Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am B... (412.221)
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Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden

Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden vom 16. November 2004 (Stand 20. November 2004)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berufsmaturität den Erwerb des eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsab - schlusses.

§ 2 Prüfungskommission

1 Die Berufsschulkommission ernennt eine Prüfungskommission. Diese entscheidet auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule über das Be - stehen der Aufnahmeprüfung, über die Promotion und das Bestehen der Berufsmatu - ritätsprüfung. *
2. Aufnahme in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsausbildung

§ 3 Zulassungsbedingungen

1 Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer einen gülti - gen Lehrvertrag besitzt und eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.
2 Ebenfalls zugelassen wird, wer in seinem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedin - gungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

§ 4 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsstoff

1 Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 3. Klasse der Sekundarstufe I abge - legt. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
2 Die Prüfung beinhaltet den Schulstoff der 3. Klasse der Sekundarstufe I, soweit er bis zum Prüfungszeitpunkt zu erarbeiten war.
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung an einer kantonalen Maturitätsschule oder an ei - ner Diplom- und Handelsmittelschule aus der 2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt, sofern ein gültiger Lehrvertrag vorgewiesen werden kann.
4 Schülerinnen und Schüler aus Kantonschulen und anderen Maturitätsschulen kön - nen prüfungsfrei in die 1. Klasse übertreten, wenn sie in dieser Schule am Ende des Austrittssemesters definitiv promoviert worden sind und einen gültigen Lehrvertrag vorweisen können. Bei provisorischer Promotion in der Maturitätsschule ist eine Aufnahmeprüfung nötig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 5 Empfehlung

1 Die Lehrpersonen der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule geben mit der Anmeldung eine der folgenden Empfehlungen ab: *
1. Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
2. Empfehlung B: empfohlen
3. Empfehlung C: bedingt empfohlen
4. Empfehlung D: nicht empfohlen

§ 6 Prüfungsfächer

1 Es werden folgende Fächer schriftlich geprüft:
1. Deutsch
2. Französisch
3. Mathematik

§ 7 Bestehen der Prüfung

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden:
1. wer einen Notendurchschnitt von 4 erreicht hat;
2. wer einen Notendurchschnitt von 3,7 erreicht hat und eine Empfehlung A be - sitzt;
3. wer einen Notendurchschnitt von 3,8 erreicht hat und eine Empfehlung B be - sitzt.
2 Die Empfehlungen sind nur bonuswirksam, wenn es sich bei der abgebenden Schu - le um eine staatliche Schule der obligatorischen Schulzeit handelt. Das Departement kann Empfehlungen privater Schulen für wirksam erklären.
3 Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung aufnehmen, wenn auf Grund der Zeugnisse, der Be - urteilung der Lehrpersonen der abgebenden Schule sowie der Examinationsberichte angenommen werden kann, dass sie oder er fähig ist, die gewünschte Abteilung zu durchlaufen. *
3. Aufnahme in die Teilzeit- und Vollzeitausbildung

§ 8 Zulassung ohne Aufnahmeprüfung

1 Zur Teil- oder Vollzeitausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung» verfügt und im Notenausweis (betrieblicher und schulischer Teil) einen Gesamtnotendurchschnitt von 5,0 erreicht hat.

§ 9 Zulassung mit Aufnahmeverfahren

1 Wer im Abschlusszeugnis als «Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung» einen tieferen Gesamtnotendurchschnitt als 5,0 erreicht hat oder einen anderen Be - rufsabschluss aufweist, hat ein Aufnahme- und Beratungsgespräch zu durchlaufen.
2 Beim Aufnahme- und Beratungsgespräch werden die bereits vorhandenen Fach- und Methodenkompetenzen im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der kaufmännischen Berufsmaturitätsausbildung überprüft. Reichen diese nicht aus, wird die Zulassung verweigert.
4. Promotion und Abschluss

§ 10 Promotion

1 Die Promotion richtet sich nach Artikel 14 der eidgenössischen Berufsmaturitäts - verordnung
1 )
.

§ 11 Organisation der Maturitätsprüfung

1 Die Maturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und die Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. *
2 Die Schulleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

§ 12 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten

1 Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan für die kaufmännische Berufsmaturität.
1) SR 412.103.1

§ 13 Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.

§ 14 Fachnoten

1 Fachnoten werden nach Massgabe des Rahmenlehrplans vom 4. Februar 2003 in den Prüfungsfächern sowie in folgenden Fächern erteilt:
1. Grundlagenfächer: Muttersprache, Französisch, Englisch, Mathematik, Ge - schichte und Staatskunde und Volkswirtschaft, Betriebs- und Rechtskunde;
2. Schwerpunktfach: Finanz- und Rechnungswesen;
3. ein Ergänzungsfach.

§ 15 Bestehen der Prüfung

1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 28 der eidge - nössischen Berufsmaturitätsverordnung
1 )
.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 16 Wiederholung der Prüfung

1 Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 29 der eidgenössischen Be - rufsmaturitätsverordnung.

§ 17 Berufsmaturazeugnis

1 Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsaus - weises ist, erhält ein Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vor - steher des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rek - tor unterzeichnet wird.

§ 18 Rechtsmittel

1 Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 53 des Berufsbildungsge - setzes
2 )
. SR 412.103.1
2) Jetzt § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II);
413.11 .
5. Schlussbestimmung

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
3 )
.
3) In Kraft getreten auf den 20. November 2004.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.11.2004 20.11.2004 Erstfassung ABl. 46/2004

§ 2 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 5 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 7 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 11 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

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