- den. Gewerbe
2 Inhaber von Einzelfirmen mit ausw ärtiger Niederlassung haben einen un- befristeten Wohnsitzausweis zu hinterlegen.
3 Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist ein Auszug aus dem Handels register zu hinterlegen.
Art. 10 Die Ausführungsbestimmungen treten m it dem Gesetz über die Niederlas-
sung der Schweizer am 1. Januar 1985 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif zur kantonalen Ve rordnung über Aufenthalt und Nieder- lassung der Schweizer Bürger vom 14. April 1975
4 ) aufgehoben. Inkraftsetzung
1) Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
2) Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 10. August 200 4; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
4) AGS 1975, 780
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