Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931 --> 142.211
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1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931
1) vom 24. Januar 1995
§ 1 Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern (ANAG)
1) obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.
§ 2
1 Die Fremdenpolizei
2) ist die nach Artikel 15 ANAG
1) zuständige Be- hörde.
2 Sie entscheidet insbesondere über Aufenthalt, Niederlassung, Weg- und Ausweisung von Ausländern.
§ 3
1 Die Gemeinden und die Polizeiorga ne wirken mit beim Vollzug der fremdenpolizeilichen Angelegenheite n sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber Ausländern.
2 Das Departement regelt die Einzelheiten durch Weisungen.
§ 4
1 Die Fremdenpolizei
2) entscheidet über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft nach Artikeln 13a und 13b ANAG
1)
. Sie bestimmt das Haftlokal.
2 Sie holt die Zustimmung des Präsiden ten des Verwaltungsgerichtes ein, bevor sie die Haftverlängerung n ach Artikel 13b Absatz 2 ANAG anord- net.
1)
2) betreffend Änderung des R des ement) vom 19. Dezember 2000. Aufsicht Zuständigkeit Mitwirkung Vorbereitungs- und Ausschaf- fungshaft
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3 Der Präsident des Verwaltungsgerich tes als Einzelrichter entscheidet kantonal letztinstanzlich über:
1. die Rechtmässigkeit und Angemesse nheit der Haft nach Artikel 13c Absätze 2 und 3 ANAG ;
2. das Gesuch um Haftentlassung nach Artikel 13c Absatz 4 ANAG.
§ 5 Anlässlich der Haftanordnung weist di e Fremdenpolizei den Ausländer
schriftlich darauf hin, dass:
1. die von ihm bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird;
2. er berechtigt ist, mit seinem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren;
3. innert 96 Stunden eine richte rliche Haftüberprüfung erfolgt.
§ 6
1 Auf Antrag der Fremdenpolizei ka nn das Departement die Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 13e Absätze 1 und 2 ANAG anordnen.
2 Gegen einen solchen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet kantonal letzt- instanzlich.
§ 7 Auf Antrag der Fremdenpolizei kann der Präsident des Verwaltungsge-
richtes eine Durchsuchung nach Artikel 14 Absatz 4 ANAG 1) anordnen. Dieser entscheidet kantonal letztinstanzlich.
§ 8
1 Zieht der Ausländer innerhalb der Gemeinde weg, so hat er dies inne rt 8 Tagen der Einwohnerkontrolle des bisherigen und des neuen Wohnortes zu melden.
2 Der Ausländerausweis ist der Ei nwohnerkontrolle bei der Meldung vor- zulegen.
§ 9
1 Die Fremdenpolizei erhebt vom Auslä nder für die in Artikel 12 Absatz 1 der bundesrätlichen Ge bührenverordnung zum ANAG 1) erwähnten Dienstleistungen die Höchstgebühren.
1) SR 142.20 Rechtsbelehrung Ein- und Ausgrenzung Durchsuchung An- und Abmeldung Gebühren
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2 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach Artikel 12 Absatz 2 der bundesrätlichen Gebührenverordnung
1) erhebt sie Gebühren im Rahmen der Verordnung des Grossen Rates 2) .
3 Die Gebühren für die Kontrollfri st-Verlängerung der Niederlassungs- bewilligungen werden zwischen de n Gemeinden und dem Kanton im Verhältnis 3:4 aufgeteilt.
§ 10 Die Verordnung des Regierungsrate s vom 10. November 1987 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Ni ederlassung von Ausländern vom
26. März 1931 wird aufgehoben.
§ 11 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
1)
2) Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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