Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (680.110)
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (680.110)
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
ngeschlossenen Kantone durch die Vereinigten
Art. 6 Organe
Die Organe dieser Vereinbarung sind: − der Verwaltungsrat, − die Geschäftsleitung, − die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
Art. 7 Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwal- tungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben sei- nen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungs schlüssels. b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren. c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergü- tung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs - und Verwal- tungs kosten. d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2, lit. a) bis d) sind nur die Verwal- tungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Sc hweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten. b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re- galgebühr. c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone. d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für die wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mit- wirkung der Kantone. e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidge- nössischen Instanzen. f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beraten- der Stimme.
ollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: gericht entschieden. ten und Beitritt
1) Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss sind an den Verwaltungsrat der Rheinsali- jahres erklärt h-