Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzel... (173.71)
CH - SG

Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kirchgemeinde Thal SG über die Pastoration und die Steuerpflicht eines Teiles der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinden Wolfhalden und Lutzenberg

Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kirchgemeinde Thal SG über die Pastoration und die Steuerpflicht eines Teiles der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinden Wolfhalden und Lutzenberg
1 vom 15. September 1965 (Stand 1. Januar 1966) Ziff. 1
1 Die in den Weilern Boden, Hasle, Hinterlochen, Lüchli, Bühel, Tobelmühle und Aussertobel der Gemeinde Wolfhalden und die im östlichen Teil der Gemeinde Lutzenberg wohnhaften Katholiken werden nach altem Herkommen durch die Pfarrei Thal pastoriert. Ziff. 2
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Katholischen Kirchge - meinde Thal anerkannt.
2 Als solche stehen sie in den Rechten und Pflichten der st.gallischen Kirchgenos - sen nach Massgabe der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessi - onsteil des Kantons St.Gallen geltenden Gesetzgebung. 2 Ziff. 3
1 Die Steuern werden von den Katholiken in Wolfhalden und Lutzenberg nach aus - serrhodischem Recht erhoben und die Höhe der Steuer ungefähr nach dem Betrag der Steuerprozente bemessen, welche von einem in Thal wohnhaften Kirchgenos - sen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
1 nGS 4, 325. Vom Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen genehmigt am 15. September 1965; vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. geneh - migt am 3. März 1967; vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen genehmigt am 19. Dezem - ber 1966; in Vollzug ab 1. Januar 1966.
2 Siehe namentlich Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen, sGS 173.5 .
2 Die Festsetzung der Steuerpflicht erfolgt durch die Kirchenverwaltung der Katho - lischen Kirchgemeinde Thal unter Beizug von je einem Vertreter der Katholiken der Gemeinden Wolfhalden und Lutzenberg.
3 Sofern eine Einigung nicht erzielt wird, entscheiden im gegenseitigen Einverneh - men die konfessionellen Oberbehörden (Zentralrat des Verbandes römisch-katho - lischer Kirchgemeinden von Appenzell A.Rh. und Katholischer Administrationsrat des Kantons St.Gallen). Ziff. 4
1 Über den Steuereinzug wird eine vertragliche Regelung mit den ausserrhodischen Gemeinden Wolfhalden und Lutzenberg angestrebt. Ziff. 5
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und ist gegenseitig auf Ende eines Kalenderjahres unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten kündbar.
2 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken der Gemeinden Wolfhalden und Lutzenberg keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundei - gentum und dem übrigen Vermögen der Katholischen Kirchgemeinde Thal.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4, 325 15.09.1965 01.01.1966 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.09.1965 01.01.1966 Erlass Grunderlass 4, 325
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