Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen aus dem Zentr... (187.17)
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen aus dem Zentr... (187.17)
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen aus dem Zentralfonds zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden --> 187.171
1 vom 25. November 2002
1 ) Anspruch auf Beiträge haben Kirchgemeinden, die nach der Verordnung
2 ) die
2 Bei Investitionsvorhaben sind die Planungsgrundlagen vor dem Ge- § 3
1 Finanzausgleichsbeiträge werden einer Kirchgemeinde nur ausgerichtet, % betrug, der
2 Die Synode kann diesen ausgleichsberechtigten Maximalsteuerfuss
1 )
2 )
2/2003 § 4 Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Synode mit dem Voran- schlag bewilligten Aufwandes für den Finanzausgleich an nicht aus- gleichsberechtigte Kirchgemeinden mit einem hohen Gesamtsteuersatz bei grösseren Bauvorhaben Beiträge aus dem Zentralfonds oder der Sonder- rechnung für Ausgleichsbeiträge ausrichten. § 5 Für die Berechnung der Finanzausgleichsbeiträge sowie von Beiträgen in Härtefällen sind massgebend:
1.
2. § 6
1 Zum anerkannten Aufwand gehören alle durch Gesetz und Verord- nungen vorgeschriebenen Aufwendungen und die zur Erfüllung des kirch- lichen Auftrages notwendigen Ausgaben.
2 Nicht als Aufwand berücksichtigt werden insbesondere:
1.
2.
3.
4. § 7
1 Zum anerkannten Aufwand gehören auch folgende Mindestabsc hreibun- gen auf Verwaltungsvermögen und zu tilgenden Aufwendungen:
1.
7 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie Investitions- beiträgen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
15 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie übrigen Sachgütern;
35 % bei Informatikaufwendungen.
2.
4 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie Investitions- beiträgen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
10 % bei Mobili en, Maschinen und Fahrzeugen sowie übrigen Sachgütern;
25 % bei Informatikaufwendungen.
2 Mit dem Entscheid über die Finanzierung einer Neuinvestition ist die Art der Schuldentilgung festzulegen. Härtefälle Berechnungs- grundlagen Anerkannter Aufwand Anerkannte Abschreibungen
3 nicht der Laufenden Rechnung belastet § 9 den Personen, den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, aus den erhobenen Steuern früherer Jahre sowie aus den Nach- und Strafsteuern, den Kirchgemeindeanteilen an den Grundstückgewinnsteuern, ortsüblichen Mietzinseinnahmen, Vermögens- und Kapitalerträgen, weiteren Einnahmen der Kirchgemeinde. §
1 Der Beitrag entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem aner-
2 Berechnung und Auszahlung erfolgen gestützt auf das Rechnungsergeb- § §
1 Nach dem Zusammenschluss von Kirchgemeinden können während
1 )
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2 Ist der Förderungsbedarf oder die Förderungswürdigkeit nicht gegeben, werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Bei Förderungsbedarf und Förderungswürdigkeit können in besonderen Fällen Beiträge zur Entschuldung ausgerichtet werden, auch wenn der Zusammenschluss den Finanzausgleich nicht entlastet. § 13 Kirchgemeinden, welche einen Finanzausgleichsbeitrag beanspruchen, reichen bis 31. lagen ein:
1.
2. schlag des Rech- III. Finanzierung § 14 Die Synode genehmigt mit dem Voranschlag die aus der Laufenden Rechnung des Zentralfonds für den Finanzausgleich notwendige Beitrags- summe. § 15
1 Der Zentralfonds unterhält eine Sonderrechnung, zur Ausrichtung von Beiträgen in Härtefällen gemäss § 4, für ausserordentliche Beitragsleistun- gen gemäss § 11 oder für Beitragsleistungen bei Gemeindezusammen- schlüssen gemäss § 12.
2 Die Synode genehmigt mit dem Voranschlag oder aus positiven Rechnungsabschlüssen allfällige Einlagen in die Sonderrechnung für Ausgleichsbeiträge. IV. Schlussbestimmungen § 16 1 ) § 17 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
1 ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2003, Seite 228. Gesuch Zentralfonds Sonderrechnung für Ausgleichs- beiträge Inkraftsetzung