Verordnung des Regierungsrates über den Ausgleichsfonds für Unternehmungen der öffentl... (731.3)
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Verordnung des Regierungsrates über den Ausgleichsfonds für Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung

1 vom 17. Juni 2003
1 ) ist eine § 2 unabhängige Produzenten : Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Ener- gien vorwiegend für den Eigenbedarf oder ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen; leitungsgebundene Energien : Elektrizität, Gas und Fernwärme; Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung : privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmungen mit einem öffent- lichen Energieversorgungsauftrag; Departement : Departement für Inneres und Volkswirtschaft. § 3
1 )
3/2003 § 4
1 Beitragspflichtig sind alle Unternehmungen der Energieversorgung und alle unabhängigen Produzenten, soweit sie im Kanton elektrische Energie verteilen oder ins öffentliche Netz einspeisen.
2 Unabhängige Produzenten, die jährlich nicht mehr als 500 000 Kilowatt- stunden elektrische Energie ins öffentliche Netz einspeisen oder verteilen, sind von der Beitragspflicht befreit.
3 Die beitragspflichtigen Unternehmungen und insbesondere auch das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau sind verpflichtet, der Fondsver- waltung die zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. § 5
1 Bei den lokalen Endv erteilern wird die elektrische Energie dort gemes- sen, wo sie beim betreffenden Werk eingeht.
2 Bei den übrigen beitragspflichtigen Unternehmungen wird die elektri- sche Energie dort gemessen, wo sie das betreffende Werk verlässt. § 6
1 Jede beitragspflichtige Unternehmung hat auf der von ihr verteilten beziehungsweise ins öffentliche Netz eingespeisten Menge elektrischer Energie einen bestimmten Betrag pro Kilowattstunde (Beitragssatz) in den Fonds zu leisten.
2 Der Beitra gssatz bemisst sich nach:
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3 Für die Berechnung des Beitragssatzes wird von der bei den lokalen Endverteilern gemessenen Menge elektrischer Energie ein pauschaler Abzug von fünf Prozent zur Kompensation von Netz- und Transfor- mationsverlusten vorgenommen.
4 Der Beitragssatz wird auf Antrag der Fondsverwaltung vom Departement in der Regel jährlich festgelegt und publiziert. Beitragspflichtige Unternehmungen Messstellen Beitragssatz und Höhe der Beiträge
3 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus dem Fondsvermögen haben Wer einen solchen Anspruch geltend macht, hat seine Berechtigung Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Abnahmemenge Der Vergütungspreis richte t sich nach Bundesrecht. Es wird höchstens Neue Vereinbarungen über den Vergütungspreis bedürfen der Genehmi- Beiträge und Ausgleichszahlungen werden von der Fondsverwaltung auf Oktober bis Sie werden periodisch mittels Entscheid erhoben beziehungsweise aus- Sie können miteinander verrechnet werden. Das Departement kann eine geeignete private Stelle mit der Verwaltung Das Auftragsverhältnis und dabei insbesondere auch die Entschädigung
3/2003 § 12 Die Fondsverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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7. g an das Departement;
8. § 13
1 Die Fondsverwaltung kann zur Überprüfung der Richtigkeit der für die Berechnung der Beiträge und Ausgleichszahlungen erforderlichen Daten Kontrollen durchführen.
2 Die beitragspflichtigen und beitragsberechtigten Unternehmungen haben solche Kontrollen zu dulden. § 14 Wird der Fonds aufgelöst, wird das nach Begleichung der noch aus- stehenden Auszahlungen vorhandene Fondsvermögen unter den beitrags- pflichtigen Unternehmungen im Verhältnis zu den von diesen seit Bestehen des Fonds durchschnittlich geleisteten Beiträgen aufgeteilt. § 15
1 Gegen Entscheide der Fondsverwaltung kann Rekurs an das Departe- ment erhoben werden.
2 Im übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) . IV. Schlussbestimmungen § 16 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2003 in Kraft.
1 )
170.1 Aufgaben der Fondsverwaltung Kontrollrecht der Fondsverwaltung Auflösung des Fonde Rechtsmittel Inkrafttreten
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