Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von... (142.21)
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von... (142.21)
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931 --> 142.211
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1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931
1) vom 24. Januar 1995
§ 1 Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern (ANAG)
1) obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.
§ 2
1 Die Fremdenpolizei
2) ist die nach Artikel 15 ANAG
1) zuständige Be- hörde.
2 Sie entscheidet insbesondere über Aufenthalt, Niederlassung, Weg- und Ausweisung von Ausländern.
§ 3
1 Die Gemeinden und die Polizeiorga ne wirken mit beim Vollzug der fremdenpolizeilichen Angelegenheite n sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber Ausländern.
2 Das Departement regelt die Einzelheiten durch Weisungen.
§ 4
1 Die Fremdenpolizei
2) entscheidet über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft nach Artikeln 13a und 13b ANAG
1)
. Sie bestimmt das Haftlokal.
2 Sie holt die Zustimmung des Präsiden ten des Verwaltungsgerichtes ein, bevor sie die Haftverlängerung n ach Artikel 13b Absatz 2 ANAG anord- net.
1)
2) betreffend Änderung des R des ement) vom 19. Dezember 2000. Aufsicht Zuständigkeit Mitwirkung Vorbereitungs- und Ausschaf- fungshaft
2
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3 Der Präsident des Verwaltungsgerich tes als Einzelrichter entscheidet kantonal letztinstanzlich über:
1. die Rechtmässigkeit und Angemesse nheit der Haft nach Artikel 13c Absätze 2 und 3 ANAG ;
2. das Gesuch um Haftentlassung nach Artikel 13c Absatz 4 ANAG.
§ 5 Anlässlich der Haftanordnung weist di e Fremdenpolizei den Ausländer
schriftlich darauf hin, dass:
1. die von ihm bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird;
2. er berechtigt ist, mit seinem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren;
3. innert 96 Stunden eine richte rliche Haftüberprüfung erfolgt.
§ 6
1 Auf Antrag der Fremdenpolizei ka nn das Departement die Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 13e Absätze 1 und 2 ANAG anordnen.
2 Gegen einen solchen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet kantonal letzt- instanzlich.
§ 7 Auf Antrag der Fremdenpolizei kann der Präsident des Verwaltungsge-
richtes eine Durchsuchung nach Artikel 14 Absatz 4 ANAG 1) anordnen. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.
§ 8
1 Zieht der Ausländer innerhalb der Gemeinde weg, so hat er dies inne rt 8 Tagen der Einwohnerkontrolle des bisherigen und des neuen Wohnortes zu melden.
2 Der Ausländerausweis ist der Ei nwohnerkontrolle bei der Meldung vor- zulegen.
§ 9
1 Die Fremdenpolizei erhebt vom Auslä nder für die in Artikel 12 Absatz 1 der bundesrätlichen Ge bührenverordnung zum ANAG 1) erwähnten Dienstleistungen die Höchstgebühren.
1) SR 142.20 Rechtsbelehrung Ein- und Ausgrenzung Durchsuchung An- und Abmeldung Gebühren
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2 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach Artikel 12 Absatz 2 der bundesrätlichen Gebührenverordnung
1) erhebt sie Gebühren im Rahmen der Verordnung des Grossen Rates 2) .
3 Die Gebühren für die Kontrollfri st-Verlängerung der Niederlassungs- bewilligungen werden zwischen de n Gemeinden und dem Kanton im Verhältnis 3:4 aufgeteilt.
§ 10 Die Verordnung des Regierungsrate s vom 10. November 1987 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Ni ederlassung von Ausländern vom
26. März 1931 wird aufgehoben.
§ 11 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
1)
2) Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten