Regierungsbeschluss über die Anpassung der Besoldung der Mittelschul-Lehrkräfte und der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf das Jahr 2004
über die Anpassung der Besoldung der Mittelschul-Lehrkräfte und über die Anpassung der Besoldung der Mittelschul-Lehrkräfte und der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf das Jahr 2004 der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf das Jahr 2004 vom 2. Dezember 2003
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 ,
Art. 40 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
3 und Art. 23 der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996
4 als Beschluss: Beförderung Beförderung
Art. 1. Art. 1.
1 Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur Ergänzenden Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Lehrer der staatlichen Mittelschulen (EDBO-MS)
5 in Laufbahn 145 eingereiht sind und das 3., 10., 14. oder 24. Dienstjahr erfüllen, werden befördert, wenn die Leistungen als gut oder sehr gut beurteilt werden.
2 Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur EDBO-MS
6 in Laufbahn 143 oder 144 eingereiht sind und das 3. oder 18. Dienstjahr erfüllen, werden befördert, wenn die Leistungen als gut oder sehr gut beurteilt werden. Aussetzen des Stufenanstiegs Aussetzen des Stufenanstiegs
Art. 2. Art. 2.
1 Für Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur EDBO-MS
7 in Laufbahn 145 eingereiht sind und das 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12. oder 13. Dienstjahr erfüllen, wird der Stufenanstieg auf das Jahr 2004 ausgesetzt.
8 Nach Erfüllung des 8. oder 14. Dienstjahrs erfolgt die Einreihung in das 10. oder 16. Dienstjahr.
2 Für Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur EDBO-MS
9 in Laufbahn 143 oder 144 eingereiht sind und das 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8., 19., 20. oder 21. Dienstjahr erfüllen, wird der Stufenanstieg auf das Jahr 2004 ausgesetzt.
10 Nach Erfüllung des 8. Dienstjahrs erfolgt die Einreihung in das
10. Dienstjahr.
3 Für Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur EDBO-MS
11 in Laufbahn 146 oder 147 eingereiht sind, wird der Stufenanstieg auf das Jahr
2004 ausgesetzt.
12 Einmalige Zulage Einmalige Zulage
Art. 3. Art. 3.
1 Lehrkräften nach Art. 2 dieses Erlasses wird im Jahr 2004 eine einmalige Zulage von Fr. 1000.- ausgerichtet. Vollzug Vollzug
Art. 4. Art. 4.
1 Dieser Erlass wird in den Jahren 2004 bis 2011 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2003, ABl
2003,
2859; in Vollzug ab 1. Januar 2004 bis31. Dezember 2011.
2 sGS 215.1 .
3 sGS 215.2 .
4 sGS 143.2 .
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