Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (410.221)
CH - SH

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG

- -VO) ter der Interkantonalen Vereinbarung über die An- ter Absatz 1 IKV. s NAREG im Auftrag der GDK.
1) earbeitungsrechte und Initialpasswörter
1)
2) Gegenstand Betrieb des NAREG

Art. 2 bis 2)

Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
2. Abschnitt: Datenlieferung
Art. 3
1 Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erf olgt entwe- der durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichte- ten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.
2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12 ter
5 Satz 1 IKV betrauten Person en erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initialpasswörter.
Art. 4
1 Erteilte bz w. anerkannte oder gemäss BGMD
3) nachgeprüfte Aus- bildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüg- lich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel
12 ter Absatz 6 Satz 1 IKV).
2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein: a. Name, Vorname(n) b. Früherer Name c. Geburtsdatum d. Geschlecht e. Korrespondenzsprache
f. Heimatort(e) g. Nationalität(en) h. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp m it Datum und Land der Er- teilung
1) i. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Auss tellung und Datum der Anerken- nung/Nachprüfung
1) j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer k. Sterbedatum l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach
Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind
2) m. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12 ter Absatz 9 Satz 4 IKV
2) Aufsicht Mitteilungs- pflicht Ausbildungsab- schlüsse
2) ter Absatz 6 Satz
1) sprechenden Datum - bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) so- lefonnummer und E -Mail -Adresse 1) age n oder Einschränkungen
1) - und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ) Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -
2) - bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) so- elefonnummer und E -Mail -Adresse 1) es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein lunternehmen handelt oder nicht 2) ensidentifikations -Nummer (UID)
2) ter Absatz 6 Satz 2 IKV schützenswerten Personenda- Daten zur Be- rufsausübung
b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Ver- antwortung mit Grund und Datum des Entsc heids sowie Beginn und Ende des Verbots g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Ver- antwortung mit Grund und Datum des Entscheids h. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids
3 Sie melden dem SRK ohne V erzug das Todesdat um einer Gesund- heitsfachperson. 2)
Art. 6
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.
2 Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.

Art. 7 Die Firma HCI Solutions 5) überträgt die GLN (eindeutige Identifikati-

onsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug
6) in das NAREG.

Art. 8 Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmen Identifikationsnummer (UID) in das NAREG.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und - lieferanten
Art. 9
1 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetra- gen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
2 Die Datenlieferantinnen und - lieferanten, die Daten in das NAREG eint ragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten ver- antwortlich. AHV - Versicherten- nummer Global L ocation Number Unternehmens - Identifikations- nummer (UID) Datenbearbei- tung
lieferanten müssen Mutationsanträge ter Absatz 9 IKV Buchstaben a – k 1)
1) ) oder auf An- gegeben. -Mail -Ad- - und Enddatum und Anzahl bewil- -Mail -Adresse), j und k (Rechtsform) werden nur auf
1)
7) Standardschnittstelle ge-
8 en, die dem Zweck des NAREG ent- Löschung und Entfernung von NAREG Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten Zugang über eine Standard- schnittstelle
NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabenge- biet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV 8) erforderlich sind.
3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standard- schnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet be- treffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über den Zugang. Auf das Verfahren finden die bundesrechtlichen Vor- schriften über das Verwaltungsverfahren
9) sinngemäss Anwen- dung. 1)
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Ab- satz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnitt- stelle gewährt wurde. 1)

Art. 12 2)

1 Daten zu Artik el 4 Absatz 2 Buchstaben l und m sowie Daten zu

Artikel 5 Absatz 2 stehen als besonders schützenswerte Personen- daten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen

und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden zur Ver- fügung.
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Per- sonendaten nach Artikel 5 Absatz 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden.
3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten beson- ders schützenswerten Personendaten nach Artike l 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 12 bis 2)

1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützens- werten Personendaten gemäss Artikel 5 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK ei- nen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die bean- tragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt. Bekanntgabe der besonders schützenswer- ten Daten an die zuständigen Behörden Bekanntgabe der besonders schützenswer- ten Daten an die betroffene Gesundheits- fachperson
usübungsbewilligungen zuständigen kantona-
2)
2) datenschutzrechtlichen Der Zentralsekretär: ilippe Perrenoud Michael Jordi Bekanntgabe der AHV - Versicherten- nummer Datensicherheit Inkrafttreten
Fussnoten:
1) Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit
1.2.2022.
2) Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit
1.2.2022.
3) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen v. 14.12.2012, SR 935.01.
4) Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit
1.2.2022.
5) Bis 31.12.2015 E - mediat.
6) Unabhängige Stiftung zur Referenzierung von Produkten, Dienstleis- tungen, Personen und Institutionen.
7) Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 28.6.2018, gleichzeitig in Kraft getreten.
8) Art. 12 ter
.
9) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR
172.021.
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