Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Grossen Rates vom 22. November 1961 über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung
Gestützt auf Art. 6 der Verordnung
1 von der Regierung erlassen am 26. Februar 1962
Art. 1
Das Finanzdepartement bearbeitet die Fragen, welche sich aus dem Vollzug der Verordnung ergeben, und besorgt die Auszahlung der Ruhegehälter und Renten gemäss Beschluss der Regierung.
Art. 2
Das Ruhegehalt und die Rente gemäss Artikel 1 und 4 werden in 12 Monatsraten jeweils am Anfang des Monats ausbezahlt.
Art. 3
1 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt entsteht in dem Monat, in welchem er geltend gemacht wird.
2 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt erlischt mit dem Tode. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird das volle Ruhegehalt ausgezahlt.
Art. 4
1 Der Anspruch auf die Witwenrente beginnt in dem Monat, der dem Sterbemonat des früheren Mitgliedes der Regierung folgt.
2 Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt mit dem Tode beziehungsweise mit der Wiederverheiratung. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die volle Rente ausgezahlt.
Art. 5
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung auf den 1. Januar 1962 in Kraft. Endnoten
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