Verordnung des Regierungsrates über den Ausgleichsfonds für Unternehmungen der öffentl... (731.3)
Verordnung des Regierungsrates über den Ausgleichsfonds für Unternehmungen der öffentl... (731.3)
Verordnung des Regierungsrates über den Ausgleichsfonds für Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung
1 vom 17. Juni 2003
1 ) ist eine § 2 unabhängige Produzenten : Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Ener- gien vorwiegend für den Eigenbedarf oder ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen; leitungsgebundene Energien : Elektrizität, Gas und Fernwärme; Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung : privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmungen mit einem öffent- lichen Energieversorgungsauftrag; Departement : Departement für Inneres und Volkswirtschaft. § 3
1 )
3/2003 § 4
1 Beitragspflichtig sind alle Unternehmungen der Energieversorgung und alle unabhängigen Produzenten, soweit sie im Kanton elektrische Energie verteilen oder ins öffentliche Netz einspeisen.
2 Unabhängige Produzenten, die jährlich nicht mehr als 500 000 Kilowatt- stunden elektrische Energie ins öffentliche Netz einspeisen oder verteilen, sind von der Beitragspflicht befreit.
3 Die beitragspflichtigen Unternehmungen und insbesondere auch das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau sind verpflichtet, der Fondsver- waltung die zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. § 5
1 Bei den lokalen Endv erteilern wird die elektrische Energie dort gemes- sen, wo sie beim betreffenden Werk eingeht.
2 Bei den übrigen beitragspflichtigen Unternehmungen wird die elektri- sche Energie dort gemessen, wo sie das betreffende Werk verlässt. § 6
1 Jede beitragspflichtige Unternehmung hat auf der von ihr verteilten beziehungsweise ins öffentliche Netz eingespeisten Menge elektrischer Energie einen bestimmten Betrag pro Kilowattstunde (Beitragssatz) in den Fonds zu leisten.
2 Der Beitra gssatz bemisst sich nach:
1.
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3.
4.
3 Für die Berechnung des Beitragssatzes wird von der bei den lokalen Endverteilern gemessenen Menge elektrischer Energie ein pauschaler Abzug von fünf Prozent zur Kompensation von Netz- und Transfor- mationsverlusten vorgenommen.
4 Der Beitragssatz wird auf Antrag der Fondsverwaltung vom Departement in der Regel jährlich festgelegt und publiziert. Beitragspflichtige Unternehmungen Messstellen Beitragssatz und Höhe der Beiträge
3 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus dem Fondsvermögen haben Wer einen solchen Anspruch geltend macht, hat seine Berechtigung Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Abnahmemenge Der Vergütungspreis richte t sich nach Bundesrecht. Es wird höchstens Neue Vereinbarungen über den Vergütungspreis bedürfen der Genehmi- Beiträge und Ausgleichszahlungen werden von der Fondsverwaltung auf Oktober bis Sie werden periodisch mittels Entscheid erhoben beziehungsweise aus- Sie können miteinander verrechnet werden. Das Departement kann eine geeignete private Stelle mit der Verwaltung Das Auftragsverhältnis und dabei insbesondere auch die Entschädigung
3/2003 § 12 Die Fondsverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7. g an das Departement;
8. § 13
1 Die Fondsverwaltung kann zur Überprüfung der Richtigkeit der für die Berechnung der Beiträge und Ausgleichszahlungen erforderlichen Daten Kontrollen durchführen.
2 Die beitragspflichtigen und beitragsberechtigten Unternehmungen haben solche Kontrollen zu dulden. § 14 Wird der Fonds aufgelöst, wird das nach Begleichung der noch aus- stehenden Auszahlungen vorhandene Fondsvermögen unter den beitrags- pflichtigen Unternehmungen im Verhältnis zu den von diesen seit Bestehen des Fonds durchschnittlich geleisteten Beiträgen aufgeteilt. § 15
1 Gegen Entscheide der Fondsverwaltung kann Rekurs an das Departe- ment erhoben werden.
2 Im übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) . IV. Schlussbestimmungen § 16 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2003 in Kraft.
1 )
170.1 Aufgaben der Fondsverwaltung Kontrollrecht der Fondsverwaltung Auflösung des Fonde Rechtsmittel Inkrafttreten